Die unheilvollen Machenschaften der deutschen und schweizerischen Justiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) in Strassburg ist für viele Rechtssuchende die letzte Instanz, welche ausserhalb eines nationalen Justizsystems unabhängig und unparteiisch über die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Menschenrechtskonvention wacht. Der Gerichtshof würde 1959 gegründet, allerdings erst im Jahre 1998 als ständiger Gerichtshof eingeführt.

Vorher war eine Individualbeschwerde eines Betroffenen nur unter sehr eingeschränkten Vorgaben möglich. Bis dahin konnte allerdings immerhin eine Beschwerde an die Menschenrechtskommission eingereicht werden. Nicht zu verwechseln ist der EGMR mit dem Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg. Die beiden Gerichte haben jeweils getrennte Aufgabenfelder und stehen in keinem direkten Bezug zueinander. Von Oliver Lücke

Mit der Errichtung des EGMR als ständiger Gerichtshof wäre also ein supranationaler Gerichtshof geschaffen worden, der die Einhaltung der Menschenrechte durch die derzeit 47 Mitgliedstaaten überwacht, was man annehmen könnte. Dies ist jedoch in Bezug auf zumindest zwei Mitgliedstaaten fraglich, da die beiden Staaten so wie es aussieht einen Weg gefunden haben, die Beurteilung durch den EGMR von möglichen Verstössen gegen die Konvention bereits von Anfang an zu vereiteln.

Um an den EGMR zu gelangen, muss ein Beschwerdeführer zunächst innerstaatlich alle Instanzen durchlaufen haben und tunlichst den Verstoss so früh wie möglich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Artikel der Konvention geltend machen. Hält der Beschwerdeführer diese Vorgaben nicht ein, sei es weil er ein Rechtsmittel zu spät erhebt, oder gänzlich übersieht, sei es weil die gesetzlichen Vorgaben zur Begründung eines Rechtsmittels nicht eingehalten, dann ist auch eine anschliessende Beschwerde an den EGMR mangels nationaler Rechtswegerschöpfung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmen sind für diesen Artikel nicht weiter von Relevanz.

Wenn der nationale Rechtsweg nicht erschöpft wurde, mithin die Beschwerde aus formellen Gründen unzulässig ist, dann wird eine solche Beschwerde in einem schnellen und einfachen Verfahren durch einen Einzelrichter beim EGMR für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführer erhält einen kurzen Brief, in welchem mit einer Kurzbegründung standardisiert dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird.

Diese Einzelrichterentscheidungen wurden insbesondere auf Initiative von Deutschland und Schweiz erst im Juni 2010 eingeführt, nachdem der EGMR aufgrund der Aufnahme der neuen postsowjetischen Staaten eine Flut an Beschwerden pendent hatte, deren Bearbeitung nach der früheren Regelung nicht mehr zu bewältigen war. So waren damals 100‘000 Beschwerden bei Gerichtshof hängig.

Eine Unzulässigkeitsentscheidung musste damals noch durch ein Komitee von drei Richtern gefällt werden. Eine solche Entscheidung eines Einzelrichters brachte also eine gewisse Entlastung und Beschleunigung der Verfahren in Bezug auf unzulässige Beschwerden, jedoch darf nach den Regelungen eine Einzelrichterentscheidung allerdings niemals durch den Richter erfolgen, gegen den sich die Beschwerde richtet, also beispielsweise darf niemals die Richterin für die Schweiz Beschwerden gegen die Schweiz als Einzelrichterin für unzulässig erklären.

Nun kann man denken, dass durch diese Optimierung die Funktionsfähigkeit des EGMR verbessert wurde und den Rechtssuchenden ein effektiverer und schnellerer Rechtsschutz gegen die Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Weit gefehlt, wie Recherchen in Bezug auf die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland ergeben haben. Beide Staaten haben offensichtlich einen Weg gefunden, das System der Einzelrichterentscheidungen zu ihren Gunsten auszunutzen und durch Manipulationen und Korruption auf den Ausgang der Beschwerdeverfahren in unlauterer Weise einzuwirken.

