Anwälte für Aufklärung bitten Leopoldina um eidesstattliche Versicherung wegen Nachweis des Virus

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Eine hochkarätig besetzte Arbeitsgruppe der Leopoldina – die Nationale Akademie der Wissenschaften – hatte in ihrer 6. Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 zur Corona-Virus Pandemie erklärt: „Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person.“ Ein wissenschaftlicher Nachweis war dieser Stellungnahme allerdings leider nicht beigefügt.

Da sich die Gerichte – etwa bei der Überprüfung von Quarantäne-Maßnahmen nach positivem PCR-Test – inzwischen auch auf diese Aussage berufen, bitten die Anwälte für Aufklärung diese Professorinnen und Professoren der Leopoldina um eidesstattliche Versicherung der folgenden Aussage:

Die seit März 2020 millionenfach durchgeführten PCR-Tests sind imstande, ein vermehrungsfähiges SARS-CoV2-Virus, also einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG und damit eine akute Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG nachzuweisen.“

Diese Erklärung ist deshalb notwendig, weil es eine Vielzahl anderer Stimmen gibt, die genau das Gegenteil behaupten, dass nämlich der PCR-Test keine Infektionen nachweisen kann (Wissenschaftler fordern offiziell die Rücknahme des Drosten-PCR-Test-Papiers – gravierende Mängel und merkwürdige Verbindungen!).

Einige dieser Zitate können Sie im beigefügten 4. Offenen Brief der Anwälte für Aufklärung nachlesen. Wir Anwälte sind nun verunsichert, wie wir unsere Mandanten beraten sollen. Wir halten es daher für zielführend und sinnvoll, die mitwirkenden Mitglieder der Leopoldina um Unterstützung und schriftliche Bestätigung ihrer Aussage zu bitten.

Hier der offene Brief:

Sehr geehrte Damen und Herren Professoren,

derzeit befinden sich hunderttausende (meist gesunde) Menschen in „häuslicher Absonderung”, darunter etwa 200.000 gesunde Schulkinder. Die entsprechenden Quarantäne-Anordnungen basieren auf dem sogenannten PCR-Test. Personen mit einem Positivtest werden vom RKI und von der Regierung als sogenannte „Infizierte” und damit als Ansteckungsverdächtige angesehen.

Sie sollen sich daher nach Anordnung durch das Gesundheitsamt der Quarantäne-Anordnung fügen, andernfalls wird eine Geldbuße oder gar eine Freiheitsstrafe angedroht. Angedroht wird alternativ die mit Polizeieinsatz verbundene Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Psychiatrie oder Gefängnis). Dies sind Maßnahmen, die die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland noch nie erlebt haben (Zu viele Ungereimtheiten: Autoren des Corman-Drosten-Papiers über PCR-Tests zunehmend unter Druck).

Nun zu unserem Anliegen: Es gibt eine Vielzahl von Stimmen, die behaupten, der PCR-Test könne keine Infektion nachweisen und sei hierzu auch nicht gedacht. Wir erlauben uns, nachfolgend einige dieser Ansichten vorzustellen.

  • Aussage von Prof. Christian Drosten, einem der Entwickler des Sars-Cov2-PCR- Tests:

Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers-Fall.

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Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hoch gekocht haben.

Interview in der Wirtschaftswoche vom 14.5.2014, damals zu Mers

  • Aussage von Kary Mullis, Biochemiker, erhielt 1993 den Nobelpreis für Chemie gemeinsam mit Michael Smith für die Entwicklung des PCR-Tests:

Der PCR-Test erlaubt dir, eine winzige Menge von Irgendetwas zu nehmen, dies messbar zu machen und dann es so darzustellen, als ob es wichtig wäre. Das ist eine falsche Interpretation. Der Test sagt nicht aus, ob man krank ist oder ob das, was „gefunden“ wurde, dir wirklich schaden würde.

