In zahlreichen Beiträgen haben verschiedene Autoren in ihren Artikeln bei AnderweltOnline auf die Tatsache hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland NICHT über die volle Souveränität im Sinne des Völkerrechts verfügt; dass Deutschland in der Charta der Vereinten Nationen nach wie vor als “Feindstaat” geführt wird, in dessen Belange die ehemaligen Alliierten des Zweiten Weltkriegs jederzeit – auch militärisch – eingreifen können; dass das deutsche Volk de facto immer noch unter Besatzungsrecht lebt – auch wenn man uns nach Abschluss der “Zwei-plus-Vier-Verträge” etwas anderes weismachen wollte.
Jetzt ist uns zu diesem sehr komplizierten und komplexen Thema ein außerordentlich fundierter und sorgfältig recherchierter Beitrag zur Veröffentlichung zugeleitet worden, dessen Lektüre wir unseren Lesern ausdrücklich ans Herz legen. Auch gut informierte Zeitgenossen werden staunen.
Diese Arbeit ist Bestandteil des Standardwerks von Dr. Phil. Holger Breit:
Die Deutschen in Oberschlesien – 1163 – 2015
Nach der Drei-Elemente-Lehre des Staatsrechtlers Georg Jellinek (1851 – 1911), einem der Väter des Grundgesetzes, ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierenden Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet.
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, d.h. ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk oder eine Staatsgewalt, so wird nach herrschender Lehre nicht von einem Staat gesprochen. Dies ist noch heute anerkannt und wird in deutschen Rechtsfakultäten gelehrt. Walter Maier (1893 – 1950), der ein viertes Element, die Erfordernis einer Staatsverfassung, zu dieser Definition hinzufügt, definiert den Staat als „eine mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgestattete, auf einem bestimmten Gebiet lebende und aufgrund einer Verfassung verbundene und zusammenwirkende Einheit von Menschen“.
Zu dem Thema einer Verfassung hat der damalige SPD-Abgeordnete, Dr. Carlo Schmid, im Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 eine Rede gehalten. Zunächst hinterfragt er die Begrifflichkeit „Grundgesetz“ und beantwortet sie sogleich: Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassungsgebende Nationalversammlung einberufe, sei dessen Aufgabe klar und brauche nicht weiter diskutiert werden, sie habe eine Verfassung zu schaffen. Eine Verfassung sei die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner Existenz und damit die Grundlage seiner politischen Existenz, die Grundnorm des Staates.
Sie bestimme in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden die Abgrenzung des Hoheitsverhältnisses auf dem Gebiet und dazu bestimme sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts stehe über ihr, niemand könne sie außer Kraft setzen, niemand ignorieren. Eine Verfassung sei nichts anderes, als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liege ihr Pathos und dafür seien die Völker auf die Barrikaden gegangen. Der Begriff einer Verfassung gelte unabdingbar in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkennen wollte.
Man müsse wissen, was man will, wenn man von einem Staat spreche, ob man den bloßen Herrschaftsapparat meine, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen könne, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Er glaube, dass man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handele. Wo das nicht der Fall sei, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren habe, konstituiere es sich nicht – es sei denn, gegen die Fremdherrschaft selbst, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.
Die Wehrmacht habe bedingungslos kapituliert und dies hatte damit Rechtswirkung ausschließlich auf militärischem Gebiet. Und so habe die unterzeichnete Kapitulationsurkunde lediglich die Bedeutung gehabt, mit der deutschen Wehrmacht nicht nach „Gutdünken“ umzugehen. Dies sei der Sinn einer bedingungslosen Kapitulation, kein anderer. Nach dem Völkerrecht werde ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst niedergeworfen worden sind. Die debellatio, die vollständige Niederwerfung eines Gegners, vernichte für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gebe dem Sieger lediglich einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte.
Der Sieger müsse also von der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit der Region, das Gebiet des Besiegten vernichtet werden soll. Nach dem Völkerrecht stünden hier nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Der Sieger annektiert das Gebiet des Besiegten – dann wäre die Staatlichkeit vernichtet – oder er müsse zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Jedoch hätten die Sieger von dem nichts getan. In Potsdam hätten sie ausdrücklich erklärt, dass kein deutsches Gebiet annektiert würde und das deutsche Volk nicht versklavt werden sollte.(Ehemaliger Abgeordneter der DDR und des EU-Parlaments über die Rechtslage der BRD: Eine seltsame »Vereinbarung«)
Hieraus ergäbe sich, dass Deutschland als staatliches Gebilde nicht aufgehört hat zu existieren. Etwas ganz anderes Wesentliches sei dagegen geschehen: In den ersten Monaten nach der Kapitulation im Sommer 1945, als keinerlei Zentralgewalt in Deutschland mehr bestand, sondern die Bürgermeister der Gemeinden als kleine Könige regierten, ebenso wie die Landräte und die von ihnen gebildeten Landesverwaltungen, übten sie ihre Befugnisse nicht für die Gemeinden oder das Land aus, sondern für das Deutsche Reich.