Wie bereits vorgestellt, darf ein Einzelrichter niemals über Beschwerden entscheiden, die sich gegen den Mitgliedstaat richten, welcher den Einzelrichter entsendet hat. Dies führt allerdings dazu, dass im schlimmsten Fall der jeweilige zugeteilte Einzelrichter für einen bestimmten Mitgliedstaat nicht einmal die Schrift lesen, geschweige denn die Sprache spricht. In solch einem Fall ist der Einzelrichter offensichtlich gar nicht in der Lage, den Inhalt einer Beschwerde zu verstehen und zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eine Entscheidung zu treffen.

Hinzu kommt, dass ein Einzelrichter in der Regel neben den fehlenden Sprachkenntnissen des jeweiligen Landes auch keine Kenntnis über das betreffende nationale Justizsystem hat, was eine objektive Beurteilung durch einen Einzelrichter ebenfalls erschwert. Im Gesamtbild kann also ein Einzelrichter in solch einer Konstellation mangels Sprachkenntnisse und mangels Erfahrung mit dem Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaates gar nicht in der Sache aus eigener Wahrnehmung entscheiden. Im EGMR wurde dieses Problem mit der Einführung einer «legal division» für die jeweiligen Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Einzelrichter eingeführt.

Bei diesen «legal division» handelt es sich um ein Team von Juristen aus den jeweiligen Staaten, welche ähnlich eines Berichterstatters die Prüfung der Formalien der Beschwerden vornehmen und entsprechend der Bearbeitung dem Einzelrichter eine Empfehlung in Bezug auf die Unzulässigkeit der Beschwerde erstellen. Wenn der Einzelrichter diesem Vorschlag folgt, dann wird die Beschwerde für unzulässig erklärt, obschon der Einzelrichter die Beschwerde gar nicht hat prüfen können. An dieser Stelle wird bereits offensichtlich, wo das durchaus grundsätzlich begrüssenswerte System der Einzelrichterentscheidungen für Manipulationen angreifbar ist.

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In Bezug auf die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland hat der in Bern ansässige Rechtsanwalt Oliver Lücke aufgrund eigener Wahrnehmungen von Unstimmigkeiten und Internetrecherchen herausgefunden, wie die beiden Staaten die Einzelrichterentscheidungen missbrauchen, um sich der richterlichen Beurteilung von mutmasslichen wissentlichen Verstössen gegen die Menschenrechtskonvention zu zu entziehen.

Wie bereits vorstehend erklärt, muss für die Zulässigkeit von Beschwerden an den EGMR der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen worden sein, wobei Versäumnisse und Fehler in der Begründung dazu führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund Nichterschöpfung des nationalen Rechtsweges keine Beschwerde an den EGMR erheben kann; ein klassischer Fall für eine Einzelrichterentscheidung.

Sowohl aus der eigenen Wahrnehmung, als auch gestützt auf veröffentlichte frühere Urteile ohne Beteiligung von Rechtsanwalt Lücke seitens des EGMR gegen die Schweiz ist aufgefallen, dass einerseits immer versucht wird, die Nichterschöpfung des Rechtsweges dadurch vorzutäuschen, dass der Beschwerdeführer seinen Begründungspflichten nicht nachgekommen sei. Dies hat der EGMR gleich in mehreren Urteilen thematisiert, so wie in dem Urteil Ankerl v. Switzerland, no. 17748/91 vom 23.10.1996, § 34; in dem Urteil Mutu and Pechstein v. Switzerland, no. 40575/10 und 67474/10 vom 02.10.2018, § 74, oder das Urteil Uche c. Suisse, no. 12211/09 vom 17.04.2018, in welchem sowohl das Obergericht des Kantons Bern, als auch das Schweizerische Bundesgericht gleich über beide Instanzen eine ganze Rüge von einem Verstoss gegen die Konvention «übersehen» hatten.