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  • Aussage von Dr. Mike Yeadon, ehemals Wissenschaftsvorstand der Firma Pfizer:

Die alleinige Verwendung eines PCR-Tests sagt nichts über das Vorhandensein einer Infektion aus. Der aktuelle Umgang mit PCR-Tests ist nicht geeignet, korrekte Ergebnisse hervorzubringen. Die positiven Testergebnisse sind nahezu zur Gänze falsch. Das ist Betrug. Dagegen muss geklagt werden (Anwalt belegt: Testpositive sind keine Infizierten – „Die Pandemie ist vorbei!“).

https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-aNeine-sagt-nichts-ueber-infektion-aus/

  • Aussage von Prof. Dr. Sucharid Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

Auf die Behauptung des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit und Swissmedic zur aktuellen COVID 19 Testung: „Mit dieser sehr empfindlichen Methode wird in Patientenproben spezifisch die Nukleinsäure eines Erregers nachgewiesen, was eine Infektion mit dem Erreger belegt.“ erwidert Prof. Bhakdi: „Das stimmt nicht. Auf gar keinen Fall. Das ist eine Lüge.“

https://www.wochenblick.at/pfizer-vize-bekraeftigt-pcr-test-aNeine-sagt-nichts-ueber-infektion-aus/

  • Aussage von Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer, Universität Würzburg, Spezialgebiete Virologie und Immunologie

Der PCR-Test zeigt nur die Nukleinsäuren an, NICHT das Virus, er kann KEINE Infektion nachweisen. Der PCR-Test kann NICHT nachweisen, ob das Virus replikationsfähig ist, sich in dem Wirt tatsächlich vermehrt und ob der Mensch damit ursächlich krank wird.

Wenn beim PCR-Test auf der Oberfläche des Abstrichs diese Virus RNA ist, heisst das noch nicht, dass es in den Zellen drin ist und ob eine intakte vermehrungsfähige Viruslast vorhanden ist.“

https://www.mimikama.at/aktuelles/pcr-test-coronavirus-nachweisen/

  • Aussage von Prof. Dr. med. Rene Gottschalk, Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, seit 2011 Leiter des Gesundheitsamtes in Frankfurt:

Bei niedriger Prävalenz in der Bevölkerung und umfangreicher Testung von asymptomatischen Personen wird man selbst bei angenommener hoher Sensitivität und Spezifität des Tests falsch positive Befunde erhalten. Der PCR- Test detektiert Genabschnitte von SARS-CoV2; er sagt nichts darüber aus, ob es sich um infektionsfähige Viren oder um Virusreste nach durchgemachter Infektion handelt.

https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/137821

  • Aussage des Abgeordnetenhauses Berlin auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe:

„Soweit es auf das Vorhandensein „vermehrungsfähiger Viren“ ankommt: ist ein sogenannter PCR-Test in der Lage, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und

einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden?“ Schriftliche Antwort des Abgeordnetenhauses: „Nein“.

Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30.10.2020, Drucksache 18/25 212 • Auszug aus der Packungsbeilage des cobas SARS CoV 2 PCR-Tests:

Zur Anwendung bei Patienten mit Anzeichen und Symptomen einer möglichen COVID-19-Erkrankung (z.B. Fieber und/oder andere Symptome akuter Atemwegserkrankungen). Positive Ergebnisse deuten auf das Vorhandensein von SARS-CoV2 RNA hin, aber nicht unbedingt auf das Vorliegen eines übertragbaren Virus.

Zur Bestimmung des Patienteninfektionsstatus müssen sie in klinischer Korrelation zur Anamnese des Patienten und sonstigen diagnostischen Informationen gesehen werden. Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle Infektion oder Koinfektion mit anderen Viren nicht aus. Der nachgewiesene Erreger ist eventuell nicht die definitive Ursache der Erkrankung.

Die Haltung der Gerichte

All diese Aussagen ließen die Gerichte unbeeindruckt.

Zwischenzeitlich wurde die u. a. von Prof. Corman und Prof. Drosten am 23. Januar 2020 in der Plattform Eurosurveillance veröffentliche „Studie zur Erkennung des Coronavirus durch RT-PCR‘ durch ein internationales Konsortium von Wissenschaftlern überprüft. Danach wies die Begutachtung des RT-PCR-Tests 10 wichtige wissenschaftliche Mängel auf molekularer und methodischer Ebene auf (vgl. Corman-Drosten-Überprüfungsbericht v. 27. November 2020.)