Es sei eine Art Treuhänderschaft von unten gewesen, die sich dort geltend machte. Diese Auffassung, dass die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und dass es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, sei weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft auch im Ausland gewesen. Deutschland existierte als staatliches Gebilde weiter, war rechtsfähig, jedoch nicht mehr geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wurde auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im Ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wurde der Zusammenhang aufrechterhalten.
Die Hoheitsgewalt in Deutschland war folglich nicht untergegangen, sie hatte lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen war. Das Gebiet Deutschlands war zwar weitgehend versehrt, aber der Substanz nach erhalten geblieben, ebenso das deutsche Volk – und zwar als Staatsvolk. Dadurch, dass die zuvor angeführten drei Staatselemente erhalten geblieben waren, sei auch Deutschland als staatliche Wirklichkeit geblieben, es musste nicht neu geschaffen, jedoch neu organisiert werden. Eine erstaunliche Nachricht vom 3. Februar 2012 von der ARD in der Tagesschau in nur 19 Sekunden bestätigt die Ansicht von Dr. Schmid.
Hier heisst es wörtlich: „Es ist ein bitteres Urteil für die Naziopfer in Italien und deren Angehörige. Vor italienischen Gerichten hatten sie Deutschland erfolgreich verklagt, sie wollten individuelle Entschädigungen. Dem hat der Internationale Gerichtshof jetzt aber einen Riegel vorgeschoben. Die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Dritten Reiches (und damit des Deutschen Reiches, d. Verf.) dürfe nicht durch Einzelpersonen verklagt werden. Das verstoße gegen das Völkerrecht. Die Haager Landkriegsordnung von 1899 beziehungsweise 1907, die auch heute noch ein wesentlicher vertragsrechtlicher Bestandteil des gegenwärtigen humanitären Völkerrechts ist, besagt nach Art. 24, dass Kriegslisten erlaubt sind, d.h. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen sowie die Anwendung von notwendigen Mitteln, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen.
Es ist allgemein nicht bekannt, dass bis heute Deutschland noch der sogenannten Feindstaatenklausel unterworfen und damit vertraglich gebunden ist. Insbesondere von den ehemaligen Siegermächten wird sie jedoch als obsolet angesehen; formal-rechtlich besteht sie noch, findet lediglich keine Anwendung mehr (sic.). Bislang hat es keine Bundesregierung für notwendig befunden, einen entsprechenden Antrag zur Aufhebung der knebelnden Bestimmungen zu stellen und einen Friedensvertrag einzufordern. In den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen 3 werden die Feindstaaten der Alliierten im Zweiten Weltkrieg einem Sonderrecht unterstellt.
Alle anderen früheren Feindstaaten haben Friedensverträge mit den Siegermächten geschlossen, die diese Sonderrechte aufheben. Zwar wird bis hinein in die Professorenschaft und Rechtsgelehrten postuliert, dass die Bestimmungen obsolet geworden seien, da die Alliierten im Zwei-plus-VierVertrag von 1990 auf den Fortbestand ihrer Besatzungsmächte verzichtet hätten, jedoch wird verschwiegen, dass der fortgeltende Teil im sog. Überleitungsvertrag vielmehr festgeschrieben wurde. So lässt Art. 53 der UNO-Satzung Zwangsmaßnahmen der Siegermächte gegenüber Deutschland auch zu, ohne dass es dafür der Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO bedürfte.(Deutschland: Nicht noch einen Friedensvertrag!)
So lautet es hier:
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zu gewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck Feindstaat in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
In Artikel 107 der Charta heißt es: Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt. Die Klauseln stellen offensichtlich Einschränkungen in der Handlungsfreiheit jeder deutschen Bundesregierung in innen- und aussenpolitischer Hinsicht dar und verstoßen daher gegen das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes. Die UNO wurde während des Zweiten Weltkrieges als Allianz sogenannter demokratischer Staaten einschliesslich der kommunistischen gegen das Deutsche Reich und seine Verbündeten gegründet. In der Charta, d.h. dem Vertrag, der Vereinten Nationen (UNO) wurde festgelegt, dass die Staaten, die im Zweiten Weltkrieg gegen die Alliierten standen, als sogenannte Feindstaaten von der UNO ausgeschlossen bleiben und sich nicht auf den Vertrag berufen dürfen.(Der Plan der Umerziehung der Deutschen bis zur Befreiung Deutschlands (Videos))
Die Artikel 53 und 107 hierzu wurden angeführt. Bis heute ist jedem der damaligen Alliierten gestattet, kriegerische Maßnahmen wieder aufleben zu lassen, ohne die UNO-Charta oder die Erklärung der Bestimmung der Allgemeinen Menschenrechte zu verletzen.
Dies heißt, das Deutschland und die deutsche Bevölkerung von den Menschenrechten ausgeschlossen bleiben und sich nicht auf die UNO-Charta berufen können. Ersichtlich wurde dies bei der Aufnahme der BRD und DDR am 18. September 1973 in die UNO. Hier mussten beide Staaten den weiteren Fortbestand der Feindstaatenklauseln ausdrücklich anerkennen.