Diese drei Urteile ergingen ohne Beteiligung von Rechtsanwalt Lücke und Herr Lücke kann bestätigen, dass auch seine Beobachtungen dahin gehen, dass ordnungsgemäss erhobene Rügen von Verstössen gegen die Konvention entweder gänzlich ignoriert werden, oder bestenfalls nur sinnentstellt erwogen werden. Ein besonders krasses Beispiel hierfür ist das bundesgerichtliche Urteil 2C_76/2017 vom 01.05.2017, in welchem in E. 2.2.2 und 4.2.1 gleich zweimal das mit der Rechtsprechung des EGMR belegte Beschwerdevorbringen eines Familienlebens zwischen Vater und Kind im Sinne von Art. 8 EMRK «ipso iure» zu ein Familienleben «eo ipso» unter Ignorierung der zitierten Rechtsprechung des EGMR verfälscht wurde.

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Dieses Vorgehen deckt sich also mit dem im Urteil Uche c. Suisse, no. 12211/09, wobei anhand des Aktenzeichens ersichtlich wird, dass der Fall aus dem Jahre 2009 stammt, als es eben noch keine Einzelrichterentscheidung gab. Ob ein solcher Fall heute immer noch durch die Vorprüfung für einen Einzelrichter kommt, kann nicht beurteilt werden, da Einzelrichterentscheidungen nicht veröffentlich werden und die Beschwerdeakten durch den EGMR nach einem Jahr vernichtet werden. Ein idealer Nährboden für nahezu spurenlose Manipulationen.

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland findet sich im Internet ebenfalls eine Person, welche Anfang des Jahrtausends zwei Beschwerden an den Gerichtshof einreichte, wovon eine erfolgreich war, aber die deutsche Regierung gegenüber dem Gerichtshof versucht hatte, die angebliche Nichterschöpfung des Rechtsweges mittels vorgetäuschten Rechtsmittels zu erwirken. Auch im zitierten Fall Uche c. Suisse, no. 12211/09 versuchte die Schweizer Regierung die Nichterschöpfung des Rechtsweges geltend zu machen, da der Beschwerdeführer eine Revision hinsichtlich der «übersehenden» Rüge hätte erheben können.

Ungeachtet der Tatsache, dass der EGMR nicht verlangt ausserordentliche Rechtsmittel wie eine Revision zur Erschöpfung des nationalen Rechtsweges zu erheben, wäre allerdings nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Revision bei einer «übersehenen» Rüge unzulässig. Das Vorgehen gleicht sich und zielt immer darauf ab, dass der nationale Instanzenzug nicht erschöpft ist.

Im EGMR arbeiten zwei Personen, welche für die Vorprüfung für eine Einzelrichterentscheidung zuständig sind. Rechtsanwalt Lücke ist aufgefallen, dass wenn diese beiden Personen zusammen einen Fall bearbeiten, auch in solchen beschriebenen Fällen von ignorierten Rügen eine Beschwerde unzulässig sein soll. Bei den beiden Personen handelt es sich um Daniel Rietiker und Alexander Misic, beide Schweizer Bürger.

Daniel Rietiker ist seit 2003 im EGRM als zuletzt «senior lawyer» Leiter der schweizerischen «legal division» und ist nach eigenen im Internet einsehbaren Angaben unter anderem für die Beurteilung der Formalien zuständig. Alexander Misic ist seit 01.01.2018 als «lawyer» ebenfalls im EGMR tätig. Bis zu seinem Wechsel an den EGMR war Alexander Misic Gerichtsschreiber in der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung wiederum ist die Abteilung im Bundesgericht, welche besonders übel durch das Ignorieren, oder bestenfalls nur sinnentstellte Erwägen von Beschwerdevorbringen aufgefallen ist.

Sobald die beiden Personen einen Fall in Strassburg bearbeiten, stellte Rechtsanwalt Lücke fest, dass auch in krassen Fällen von ignorierten Vorbringen die Beschwerden unzulässig sein sollten, obschon ein ähnlicher Fall wie Uche c. Suisse, no. 12211/09 zu einer Verurteilung der Schweiz eben gerade wegen der «übersehenen» Rüge zu einer Verurteilung führten.