Auch diese neue wissenschaftliche Studie über die angebliche Untauglichkeit des PCR- Tests zum Nachweis einer Infektion interessiert die Gerichte bislang leider nicht. Dies ist natürlich sehr frustrierend, wie Sie sich vorstellen können!

In der Zwischenzeit nehmen die Gerichte für den „Nachweis einer Infektion durch PCR- Test“ nicht mehr nur auf die Aussagen des Robert-Koch-Instituts Bezug. In einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Quarantäne-Anordnung einer gesunden Schülerin ging, verwies das Gericht nun auch auf Ihre hochgeschätzte wissenschaftliche Aussage, die Sie als hochkarätige Mitglieder der Leopoldina, der Nationalen Akademie der Wissenschaften getätigt haben (vgl. VG München, ablehnender Beschluss vom 4. Dezember 2020 – M 26b S 20.6199: Quarantäneordnung wurde bestätigt, da der PCR- Test auch nach Aussage der Leopoldina eine akute Infektion nachweisen kann).

Ihre 6. Ad-hoc-Stellungnahme zur Corona-Pandemie

Sie haben in Ihrer 6. Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 auf Seite 6 geschrieben:

Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person.

Wir Anwälte befinden uns nun in einem erheblichen Konflikt, da völlig konträre hochkarätige wissenschaftliche Meinungen vorliegen, die jedoch in hunderten von Gerichtsverfahren und in hunderttausenden von Quarantäne-Anordnungen eine ausschlaggebende Bedeutung haben: Kann der PCR-Test nun eine akute Infektion nachweisen oder kann er es nicht? Wie sollen wir unsere Mandanten gut beraten angesichts solcher erheblichen Differenzen? (Selbst die WHO rät dringend von Lockdowns ab – Bundesregierung unbeeindruckt)

Wir Anwälte für Aufklärung sind freilich nur Juristen, keine Mediziner oder Virologen. Wir halten uns daher an die Vorgaben und rechtlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes und finden dort die folgenden Definitionen:

Ansteckungsverdächtig“ ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, § 2 Nr. 7 IfSG.

Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ versteht das Gesetz ein „vermehrungsfähiges“ Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, § 2 Nr. IfSG.

Bitte um eidesstattliche Versicherung

Sehr geehrte Damen und Herren Professores!

Sie haben in Ihrer 6. Ad-hoc-Stellungnahme vom 23. September 2020 zwar 20 Literaturnachweise angegeben. Ein wissenschaftlicher Nachweis für Ihre Aussage „Der Nachweis von Virus-RNA durch die RT-PCR ist gleichbedeutend mit einer Infektion der positiv getesteten Person“ fehlt allerdings leider.

Wir Anwälte für Aufklärung möchten gerne weitere kostspielige und enttäuschende Prozesse für eine Vielzahl von betroffenen Personen vermeiden. Wir möchten insbesondere die durch Ihre Aussage hervorgerufene Verunsicherung bei Anwälten und Gerichten beseitigen. Wir möchten auch, dass die hunderttausendfachen beispiellosen Quarantäne-Anordnungen der Gesundheitsämter auf rechtlichen sicheren Beinen stehen. Dies ist ganz sicherlich auch in Ihrem Interesse. Denn das Leitbild der Leopoldina ist unter anderem die „Beratung der Öffentlichkeit”.

Daher möchten wir Sie alle, die Sie Mitwirkende in der Arbeitsgruppe der 6. Ad-hoc- Stellungnahme waren, höflichst um Abgabe der folgenden Erklärung bitten:

Eidesstattliche Versicherung

In Kenntnis über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben in einem geordneten Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht, wobei der Behörde oder dem Gericht vorbehalten ist, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angaben zur Glaubhaftmachung geeignet sind, sowie belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlichen oder fahrlässig falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, insbesondere der Strafvorschriften der § 156 und § 161 Strafgesetzbuch (1 Jahr Freiheitsstrafe bei Abgabe einer fahrlässigen bzw. 3 Jahre bei Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung) versichere ich hiermit an Eides statt:

Die seit März 2020 millionenfach durchgeführten PCR-Tests sind imstande, ein vermehrungsfähiges SARS-CoV2-Virus, also einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG und damit eine akute Infektion im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG nachzuweisen.