Genau dieser Frage wird in der Journalistik und Wissenschaft wohlweislich ausgewichen, könnte man doch in Schwierigkeiten geraten. Alle damaligen Achsenmächte haben in den Jahren 1947 und 1951 Friedensverträge erhalten. Insofern befindet sich nur noch die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Deutsche Reich im Kriegszustand. Österreich, das völkerrechtlich immer noch zum Deutschen Reich gehört, wurde am 14. Dezember 1955 in die UNO aufgenommen; folglich sind die Beitritte der BRD, DDR und auch Österreichs rechtswidrig. An dieser Stelle ist der Verfasser auf eine interessante Sachlage gestoßen: Nach Art. 116 des deutschen Grundgesetzes ist Deutscher, wer die deutsche Staatszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener Aufnahme gefunden hat.
Diese Formulierung scheint von den Siegermächten sehr überlegt gewählt worden zu sein. Noch vor Kriegsausbruch, zum Jahreswechsel 1938 /1939 entsandte die deutsche Reichsregierung das Forschungsschiff und Flugzeugträger „Schwabenland“ unter Leitung von Kapitän Alfred Rischer auf eine Expedition in die Antarktis.6 Die Deutschen erkundeten und kartografierten ein etwa 600.000 km2 großes Gebiet, Neu-Schwabenland genannt, das das Deutsche Reich offiziell zum deutschen Hoheitsgebiet erklärte; die Fläche entspricht etwa der Größe des Deutschen Reiches vor Kriegsausbruch. Völkerrechtlich war hiermit die Besitzergreifung des bislang unbekannten Gebietes getan; Zug um Zug wurde auch die dauernde Ausübung der Verwaltung über dieses Gebiet vorgenommen. Dieser Einsatz ist weitgehend nicht bekannt.
Zum einen nicht, da die deutsche Reichsregierung hierüber keine Informationen herausgab, weil sie hier eventuell einen militärischen Stützpunkt errichten wollte, zum anderen wegen des nach 1945 bestehenden Besatzerverbotes, in dem es hieß, dass Neu-Schwabenland in der Antarktis nicht zu vermerken sei. Völkerrechtlich gesehen hat nach dem Zweiten Weltkrieg und der Niederlage Deutschlands demnach nur eine Teilbesetzung stattgefunden.
Aus diesem Grund ist in Art. 116 GG nicht 1938 oder 1939 genannt, sondern der 31. Dezember 1937. So hat Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg nicht nur große Gebietsverluste im Osten zu verzeichnen, sondern auch Neu-Schwabenland. Die freie Wissenschaft sollte über diese Aspekte einmal ohne Vorbehalte diskutieren. Ein kleiner Hinweis, woran man diese noch heute bestehende Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland ersehen kann, ist der Antrittsbesuch eines gewählten deutschen Regierungschef beim Präsidenten der Vereinigten Staaten noch vor dessen Vereidigung vor dem Deutschen Bundestag. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn bislang jeder Bundeskanzler oder Kanzlerin bzw. Außenminister vor einer Einforderung der verbrieften Rechte für die eigenen Landsleute zurückgewichen ist und Bundeskanzlerin Merkel sogar lieber die Menschenrechte in China zu Sprache bringt, als auf die Verstöße in der Republik Polen hinzuweisen; durch ihr Nichthandeln verletzt sie ihre Schutz- und Fürsorgepflicht für die eigenen Staatsangehörigen. (BRD: „Wir sind immer noch besetzt!“ Jan van Helsing im Interview mit Dr. Matthes Haug).
Es sollen aber weitere Fakten sprechen: Nachdem sich die Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten in Ottawa am 13. Februar 1990 darauf verständigt hatten, die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit, einschließlich der Fragen der Sicherheit der Nationalstaaten zu besprechen, folgte eine Zwei-plus-Vier-Konferenz bereits am 5. Mai 1990 in Bonn. Bundesaußenminister Genscher erklärte bei seiner Eröffnungsrede, dass das vereinigte Deutschland in der Wahrnehmung des im Völkerrecht und in den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki verankerten Selbstbestimmungsrechtes entstehe.
Dies bedeute, dass die Deutschen selbst die Wahl treffen sollten, in welcher Staatsform und zu welchem Zeitpunkt sie ihre Einheit verwirklichen möchte. So habe Präsident Gorbatschow auch am 10. Februar 1990 in Moskau festgestellt, dass dies das Verständnis aller auf der Konferenz Beteiligten sein sollte. Die Bundesregierung ginge davon aus, die noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte für Deutschland als Ganzes und für Berlin abgelöst werden. Das VIII. Prinzip der Schlussakte habe das Selbstbestimmungsrecht und die Gleichberechtigung der Völker miteinander verbunden; dies sei eine unverzichtbare Grundlage dauerhaften Friedens und verhindere Revanchismus und Revisionismus.