Dies machte Rechtsanwalt Lücke stutzig und Nachforschungen führten zu folgenden Ergebnis. Daniel Rietiker ist im Gerichtshof mit dem Kürzel DAR und Alexander Misic mit dem Kürzel AMC immer oben links in Mitteilungsschreiben über die Unzulässigkeitsentscheidung eines Einzelrichters ersichtlich. Dem standen dann Schreiben gegenüber, mit welchem der EGMR Rechtsanwalt Lücke mitteilte, dass sich der EGMR mit der betreffenden Beschwerde zu einem späteren noch unbestimmten Zeitpunkt befassen wird.

So wurde die Beschwerde an den EGMR mit den manipulierten Beschwerdevorbringen zu einem Familienleben Vater und Kind «ipso iure» durch DAR, also Daniel Rietiker, und einer Rechtsanwalt Lücke unbekannten Person RAR im Jahre 2017 bearbeitet und mitgeteilt, dass sich der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt mit der Beschwerde befassen wird. Im Jahre 2017 war Alexander Misic auch noch Gerichtsschreiber im Bundesgericht.

Rechtsanwalt Lücke wandte sich mit seinen Feststellungen an die im EGMR eigens dafür eingerichtete Korruptionsmeldestelle «Fraud Alert» und informierte den EGMR über die Ungereimtheiten in Bezug auf die Bearbeitung von Beschwerden durch Rietiker und Misic. Als Reaktion auf diese Meldung, Eingaben an «Fraud Alert» sollen deutlich mit dem gut sichtbaren Vermerk «PRIVATE» nur auf dem Postweg an diese Stelle gesandt werden, wurde Rechtsanwalt Lücke lapidar durch den Gerichtshof mitgeteilt, dass keine Rechtsmittel gegen Einzelrichterentscheidungen vorgesehen seien.

Inhaltlich wurde auf die Meldung nicht eingegangen. Dieses Schreiben wurde von dem damaligen Registrar der 3. Sektion, wo auch die Schweiz zugeordnet ist, verfasst. Im Anschluss hieran stellte Rechtsanwalt Lücke fest, dass nach dieser Meldung an «Fraud Alert» keinerlei Reaktion seitens des EGMR erfolgte, aber in den danach erhaltenen Mitteilungsschreiben auf einmal gar keine Kürzel mehr ersichtlich waren. Rechtsanwalt Lücke wandte sich mit Schreiben vom 06. August 2019 diesbezüglich nochmals an «Fraud Alert» und fragte an, wieso nunmehr keine Kürzel mehr ersichtlich sind und warum ausgerechnet Registrar Phillips von der 3. Sektion auf die Meldung reagierte, da nunmehr genau die Personen Kenntnis über die Eingabe von Rechtsanwalt Lücke haben, gegen die sich die Eingabe letztendlich richtet.

Dies verstosse zudem auch gegen Rule No. 1327 des Europarates, welche einem Melder von Verdachtsmomenten für Korruption Anonymität zusichert. Auch dieses Schreiben wurde von Registrar Phillips beantwortet, allerdings nur dahingehend, dass die mit «PRIVATE» und an «Fraud Alert» adressierte Eingabe ohne jeden Kommentar, oder Erklärung zu den entfernten Kürzeln in den Mitteilungsschreiben einer Beschwerde von Rechtsanwalt Lücke angefügt wurde. Diese Beschwerde hatte Rechtsanwalt Lücke allerdings in dem Schreiben vom 06. August 2019 nicht einmal erwähnt.

