Energiesparlampen vor Gericht

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Eigentlich ein absurdes Szenario: Ein Unternehmen stellt Energiesparlampen her, die deutlich mehr Quecksilber enthalten als in Europa erlaubt. Das Unternehmen gibt dies zu – weigert sich aber, die Lampen vom Markt zu nehmen. Und der Staat? Tut nichts. Die Deutsche Umwelthilfe hat geklagt und jetzt in zweiter Instanz gewonnen.

Die Energiesparlampen sind keine echte Alternative zu Glühlampen. Sie sind deutlich weniger hell und ihre Energie-einsparpotenziale deutlich geringer, als sie beworben und in der politischen Diskussion angeführt werden. Verbunden ist das Ganze auch noch mit einer schlechten Lichtqualität und mit Elektrosmog, was sich negativ auf die Gesundheit auswirken kann. Hinzu kommt, dass in den Lampen aus technischen Gründen hochgiftiges Quecksilber steckt, das als Sondermüll entsorgt werden muss. Nur leider funktioniert die ordnungsgemäße Rückgabe in der Praxis noch gar nicht, auch weil der Aufwand dafür viel zu hoch ist.

Grenzwerte – und ein klarer Verstoß

Genau deshalb gibt es europäische Grenzwerte, nach denen der Quecksilbergehalt 2,5 Milligramm pro Lampe nicht überschreiten darf, bis zum 31. Dezember 2012 galt noch der etwas höhere Wert von 3,5 Milligramm pro Lampe. Damit ist eigentlich klar, dass Lampen mit mehr Quecksilber in der EU nicht verkauft werden dürfen. Doch ganz so einfach funktioniert der Verbraucherschutz offenbar doch nicht, wie der Fall Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen die Pearl GmbH nun zeigt.

Das Ganze begann, als die DUH mehrere Energiesparlampen dieses Herstellers durch ein akkreditiertes Analyselabor untersuchen ließ. Das Labor stellte deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber fest. Darauf hingewiesen, gab nun auch Pearl Messungen in Auftrag – die die Grenzwert-Überschreitungen bestätigten. Doch statt nun die betroffenen Lampen vom Markt zu nehmen, weigerte sich der Lampenhersteller.

Die Anklage

Um den weiteren Verkauf der Leuchten mit zu hohem Schwermetallgehalt zu verhindern, ging die DUH vor Gericht. Sie klagte vor dem Landgericht Freiburg wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) – und bekam Recht. Kein Wunder, bestätigt das Urteil doch eigentlich nur das Selbstverständliche: Die Quecksilbergrenzwerte sind bei jeder verkauften Energiesparlampe einzuhalten. Doch Pearl blieb uneinsichtig und ging in die Berufung.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz entschieden und erneut den Gesetzesverstoß bestätigt. Demnach muss der Hersteller es nun unterlassen, die beanstandeten Lampen außer Verkehr zu bringen. Bleibt abzuwarten, ob dieser dem Urteil nachkommt. Denn noch hat Pearl die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.

Kein gutes Zeugnis für den Verbraucherschutz

„Dass die Pearl GmbH trotz ihres eigenen Gutachtens, das eine Grenzwertüberschreitung bestätigte, erst gerichtlich dazu gezwungen werden musste, die geltenden Gesetze einzuhalten, zeigt mit welcher Dreistigkeit die Gesundheit von Verbrauchern riskiert wird“, kommentierte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Seiner Ansicht nach ist es daher dringend nötig, dass die Bundesländer eine funktionierende staatliche Kontrolle zur Einhaltung von Grenzwerten aufbauen. Denn bisher scheint ein Verstoß gegen die Richtlinien und Gesetze wenig Folgen zu haben.

Quellen: Deutsche Umwelthilfe/natur.de/oekotest.de vom 11.02.2015

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3 comments on “Energiesparlampen vor Gericht

  1. Zitat, wenn es denn richtig sein sollte:
    „Demnach muss der Hersteller es nun unterlassen, die beanstandeten Lampen außer Verkehr zu bringen.“
    Na, dann ist doch für den Anbieter alles in Ordnung, nicht wahr?
    Man bemühe ein Lexikon, ggf. auch Übersetzung Duden-Oxford:
    in-Verkehr-bringen: etwas _in_ den Handelskreislauf _ein_bringen
    außer-Verkehr-bringen: etwas _aus_ dem Handelskreislauf _heraus_bringen.
    Somit wäre ein ‚Unterlassungsgebot‘ ggü. ‚Außerverkehrbringung‘ dementsprechend die Anordnung einer weiteren ‚Inverkehrbringung‘ – ggf.: Zwiesprech läßt grüßen?!
    ChG

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