Auf der Tagesordnung der Gespräche standen die Grenzfrage, die politisch-militärischen Fragen unter Berücksichtigung von Ansätzen geeigneter Sicherheitsstrukturen in Europa sowie eine abschließende völkerrechtliche Regelung und Ablösung der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten. Die Außenminister hatten ihre grundsätzlichen Positionen zu den äußeren Aspekten der Herstellung der deutschen Einheit dargelegt. Genscher glaubte, mit Befriedigung Übereinstimmung in mehren Punkten unter den Verhandlungspartnern feststellen zu können: So die Zustimmung zum Willen der Deutschen, ihre Vereinigung ordnungsgemäß und ohne Verzögerung zu vollziehen, damit diese ein Gewinn für alle Staaten werde. Ziel der Gespräche war es, eine abschließende völkerrechtliche Regelung zu erreichen. Über die Ablösung der Rechte der Alliierten gab es keine offizielle Verlautbarung (sic).
Es folgten weitere Verhandlungsrunden am 22. Juni 1990 in Ost-Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris, teilweise bereits mit dem polnischen Aussenminister und schließlich das letzte Treffen am 12. September 1990 in Moskau. Hier sollte der Zwei-plus-Vier-Staaten signiert und damit die Endgültigkeit der Grenzen bestätigt werden.
So legt Artikel 1 fest, dass „das vereinte Deutschland … die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlin“ umfassen wird. Am 20. September wurde dem zwischen der BRD und der DDR von Wolfgang Schäuble und Günther Krause ausgehandelten deutsch-deutschen Einigungsvertrag von der Volkskammer und dem deutschen Bundestag zugestimmt. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 sollte hiermit die Geltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geregelt werden, ebenso die Frage der vollen Souveränität; dies ist geschehen, wie man meinen könnte (sic).
Das Deutschland jedoch ein besetztes Land ist und dies auch so bleiben werde, äußerte der US-amerikanische Präsident Barack Obama am 5. Juni 2009 während seines Besuchs auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein.
Eine Bestätigung dieser Tatsache erfolgte u.a. durch Minister Dr. Wolfgang Schäuble, der auf dem 21. ‚European Banking Congress’ in Frankfurt am 18. November 2011 eine Grundsatzrede zum Finanzsystem des 21. Jahrhunderts hielt: Die Kritiker des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der Vernetzung der Finanzmärkte meinten, man müsste Konkurrenz zwischen allen Politikebenen schaffen und gingen dabei vom Regelungsmonopol des Nationalstaates aus. Dies sei die alte Rechtsordnung gewesen, die dem Völkerrecht noch zugrunde läge. „Die deutsche Souveränität ist spätestens mit den beiden Weltkriegen der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts ad absurdum geführt worden. Wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen“.
Schäubles Parlamentskollege Sigmar Gabriel äußerte auf einem SPD-Parteitag, dass Frau Merkel eine Geschäftsführerin einer Nichtregierungsorganisation in Deutschland sei. Der Abgeordnete Gysi äußerte sich in einem Interview, dass das Besatzungsstatut noch gelte, wir befänden uns nicht mehr im Jahr 1945 sondern im Jahr 2013: „Könnte man das nicht mal aufheben und die Besatzung Deutschlands beenden? Ich finde das höchste Zeit, Kanzlerin Merkel macht aber nischt, sie müsste täglich mit Obama telefonieren und versuchen, das zu klären, um der Bevölkerung sagen zu können, wie das geregelt und beendet wird.“
Es gelte jus ad bellum, das Recht zum Krieg, d.h. die Alliierten können jederzeit wie jedes andere UNO-Mitglied auch, in den Feindstaat einmarschieren, ohne den Sicherheitsrat konsultieren zu müssen. – Und dies sei die größte Einschränkung des Souveränitätsrechts. Zu guter Letzt führt der Verfasser ein Antwortschreiben des Bundesministeriums der Justiz in Berlin an den ‚Schutzbund der Kreditnehmer’ in Homburg (Sohn) vom 29. März 2004 an, in dem bestätigt wird, dass Artikel 2 des Überleitungsvertrages noch seine Gültigkeit besitzt.
Hier heisst es:
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftige gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungs-maßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.
Auch die Aussagen des deutschen Top-Diplomaten Hans Arnold, der als deutscher Botschafter in Den Haag und Rom, als deutscher Vertreter bei internationalen Organisationen und zeitweise als Inspekteur des Auswärtigen Dienstes tätig war, wo er für die Ausbildung zukünftiger Diplomaten die Verantwortung trug, sind hier von Interesse. In einem Beitrag in Zeit Online vom 18. Mai 1990 lüftete der Insider den Schleier; diese Offenheit war ihm möglich, da er in den Ruhestand getreten war. Unklar bleibt, ob seine Angaben auch geheime Zusagen der Regierung Kohl gegenüber den Alliierten reflektieren. Die Kernaussagen seines Artikels:
(1) Das künftige Deutschland wird als ein ‚europäisches’ Deutschland in Europa integriert, politisch und militärisch entmachtet sein müssen.