In der Folge waren weiterhin keine Kürzel mehr in den Schreiben des EGMR ersichtlich. Rechtsanwalt Lücke konnte zusammen mit der ausländischen Presse diese Vorgänge der Öffentlichkeit ab Oktober 2019 vorstellen, wobei weder die Presse in der Schweiz, noch in Deutschland auf entsprechende Anfragen auf Veröffentlichung reagierten. Nach Veröffentlichung der Interviews meldete sich eine Person bei Rechtsanwalt Lücke und informierte darüber, dass die Person ein Mitteilungsschreiben des EGMR zu seiner Beschwerde gegen die Schweiz über eine Unzulässigkeitsentscheidung durch einen Einzelrichter mit Datum 12.09.2019 erhalten hatte.

Dieses Schreiben stellte die Person – die Person hat den Vornamen Gabriel – Rechtsanwalt Lücke zur Verfügung. Zufälligerweise hatte Rechtsanwalt Lücke unter dem gleichen Datum 12.09.2019 drei solche Mitteilungsschreiben erhalten, in denen indes keine Kürzel ersichtlich waren. Somit war auch der Beweis erbracht, dass Rechtsanwalt Lücke zumindest in Bezug auf die 3. Sektion im EGMR eine Spezialbehandlung erhielt.

Diese neuen Erkenntnisse konnten sodann in der ausländischen Presse der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Noch im Februar 2020 erhielt Rechtsanwalt Lücke ein Schreiben, dass sich der Gerichtshof mit der Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt befassen wird. Kürzel der Bearbeiter waren keine ersichtlich. Mit dem zuletzt erhaltenen Mitteilungsschreiben über eine Unzulässigkeitsentscheidung durch einen Einzelrichter waren sodann plötzlich Kürzel wieder ersichtlich. Rechtsanwalt Lücke fiel allerdings auf, dass weder Daniel Rietiker (DAR), noch Alexander Misic (AMC) in dem Brief angeführt sind, sondern die Kürzel AMU und MMH. Das Kürzel AMU ist Rechtsanwalt Lücke ebenfalls bekannt und steht für den deutschen Staatsbürger Axel Müller-Elschner, der ebenfalls seit 2000 im EGMR in der «legal division» tätig ist.

Das zweite Kürzel MMH ist Rechtsanwalt Lücke unbekannt und scheint ein(e) neue(r) Mitarbeiter(in) zu sein. Rechtsanwalt Lücke forschte sodann im Internet nach und stellte fest, dass Daniel Rietiker nunmehr als «legal advisor» direkt für den Europarat tätig ist. Alexander Misic ist gänzlich unauffindbar und selbst das LinkedIn Profil ist nicht mehr aufrufbar. Schliesslich ist auch in Bezug auf den damaligen Registrar Stephen Phillips von der 3. Sektion im Internet einsehbar, dass Phillips nicht mehr Registrar ist und nunmehr ein Milan Blasko für diesen Posten genannt wird. Der Weggang von Stephen Phillips erfolgte ohne Pressemitteilung, oder dergleichen, was sonst bei einem Wechsel von Registrars durchaus mit einer Pressemitteilung bekannt gemacht wird. Dies kann man als Schuldeingeständnis verstehen.

Hinsichtlich des letzten Mitteilungsschreibens über die Unzulässigkeitsentscheidung durch einen Einzelrichter mit den Kürzeln von Axel Müller-Elscher bzw. MMH ist anzumerken, dass es sich um eine Beschwerde handelt, die bereits im Juli 2017 beim EGMR eingereicht wurde und im Februar 2018 mit einem Schreiben mit den Kürzeln DAR/RAR mitgeteilt wurde, dass sich der EGMR zu einem späteren Zeitpunkt mit der Beschwerde befassen würde.

Nach nunmehr mehr als zwei weiteren Jahren will der EGMR plötzlich in einer neuen Besetzung durch AMU und MMH die Beschwerde für offensichtlich unzulässig in einer Einzelrichterbesetzung erklären. Der Einzelrichter war diesmal der Richter für San Marino, welcher mit Sicherheit kein deutsch spricht; die Sprache des Beschwerdeformulars an den EGMR.

