Eltern klagen gegen Masern-Impfpflicht – jährlich bis zu 40.000 Erkrankungen durch Masern-Impfung?

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Beim deutschen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe haben Vertreter mehrerer Familien mit Kleinkindern am Sonntag Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Masern-Impfpflicht eingereicht.

Zum stärkeren Schutz vor hoch ansteckenden Masern gilt seit diesem Sonntag eine Impfpflicht für Kinder in Kitas und Schulen. Eltern müssen nun vor der Aufnahme nachweisen, dass ihre Kleinen geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen.

Position der Eltern

Aus der Sicht der in Karlsruhe klagenden Eltern ist die Impfpflicht eine Verletzung gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder, das Erziehungsrecht der Eltern und Gleichheitsgrundsätze.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um vier Familien aus Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein. In zwei Fällen, in denen die Eltern nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren müssen und für die die Kinderbetreuung existenziell ist, wurden Eilanträge beantragt. Weitere Verfassungsbeschwerden sind in Vorbereitung – darunter von Familien, deren Kinder im Sommer in die Schule kommen.

Ärzte wollen Klage einreichen

Auch eine Kinderärztin aus Sachsen und ein Kinderarzt aus Baden-Württemberg wollen klagen. Sie halten die Impfpflicht für den staatlichen Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Die Eltern werden von der „Initiative freie Impfentscheidung“ und dem Verein „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V.“ unterstützt.

Jährlich bis zu 40.000 Erkrankungen durch Masern-Impfung?

Eine halb vergessene staatliche US-Studie stellte eine Rate von 2,6 % leichten und schweren Erkrankungen nach Impfungen fest. Übertragen auf die Masernimpfung in Deutschland könnte das jährlich bis zu 40.000 vermeidbare Erkrankungen bedeuten. Konkrete deutsche Daten gibt es dazu aber leider nicht.

Von 2007 bis 2010 führte eine Behörde des US-Gesundheitsministeriums im US-Bundesstaat Massachusetts eine interessante Studie durch. Man erfasste während dieser Zeit die Daten von 715.000 Patienten elektronisch aus. Ausgewertet wurde die Häufigkeit von Arztkontakten innerhalb von 30 Tagen nach einer Impfung.

Das Ergebnis: 2,6 % der Geimpften erlitten mögliche Nebenwirkungen (Deutsche Impfpflicht: Ab 1. März – 17 Mio. Euro jährlich für Impfschäden).

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Der Mathematiker M. J. Raichyk rechnet in einem Online-Kommentar vor, dass bei etwa 310 Millionen jährlichen Impfungen in den USA bis zu 8 Millionen Erkrankungen auf Impfungen zurückzuführen sein könnten. Er beklagt, dass die US-Seuchenbehörde CDC damals die Zusammenarbeit mit dem IT-Team, das die Studie durchführte, urplötzlich beendet habe. Offenbar war man dort nicht an solchen aufrüttelnden Ergebnissen interessiert.

Was bedeutet dies bei uns in Deutschland? Im Jahr 2018 wurden in Deutschland 47,7 Millionen Impfdosen verabreicht. Bei bis zu 2,6 % leichten und schweren Nebenwirkungen wären das bis zu 1,24 Millionen Erkrankungen im Jahr, die auf Kosten der Impfungen gehen – darunter natürlich ein Großteil Kleinkinder und Säuglinge.

Wird ein Geburtenjahrgang von 700.000 Kindern in Deutschland vorschriftsmäßig zweimal gegen Masern geimpft, so sind dies 1,4 Mio. Impfungen. Bei einer Nebenwirkungsrate von bis zu 2,6 % wären das bis zu 40.000 leichte, schwere und sehr schwere Erkrankungen jährlich, die allein auf das Konto der Masernimpfung gehen.

Ja, das sind wahrhaftig erschreckende Zahlen, vor allem, wenn man die Einzelschicksale dahinter bedenkt!

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Aufgrund der allgemeinen Propaganda, der auch Ärzte unterliegen, sowie den unzureichenden Angaben in Fachinformationen weigern sich 99 % aller Ärzte, entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Sie fürchten, damit dem „Impfgedanken“ zu schaden – und vielleicht auch ihrer Karriere.

Solche systematischen Auswertungen zur Klärung der Häufigkeit von Impfnebenwirkungen wären auch in Deutschland kein wirkliches Problem. Dazu bräuchte es noch nicht einmal ein neues Gesetz des Gesundheitsministers zur anonymen Auswertung der Krankenversicherungsdaten.

Denn das Robert-Koch-Institut (RKI), die deutsche Seuchenbehörde, hat schon längst Zugriff auf anonymisierte Versicherungsdaten und nutzt diese Daten auch für verschiedene Auswertungen.

Eine Ausnahme – Sie ahnen es schon – sind die Impfdaten. Wer dieses unausgesprochene Tabu verletzt, muss bei der allgemeinen Impfhysterie in der Regel mit einem abrupten Ende seiner Karriere rechnen (Stv. Generaldirektorin der WHO lässt BOMBE platzen: Impfungen töten und Ursachen werden vertuscht!).