(2) Die Möglichkeit, wirtschaftliche Macht für politische Zwecke auszuspielen, wird es in diesem Europa für Deutschland nicht geben.
(3) Für das künftige Deutschland sollte es daher nicht länger nur darum gehen, dass kein Krieg mehr von deutschem Boden ausgehen darf. Vielmehr sollte von diesem jetzt die Entnationalisierung der europäischen Nationalstaaten ausgehen.
(4) Im eigenen Interesse und dem Europas wird Deutschland unter gesamteuropäischer Kontrolle und Garantie zur militärischen Bedeutungslosigkeit schrumpfen müssen.
Zu überprüfen ist an dieser Stelle, ob die deutsche Politik seit 1990 diesem „Leitfaden“ gefolgt ist:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wurde wirtschaftlich gesehen mit dem im Januar 1993 entstandenen gemeinsamen Binnenmarkt und den bekannten wirtschaftlichen Folgen integriert.
(2) Mit dem Euro wurde die europäische Leitwährung D-Mark abgeschafft, die Bundesbank als mächtigste Notenbank nach der amerikanischen Federal Reserve entmachtet. Hiermit verlor die Bundesrepublik Deutschland ihr wichtigstes Souveränitätsmerkmal, ihre wirtschaftliche und monetäre Macht, um politische Zwecke ausspielen zu können.
(3) Die Entnationalisierung ging zunächst von Bonn, dann von Berlin aus und wurde schließlich auch den osteuropäischen Beitrittsländern der EU bzw. NATO mit Hilfe von postkommunistischen Eliten, die hier einen Ersatz für das ebenso bürokratische und zentralistische Comecon sahen, aufgezwungen.
(4) Die militärische Bedeutungslosigkeit wurde längst erreicht, von den über 2000 Leopard-II-Panzern sind nur 300 übriggeblieben, das Land ist dank der Struck-Reformen nicht mehr verteidigungsfähig, nur noch für Auslandseinsätze gerüstet.
Es kommt hinzu, dass das amerikanische Recht es erlaubt, feindliche Ausländer bis zur Unterzeichnung eines Friedensvertrages festzuhalten. Deutschland hat kapituliert und es besteht bis heute kein Friedensvertrag. Offiziell heisst es, dass die Vereinbarungen des Zwei-plus-Vier-Vertrages wie ein solcher Vertrag gewertet werden könnten und diesem gleichgestellt sei. Präsident Obama scheint anderer Meinung zu sein. Im „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“, dem sog. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 lautet es in der Einigungsformel, dass beide Staaten entschlossen sind, die „Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden“.
Es stellt sich hier jedoch die Frage, ob diese freie Selbstbestimmung auch gegeben ist. Artikel 7 (2) des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 besagt, dass das vereinte Deutschland seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erlangt habe.
Man könnte bei dieser Formulierung vermuten, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr bestehen. Genau diese Regelungen aber sind in dem sogenannten Überleitungsvertrag mit dem offiziellen Namen Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen enthalten.
Ursprünglich umfasste der Kontrakt 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23. Oktober 1954 die Teile II., VIII. und XI. gestrichen wurden, somit noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthalten sind. Bei seiner ursprünglichen Geltungsdauer bis September 1990 konnte von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden. Aber hat sich hieran nunmehr nach dem Abschluss der Zwei-plus-Vier-Verträge etwas geändert? Nein!
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser Überleitungsvertrag mit seinen alliierten Vorschriften in Folge des Zwei-plus-Vier-Vertrages folglich aufzuheben. Hierzu diente die Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten in der geänderten Fassung, sowie zu dem Vertag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in geänderter Fassung, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alliierten Bestimmungen suspendiert werden, jedoch unter Vorbehalt des Punktes 3; hier lautet es jedoch erstaunlicherweise, dass diverse Bestimmungen des Überleitungsvertrages in Kraft bleiben. Und genau diese Bestimmungen beschneiden nach wie vor die volle Souveränität Deutschlands. Um dem juristisch interessierten Leser aufzeigen zu können, wie die deutsche Regierung unter Außenminister Genscher politisch versagt hat oder aber auch unter Knebelungsbedingungen nicht anders konnte, seien auszugsweise die weiterhin gültigen Passagen in den Verträgen angeführt, die der Abgeordnete der letzten frei gewählten Volkskammer der DDR sowie Abgeordneter des Europäischen Parlaments, Hans-Peter Thietz zusammengestellt hat: Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten.
Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder volle Souveränität erhalten habe. Nach offiziellen Verlautbarungen sei ein klassischer Friedensvertrag dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt. Diese Darstellung ließe sich bei näherer Nachprüfung nach Thietz jedoch nicht aufrecht erhalten: Gemeinhin werde der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe.