Was hat es sich nun mit Axel Müller-Elschner auf sich? Axel Müller-Elschner ist gleich wie Daniel Rietiker seit mindestens 2002 im EGMR als «lawyer» tätig. Das neuerliche Mitteilungsschreiben einer Einzelrichterentscheidung, nachdem vor über 2 Jahren und nach einer Prüfungszeit von fast 7 Monaten im Februar 2018 mitgeteilt wurde, dass sich der EGMR mit der Beschwerde befassen würde, wirft weitere Fragen auf.

Auch dieser Frage ist Rechtsanwalt Lücke nachgegangen und hat folgendes festgestellt. Die personellen Verstrickungen zwischen Deutschland und der Schweiz sind auffallend engmaschig. Daniel Rietiker erklärt in einem Zeitungsartikel im Internet, dass er der unbeliebteste Jurist in D, AUT und CH sei, was bei seiner Arbeitsweise Rechtsanwalt Lücke auch nicht weiter verwundert. Daniel Rietiker war auch für die Republik Österreich in der «legal division» tätig. Axel Müller-Elschner tauchte in einigen Schreiben in Verfahren gegen die Schweiz auf.

So war es Axel Müller-Elschner, der in den nunmehr in Einzelrichterbesetzung für unzulässig erklärten Beschwerdeverfahren im September 2019 ein Ausstandgesuch gegen Daniel Rietiker und Alexander Misic brieflich dahingehend beantwortete, dass das Schreiben der Beschwerde angefügt wird. Im Internet findet sich zudem ein Bericht eines deutschen Anwalts, der sich über eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen angeblich nicht erfüllten Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 34 und 35 der Konvention beim Präsidenten des EGMR beschwert. Da es sich in diesem Bericht um einen Rechtsanwalt handelt, der diesen Entscheid ebenfalls nicht nachvollziehen kann, bestätigt dies die gleichen Beobachtungen von Rechtsanwalt Lücke.

Dies ist übrigens die gleiche Standardbegründung, die auch bei Unzulässigkeitsentscheidungen durch einen Einzelrichter bei Beschwerden gegen die Schweiz und unter Beteiligung von Rietiker und Misic regelmässig angeführt wird.

Auch ein anderer Rechtsanwalt aus der Schweiz kommentierte in einem Blog im Internet, dass auch er zahlreiche willkürliche Entscheidungen des EGMR zur Kenntnis nehmen musste und inzwischen sogar vor einer Beschwerde dorthin abrät. Auch hier sieht man wieder das Vorgehen, wie wohl mit der Nichterschöpfung des Rechtsweges bzw. Nichtwahrung der Beschwerdevoraussetzungen Beschwerden abgewiegelt werden.

Mit anderen Worten scheint Axel Müller-Elschner genau dort weiterzumachen, wo Daniel Rietiker und Alexander Misic augenscheinlich aufhören mussten. In Bezug auf Deutschland gibt es im Internet ebenfalls einen krassen Fall, der hier vorgestellt werden muss. Ich erwähnte schon die Person, die Anfang des Jahrtausends zwei Beschwerden an den EGMR einreichte, wovon eine erfolgreich war. Die zweite Beschwerde richtete sich gegen ein letztinstanzlich gefälltes Urteil aus dem Jahre 2003 des deutschen Bundesverfassungsgerichts.

An diesem Urteil war seinerzeit Verfassungsrichterin Jaeger beteiligt. Im Jahre 2005 wurde die Beschwerde durch den EGMR in dem damals üblichen Komitee in 3-er Besetzung für unzulässig erklärt. Problematisch wird bei dieser Unzulässigkeitsentscheidung durch den EGMR, dass die Verfassungsrichterin Jaeger nunmehr als Richterin für Deutschland im EGMR amtierte, und in der 3-er Besetzung über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts miturteilte, an dem sie beim Bundesverfassungsgericht selbst auch beteiligt war. Frau Jaeger war also im wahrsten Sinne Richterin in eigener Sache und die beiden anderen beteiligten Richter waren aus Italien und Lettland, also nicht deutschsprachig.