Hier bitte weiterlesen

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Weltverschwörung: Wer sind die wahren Herrscher der Erde?

Whistleblower

Quellen: PublicDomain/journalistenwatch.com/2020/12/15/anwaelte-aufklaerung-leopoldina/ am 15.12.2020

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4 comments on “Anwälte für Aufklärung bitten Leopoldina um eidesstattliche Versicherung wegen Nachweis des Virus

  1. Es macht nur eins sinn: eine Arbeitsgruppe zu erstellen aus so vielen Leuten wie bei der leopoldina, die Anwalt sind. Dieses Team geht vor gericht da der Paragraph ja Erstmal nicht stimmt. Und wenn die leopoldina dann dies per Gericht net bestätigen, dann kann die Anwaltsgruppe sich darum arbeiten die leopoldina aufzulösen und die arbeitsweise. Ohne in den Knast jemand zu senden. Und dann geht’s weiter: wenn die leopoldina zustimmen. Dann gibt es eine 2. Arbeitsgruppe aus so vielen wie für die leopoldina die Dann das unkorrekte durch arbeiten Bis die leopoldina aufgelöst ist und ihre Arbeitsweise. Ohne jemand in den Knast zu bringen. Dies muss wenn die Regierung sich vermehrt zb mit einer 3. Arbeitsgruppe dann auch das wir 6 arbeitsgruppen haben mit genau der gleichen Anzahl an Leute für die jeweilige Gruppe der Regierung, unsre sind ja Anwälte die dann wiederum die Gruppen auflösen und Arbeitsweise. Ohne jemand in den Knast zu schicken.

    Ich denke die corona toten, sind empirisch genau und GerichtsMedizin genau corona tot.

    Dafür erheben wir auch eine Arbeitsgruppe und wenn die Regierung eine hat, machen wir NoCh eine dazu =) selbe wie oben

    Und für die Regierung das selbe und medien und Wahlen. Durch die Wahlen (das erwähnen von Parteien) bekommen diese bsp CDU 40% und menschlichewelt (durch das net erwähnen in der welt presse) 1%. Das is Hellsicht im herzen für die Zukunft Also erzeugt in denn zukünftigen Wahlen immrr partein wo durch die presse und deren erwähnen = 40% ca stimmen , nicht erwähnen überall = 1% stimmen physic; dies wird eben geändert auf alle partein werden gleich erwähnt und neutral (positiv / negativ gibt auch zuvotes/abvotes) und die Parteien sprich exakt neutral wird erwähnt: 1 Idee

    Pro partei diese dann kommt

    Alle Parteien werden gleich erwähnt oft in allen medien, sodass CDU eine von vielen is und das erstmal so bis alles neutral is: sprich die 1 Idee und neutral ja und man kann dann die beste Idee wählen . Hartz4 bleibt hartz4 und schwerbschädigtenausweis.

    Und dann wählt man eben maximal flüssig heißt: gevotete Dinge können direkt auch wieder nach einem Tag flüssig variieren gelöscht werden angepasst etc

    Ziel: jeder hat alles was er braucht immer =)

    Beste idee von alllem: jeder hat sein eigenes phy. Universum , sein eigenes eben wirklich für sich und kann seine einstellungen darin vornehmen=)

    Und: es gibt benedikt maurer und telekinese

    Kann man auf YouTube googlen=)

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    neuepresse.de/Hannover/Meine-Stadt/Region-Hannover-Besuchsstopp-in-Krankenhaeusern
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    epochtimes.de/politik/deutschland/seit-2016-fuehrerscheinpruefung-auf-arabisch-der-fdp-will-noch-mehr-sprachen-zulassen-a3404155.html
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    epochtimes.de/politik/deutschland/durchgesickerter-bka-bericht-reale-gewalt-geht-von-links-aus-medien-berichten-gefahr-von-rechts
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