Dieser Artikel 7 (2) lautet: „Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“ Dies bedeutete für den normalverständigen Bürger, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten Überleitungsvertrag mit dem offiziellen Namen Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II. am 31.3.1955, ergaben.
Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft: ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8 DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2 NEUNTER TEIL: Artikel 1 ZEHNTER TEIL: Artikel 4 Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft blieben, wurde in der „Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl. 1990, Teil II., S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, dass die in Ziffer 1 dieser Vereinbarung“ zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen „nicht beeinträchtigt“.
Es stellte sich die Frage, mit welchem Recht man von einer „Suspendierung“ des Überleitungsvertrages von 1954 spricht, wenn in der hier zitierten Vereinbarung vom 27./28. September 1990 festgelegt würde, dass er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fort gilt?
Diese seien auszugsweise angeführt: ERSTER TEIL, Artikel 2, Absatz 1. des Überleitungsvertrages von 1954 lautet es: „Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“ Folglich gelten ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!
„Denn das heißt ganz klar und unzweifelhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat. Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, dass die Bundesrepublik offenkundig weitehin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.“
Doch der Leser möge nicht glauben, dass dies bereits alles an vertraglichen Knebelungen war. Weiter existiert ein Vertrag mit dem Titel Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990.17 Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28. September 1990 wurde ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen. Dass es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelte, beziehungsweise die wörtliche Über – einstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub „in Bezug auf Berlin“.
Der Abschluss zweier gleichgelagerter Verträge – einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin – könne nicht anders interpretiert werden, als dass von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist. Der Politiker Thietz fragt, ob Berlin die Hauptstadt der Bundesrepublik ist, ohne gemäß fortgeltenden Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter Vereinbarungen und Übereinkommen ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?
Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergäben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, dass sie dringend einer Klärung bedürften. Thietz stellt die Frage, ob Deutschland noch immer unter fortgeltenden Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte stehe, ob hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt sei, zumal Berlin unter einem verdeckt fortdauernden Sonderstatus stünde? Die deutschen Vertreter bei den „Zwei-plus-Vier“-Verhandlungen hätten dies sicher nicht gewünscht, da man doch davon ausgehen musste, dass sie in deutschem Interesse handelten – Sogar Bundesaußenminister Genscher schien daran zu glauben.
Folglich mussten die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben. Dies wäre jedoch ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, u.a gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist, dass alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben. Dies folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten: „Vorbehaltlich … einer Friedensregelung mit Deutschland … “.
„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.“
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heisst es:
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden … .
(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.“ Diese Festlegungen bedeuten, dass sich die ehemaligen Siegermächte hiermit ausserhalb jedes Rechts beziehungsweise Rechtsverfolgung stellen.
Somit könnten sie auch Kriegshandlungen durchführen, für die man Deutsche bei den Nürnberger Prozessen verurteilt hat. Die Alliierten da – gegen könnten niemals angeklagt werden – denke man nur an die Flächenbombardierungen deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden von Opfern unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und Vertriebener nach Kriegsende. Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: „ … geschlossen haben oder schließen werden“.
Dies heißt nichts anderes, dass die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslandsoder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben … „ . Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen. Deutschland gilt völkerrechtlich nach UNO-Satzung nach wie vor als „Feindstaat“.
Gleiche Möglichkeiten bieten auch die nach wie vor gültigen ‚Feindstaatenklauseln’ (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlaubten, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates „Zwangsmaßnahmen“ gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland. Es frage sich an dieser Stelle, wann die Bundesrepublik die seit einem halben Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten solle? Wo seien hierzu die Vertragspartner für die deutsche Seite zu finden, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist?
In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es (2 BvF 1/73): „Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; ( …). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (…) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.
Die BRD ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches (…). Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des GG.“ Dieses Urteil gelte ganz unzweifelhaft auch für die BRD n a c h der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland, weil der „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ n i c h t das Deutsche Reich umfasst. Existierte das Deutsche Reich jedoch fort, sei auch seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zur Zeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich eben nicht handlungsfähig ist.
Es stellt sich die Frage, wer nunmehr völkerrechtlich befugt ist, den überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben? Das Grundgesetz ‚für’ – und nicht der (sic) Bundesrepublik Deutschland (so die offizielle Bezeichnung) ist keine Verfassung „der“ Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten „für“ die Bundesrepublik Deutschland. Diesem fehlen die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente. Die grundlegende demokratische Forderung „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre wählen zu dürfen, ohne damit Einfluss auf die durchgeführte Politik ausüben zu können. Das gelte nach Ansicht von Thietz insbesondere für existenzielle Fragen wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen und versucht wird. Folgerichtig stellt Thietz an dieser Stelle gewichtige Fragen: Wann entscheiden die deutschen Bundesbürger nach Artikel 146 Grundgesetz über eine eigene Verfassung? Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung einberufen?
Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des über allen Parteien stehenden Bundespräsidenten, endlich tätig zu werden? Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter westalliierter Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffenen Grundgesetzes lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 31.8.1990 wie folgt: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Da jedoch die Einheit und Freiheit Deutschlands aber eben noch nicht vollendet worden ist, wie die aufgezeigten fortgeltenden Souveränitätsbeschränkungen beweisen, ergeben sich a) die staatsrechtliche Frage, ob und ab wann es denn überhaupt gilt und b) die bleibende Aufforderung an das deutsche Volk, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier Entscheidung gegebene Reichsverfassung von 1919 ablösen könnte.
Der Text ist entnommen dem Buch von Dr. Phil. Holger Breit: Die Deutschen in Oberschlesien – 1163 – 2015
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Literatur:
Codex Humanus – Das Buch der Menschlichkeit
Weltverschwörung: Wer sind die wahren Herrscher der Erde?
Quellen: PublicDomain/anderweltonline.com am 18.07.2021
Ich würde auch keinen Friedensvertrag mit einem Merkel-Menetekel schließen.
Ja, genau. Mit einem Bundesferkel. Mit Code STASI Name Erika! ODER DOCH Kasttner?
Doitschlands? – Wohl eher Törköfrikaräbiens.
Hier die durchschnittliche doitsche Flutopferfamilie, die alles verloren hat (was sie ohnehin von den Doitschen ohne Arbeit kassiert hat – m. E.):
https://politikstube.com/ist-das-eine-deutsche-familie-die-durch-die-flut-alles-verloren-hat-die-bild-sollte-sich-schaemen/
Wer spenden will, sollte sich m. E. gezielt wirklich nach anständigen Doitschen, die ihr selbst Erarbeitetes und ihr ganzes selbst erarbeitetes Hab und Gut verloren haben, erkundigen und denen die Hilfe direkt bar und/oder in Form von Nahrungsmittel- und/oder Sachspenden in die Hand drücken oder wie auch immer – jedenfalls an keine zentrale Stelle, sondern den Leuten dann direkt persönlich übergeben – m. E..
Ob hier dann auch Musl ihre hilfe anbieten.??? Ich bin sowieso für dass Zusammenrücken der deutschen Völker. Es wird höchste Zeit.
chem-station.com/chemist-db/archives/2010/05/-j-craig-venter
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dravenstales.ch/warum-bill-gates-heimlich-ackerland-kauft
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golem.de/news/halbleiterkrise-chip-knappheit-ohne-ende-2105-156561.html
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Die Tribute von Panem
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moz.de/nachrichten/politik/facebook-mark-zuckerbergs-eigene-waehrung-49038710.html
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deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/513292/Richard-Bransons-Flug-ins-All-Es-geht-nicht-um-Weltraum-Tourismus-sondern-um-die-Kontrolle-der-globalen-Kommunikation
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dailymail.co.uk/sciencetech/article-3151509/Elon-Musk-takes-killer-robots-Entrepreneur-spends-10-million-new-projects-control-artificial-intelligence.html
Das Titelphoto zeigt Charlie Chaplins Lügenszene.
Es war ja gerade nicht Hitler der damals die Weltherrschaft wollte.
Im Gegensatz zu 3 anderen de facto Führern.
Hehe.
Roosevelt hat fast jeden Tag eine executive order herausgegeben.
Der brauchte den US-Kongress gar nicht.
https://youtu.be/vpehrZB57tU
Der dunkle Engel mit den flügel sieht sehr düster aus in dem Vid. ^^
ralf-seeger.com/services/tierschutz/…………nicht alle dunklen Engel sind schlecht
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vox.de/cms/sendungen/hundkatzemaus.html
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https://youtu.be/4YAUwwPVs58
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Ihnen über die Aufklärung über Deutschland ( BRD – OMF = BRDDR ) und über die volle Wahrheit , sowie über die Völkerrechtslage sehr dankbar.
Dieser Artikel ist ein Stück Aufarbeitung, der von vielen gelesen werden sollte und selbst zu recherchieren. Alle anderen Themen sind nicht von belang, man muss sogar sagen, dass die HAARP Kriegsführung mit Überschwemmung eine andere Form des Krieges darstellt nur eben der MUSS begriffen werden.
Was wird denn ausgeblendet bis heute? Wo sind die Grundlagen das Fundament der Argumentation der arglistigen Täuschung der Besatzer egal ob Russen oder Briten Franzen…
… und die immer wiederkehrende Kausalfrage für die Zukunft als Fazit.
es wurde die Firma drittes Reich durch Versailler Vertrag, Verrat der SPD (Opportunisten) niedergerungen. Wer finanzierte diese Firma die USA und Großbritannien. Beides zu der Zeit schon Firmengebilde der Sklaverei und Finanzleibeigenschaft, wobei die Briten Rothschild durch das Königshaus diesen betrügerischen Betrug erschaffen hat, der die Welt wie eine Geisel massakriert.