Wichtig ist zu erwähnen, dass sich dies bereits 2005 und vor der Einführung der Einzelrichterentscheidungen abgespielt hat. Man kann da schon auf Ideen kommen, wie sich das heute abspielt, wenn der Einzelrichter nicht einmal die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates spricht. Auch die sonstigen Verstrickungen sind augenfällig. Mit der Einführung der Einzelrichterentscheidungen waren sogleich die Schweizer Richter (Villiger und danach Helen Keller) für Einzelrichterentscheidungen gegen Deutschland zuständig. In Zusammenarbeit mit Axel Müller-Elschner und/oder Daniel Rietiker dürfte dies auch sehr produktiv gewesen sein, wie die inzwischen auf ein überschaubares Mass gesenkten hängigen Beschwerdezahlen belegen. S

chliesslich ist die seitens der Schweiz nominierte ad hoc-Richterin, also die Richterin, die ersatzweise für die schweizerische Richterin Helen Keller bestimmt wurde, die deutsche Richterin Angelika Nussberger, wobei Frau Nussberger ihre Amtszeit vollendet hat.

Gleichwohl ist diese Nominierung sinnbildlich für die personellen Verstrickungen.

Ergänzende Informationen finden Sie hier:

https://parseundparse.wordpress.com/2019/11/24/der-fall-daniel-rietiker-und-die-irrwege-der-schweizer-justiz/

Rechtsanwaltskanzlei
Oliver Lücke
Effingerstrasse 14
3011 Bern
kontakt@ra-luecke.ch

Literatur:

Die Angst der Eliten: Wer fürchtet die Demokratie?

Wehrt Euch, Bürger!: Wie die Europäische Zentralbank unser Geld zerstört

Die Abschaffung des Bargelds und die Folgen: Der Weg in die totale Kontrolle

Wer regiert das Geld?: Banken, Demokratie und Täuschung

Quellen: PublicDomain/Oliver Lücke für PRAVDA TV am 14.07.2020

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One thought on “Die unheilvollen Machenschaften der deutschen und schweizerischen Justiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

  1. Wir Sollen Ungerchtikeiten
    Gegen Armen Und Gegen Reichen.. Wenn Arme Ist Hat
    Keine Recht Zum Sagen
    …Wenn Mann Reich Ist Kann Mann Alles Machen Mit Geld..
    Alles Erlauben…

    Ungercht Wenn Kinders Und Erwachenschutzbehörden Im Leben Einmischen ….Kesb Dunn Nur Für Sozialen..Armen Behinderten Alter Menschen..Sozialen Nicht Gut In Der Schuhlen..Werden Kesb Und Beistand Entmündigen ..Darfen Nicht Selber Machen Wass Wir Möchten ..Ob Wohl Wir Volljehrig
    Sind …Wir Haben Keine Freiheit Mehr Wir Darfen Nicht Entscheiden Wo Wir Leben Möchten Das Kesb Eine Lügner Verbercher Sind Sie..Tunn Uns Alle Betroffen Geld Wegnehmen Bank Konto Erbung Leben Von Andere Eimischen In Privaten Leben …Alle Wissen Was Wir Machen Was Wir Kindheit Gehabt Haben Schweren Kindheit ..Wenn Eltern Uns Geschlagen Haben…Es Get.S Ums Menschenrechten Es Giebt In Der Schweiz B.R K U.N.O Jeder Darf Leben In Freiheit Genissen Nicht Das Kesb Und Beistand Uns Alle Betroffen Menschen Leben Einmischen Bankkonto Beistand Alles Rechung Bezhalen Wir Können Nicht Anschauen……..,…… , ,,,,, ,,, Das Getes Um Menschen Rchten Ungerchtikeiten Gegen Behinderten ,,,Das Kesb Und Beistand Unmenschlickeiten Alle Betroffen Sagen Kesb Und Beistand Wir Können Nicht Mit Geld Um Gehen Du Hast Schwere Kindheit Gehabt .Ob Wohl Das Wir Denn Fahrenausweiss Wegenommen Haben Meine Hinder Denn Rücken ..Das Ist Kriminälen

    Dieskrimisirig Von Macht Haber Stadt Von Bundesrat Kesb Und Beistand Ärtzen Strassenverkersamt ..Sie Dunn Nicht Menschenrechten..