Masernschutzgesetz: Nur gucken, nicht anfassen!

Der vom Masernschutzgesetz verlangte Nachweis der zweifachen Impfung, der Immunität, von durchgemachten Masern oder von Kontraindikation muss nur vorgelegt werden. Einrichtungsleiter dürfen sie nur sichten, aber keine Kopien verlangen oder machen.

Schleswig-Holstein gehört zu den ersten Bundesländern, die eine konkrete Anleitung für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes (MSG) veröffentlichen, das am 1. März 2020 in Kraft treten wird.

Für mich war vor allem der Aspekt neu, dass der geforderte Nachweis einer Impfung, einer Immunität oder einer Kontraindikation nur „vorgelegt“, nicht aber „abgegeben“ werden muss.

Es ist demnach nicht rechtens, wenn der Leiter einer Einrichtung von Eltern eine Kopie des Dokuments verlangt oder dass der Leiter der Einrichtung eine Kopie des Dokuments in die Personalakten legt (Schon wieder: Impfgegnerin und Bestsellerautorin mit zwei Kopfschüssen hingerichtet!).

In der Anleitung heißt es wörtlich:

„Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente werden nicht gesondert verarbeitet (beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie und Aufnahme in die Schülerakte), sondern nur für die Sichtung und Prüfung, ob der Nachweis erbracht oder nicht beziehungsweise nicht zureichend erbracht worden ist.“

Tatsächlich fordert das MSG nur die „Vorlage“ des Nachweises. Weiter heißt es:

„Die Nachweise sind zu sichten und zu prüfen.“

Der Leiter entscheidet dann, ob ein Nachweis vorgelegt wurde oder nicht und trägt das Ergebnis in eine Tabelle ein. Mehr nicht (Samoa zieht MMR-Impfstoff zurück, nachdem zwei Babys nach wenigen Minuten gestorben sind – Mehr Tote durch Impfstoff als durch Masern).

Es kann sich dabei um einen Impfpass mit den entsprechenden Einträgen handeln, um eine ärztliche Bestätigung, wonach die geforderten Impfungen vorgenommen wurden oder aber eine ärztliche Bestätigung einer Immunität, einer durchgemachten Masernerkrankung oder einer Kontraindikation.

Medizinskandal Krebs

Möglicherweise reicht es sogar aus, wenn der Arzt bestätigt, dass „der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG“ erbracht wurde, aber das ist mir noch nicht klar.

Entscheidend ist, dass der Leiter der Einrichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu der Überzeugung gelangt, dass ein vorgelegter Nachweis ausreichend ist. Im Zweifelsfalle muss der Leiter den angezweifelter Nachweis bzw. die betroffene Person namentlich an das Gesundheitsamt melden:

„Unklare Dokumente – zum Beispiel andere Sprache, Aussteller nicht als Arzt erkennbar – oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. Der Nachweis gilt mithin als nicht erbracht.“

Zweifelt ein Leiter den vorgelegten Nachweis nicht an, erfolgt keine Meldung ans Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt erfährt somit auch keinerlei Details über den erbrachten Nachweis.

Das kann sich im Laufe der nächsten Jahre jedoch ändern, wenn nämlich alle Impfpässe im Rahmen der elektronischen Patientenakte für das Gesundheitsamt zugänglich sind.

Schüler und Kita-Kinder, die am 1. März bereits in der betreffenden Einrichtung aufgenommen sind, müssen den Nachweis – solange sie die Einrichtung nicht wechseln – erst bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Wer nach dem 1. März 2020 die Einrichtung wechselt, muss den Nachweis vor Aufnahme in die neue Einrichtung dem dortigen Leiter vorlegen.

Die Nachweispflicht wird übrigens auch folgendermaßen erfüllt werden:

„Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen vom Masernschutzgesetz entsprechend umfassten Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat.“

Es ist also auf jeden Fall ratsam, sich vom Einrichtungsleiter bestätigen zu lassen, dass der geforderte Nachweis vorgelegt wurde, so dass man in einer neuen Einrichtung problemlos aufgenommen werden kann (WHO bestätigt: Mehr Kinderlähmungen durch Impfstoffe, Pestizide und Insektizide als durch Wildviren!).



Literatur:

Impfen: Ja oder nein?

Der betrogene Patient: Ein Arzt deckt auf, warum Ihr Leben in Gefahr ist, wenn Sie sich medizinisch behandeln lassen

Das Geschäft mit den Impfungen

Quellen: PublicDomain/de.sputniknews.com/impfkritik.de/ am 01.03.2020

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3 comments on “Eltern klagen gegen Masern-Impfpflicht – jährlich bis zu 40.000 Erkrankungen durch Masern-Impfung?

  1. Wissenschaftlich belegter Nachweis der Existenz von Masernviren fordern.
    Dieser ist bis heute nicht erfolgt. Die Einwilligung zur Masernimpfung von dem Nachweis für die Belegbarkeit von Masernviren abhängig machen.
    Kein Nachweis = keine wissenschaftliche Grundlage für eine Impfung gegen
    ein Etwas, das es nicht gibt !
    Schlagt die Impfdiktatur mit ihren eigenen Waffen.

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