Was jeder verstehen muss, ist kann ein Vertragswerk eine staatliche Ordnung schaffen und damit Legitimität? Kann ein Vertragswerk zukunftsweisend rechtsbindend werden. Kann eine Genehmigung ohne Ratifizierung dieser Genehmigung bindenden Charakter erlangen. Wie muss der Erwerb von Grund und Boden damit rechtssicher behandelt werden?
da ja bis zu einem Friedensvertrag alle Besitzungen durch das SHAEF Gesetz seitens der USA beschlagnahmt sind. ein Bsp. Jemand erwirbt ein Grundstück errichtet dort eine Fabrikhalle beschäftigt 1000 Menschen. Jetzt muss durch den Friedensvertrag die wirklichen Eigentümer des Grundstückes berücksichtigt werden auch, wenn die USA dies fordern das zum BSP ein großindustrieller im reich der Eigentümer war durch die USA enteignet und jetzt will er sein Grund und Boden wieder zurück. Das gilt genauso für Wohnimmobilien es wird dann noch komplizierter, wenn diese von nicht deutschen erworben wurden. Jetzt gehen die 1000 MA von Vorsatz der Wirtschaftssklaverei aus wer entschädigt diese MA und wer gibt ihnen ihr Bürgerliches recht zurück die USA Großbritannien die sind Bankrott und werden alles unternehmen das wie im Morgentau Plan steht und von Churchill den Philanthrop gefordert, dass das Deutsche Volk von ihren Barbarentum 1000 Jahre nicht erholt wird. Wie sieht es mit Steuern aus, kann eine Firma Steuern erheben? Wo fließen diese hin und gibt es Aufzeichnungen wie diese eingesetzt wurden?
Die USA werden eine zweite Enteignungswelle starten bzw die Briten denn alle Häuser wo die Menschen bereits 500 Tausend Euro gelöhnt haben werden ihnen unter dem Ars.. Weggerissen. Da gebaut ohne besatzungsrechtliche Genehmigung BKO 47/50 von 1948.
Wie kann ein Vertragswerk zu einem Staat Mutieren? Die DDR hatte eine Verfassung und konnte Staatsorgane zur inneren Ordnung schaffen die BRD kann das nicht. Denn jeder POLIZEI BeAMTer muss eine zusätzliche Alliierte Note bei sich tragen genauso das Finanzamt Justiz Staatsanwaltschaft. Es sind Hochverräter. Sie wissen es nur noch nicht das sie wegen „das Fortsetzen des Krieges mit anderen Mitteln“ um ihr Leben fürchten müssen. Der Besatzer kann nicht zulassen, dass sie überleben, weil sie ja zu viel wissen könnten.
Jetzt soll gemäß der EU seitens der Besatzer die Europäer die Kastanien aus dem Feuer holen. Die Besatzer entledigen sich die Frage der Souveränität des Deutschen Volke, in dem sie das Deutsche Volk an die Europäer verkaufen na, wenn das nicht nach Sklaverei aussieht und die Europäer sind die genialsten Köpfe, sie fordern dann noch von dem Vertragswerk Reparationen für etwas, was das Vertragswerk in keinster Weise befugt, ist. Die Europäer sind schon clever nicht.
Kommen wir mal zu dem Fazit: da ein Erlass jetzt rechtsbindend ist BRD ist ja ein Staat wird von der Welt auch so behandelt und kann sich sogar über Staaten stellen, weil ihr die Rechtsgrundlage fehlt entsprechend subtil terroristische handeln. Heißt im Umkehrschluss das durch das Gewohnheitsrecht jetzt die WHO oder BIZ sind ja im Grunde auch solche Gebilde nur eben ohne Staatsgebiet und den vermeintlichen Rechtsbefugnissen der noch von einer Verfassung getragenen Strukturen geschaffenen Rechtsfreien Raumes agieren zur Aushebeln jeder Rechtsfriedensgedanken zu einem Global agierenden Sklavensystem verkommen damit hat jeder das Recht rechte zu schaffen und seine rechte zu leben. Man nennt der Anarchie in Reinkultur. Jeder Jurist Politiker Polizei.. Wird damit zu einem Terroristen und bekennen sich dazu, da ist, nichts mehr mit wie sagte Flyn so schön ehre Moral Ethik Berufung vertretbar.
Welchem Rechtssubjekt haben wir das zu verdanken dem Commonwealth recht der Briten und wer sieht darin eine Herausforderung und will es wieder stärken ach ja Donald Trump.
Die Amis haben in ihrer Geschichte mehr Menschen umgebracht als die Russen oder Chinesen zusammen die haben die Indigene Bevölkerung ausgerottet mit dem Slogan: „nur ein Toter Indianer ist ein guter Indianer“, das mit Kopfgeldprämien versehen unter der Verfassung von na ratet mal 1786, nicht 1871, das haben sie auch im Irak gesagt. Das sind Völkermörder sie haben gegen jede Form der Kriegsgefangenschaft verstoßen Folter Mord Einäscherung fordern aber immer von den anderen.
Traue deinem Gegner jede Schandtat zu, denn sie haben sie in der Vergangenheit mehr als einmal unter Beweis gestellt das sie dazu bereit sind.