    Wenn Mann Reich Mit Vermögen Menschen Mit Haufen Geld Können Alles Erlauben …Menschen Ohen Behindertung
    Sie Haben Keine Kesb Und Beistand Wenn Sie Grossen Mund Haben Dann Dafern Sie Alles Machen..Für Stadt Wenn Sie Wehren Konnen Gegen Satz Von Menschen Mit Behinderten Wehen Dunn An Kann Kesb Und Beistand Ärtzen Ins Heim Ober In Der Psychoklink Überweissen..
    Das Ist Nicht Gerechtikeiten….
    In Der Schweizrischen Bundesverfassungs Gestztes
    Jeder Kann In Der Freiheit Leben Und Pflichten Einhalden..Niemand Soll Dieskriminiert Sein ..Die Kesb Und Beistand Tut Nicht Menschenrechten Einhalden
    Dieskimisrung Soll Nicht Andere Schädigen Mit Dunkelhaut Oder Weissenhaut ,,Oder Dick Dunn Ob Mann Reich Arm Auslander Alsylanden Asiaten Und Affika Amerika Uns Juden Moslem Katholisch Evegelium/Refomirten Budisten Diemomen Jenischen Chischonna Es Ist Ggal Wass Er Ist…Das Strafbar Was Kesb Und Beistand Dut Nicht ..Regl Einhalden Sie Dunn Menschen Richig Verstossen Menschenrechten …Wenn Wir Amerika Würden Leben Haten Wir Alle Strafanzeigen Vorgericht Gegen Kesb Behörden Gegen Beistandschaftsbehörden …Strafbar Wass Sie Machen Unmenschlickeiten..Das Sollen Alle Betroffen Machen Selberbestimmen Können Nicht Denn Stadt Vorschrift Von Kesb Behörden Beistandschaftsbehörden..
    Es Giebt Im Ganze Europa Auch Gilt Auch Für Schweiz …
    U.N.O Und B.R.K
    Für Ganzen Welt
    UNO Es Gibt Auch Noch
    EU Mit Menschenrechten
    Behindetenrechten
    Das Tut Schweiz Verstossen
    Gegen Behinderten Gerchten
    Hinter Zeihen Freiheits Beraubig
    Verletzung In Privaten Leben
    Dieskrimisirig Verstoss Wenn Wenn Wir Gegen Kesb Und Beistand Strafanzeigen Machen
    Wegen Diebstal Menschen Handel Gegen Kinder Von Erwachsen Kinder Ins Kinderheim Einsprren
    Wegenommen Werden Von Eltern Teilwissen Ungercht Weggenommen Weden Sie Müssen Überprüfen Bevor Mann Kinder Ins Heim Oder Pflegeltern
    Schiken ..Das Ist Auch Nicht Rechten Wenn Sagen Sozialen Armen Oder Behinderten Menschen Sind Auch Richen Oder Vermögen Menschen Sind Auch Nicht Besser Als Armen Und Sozialen Behinderten.Wenn Die Reichen Vermögen Werden Nicht Wegenommen Das Wirt Nicht Gesprochen Werden Geheim Gehalden..Sollchen Ungrechtikeiten Das Ist Mafia Handel Messig Das Macht Kesb Behörden Machen Mit Das Haben Wir Schon Gehört
    Es Giebt Menschen Keine Kinder Krigen Können Machen Baby Handel .Wegen Arme Sozialen Behinderten Werden Kinder Wegenommen Eltern Können Nie Wiedersehen Kesb Machen Mit
    Unschundigen Menschen Kinder Weggeommen Werden Und Baby Von Reichen Wo Sie Bessern Leben Haben Das Sollen Kesb Bestaften Werden …

    ………………………………………………… Mit Liebe Freundlichen
    Grüsse Von Silvia Wartenweiler
    Brglez

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