Die Schweizer ExpressZeitung berichtet: Um zu beurteilen, ob es sich bei der BRD um einen Staat im völkerrechtlichen Sinne handelt, hilft es, sich zu vergewissern, was ein Staat überhaupt ist. Hierfür gibt es klare, eindeutige, völkerrechtlich verbindliche Kriterien. Die Definition für einen Staat wurde von führenden Rechtswissenschaftlern am Ende des 19. Jahrhunderts entwickelt.
Damals gab es neben Staaten noch staatsähnliche Gebilde wie Kolonien oder Schutzgebiete. Beispielsweise hatte es kaum Sinn, Verhandlungen zu führen oder Verträge zu schliessen, für die sich im Nachhinein herausstellte, dass sie völkerrechtlich ungültig waren, da eine der verhandelnden Seiten vielleicht hierzu nicht berechtigt war.
Folglich wurde die Definition für einen Staat geschaffen. In jener Zeit wurde die «Drei-Elemente-Lehre» entwickelt, die bis heute die völkerrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Staatlichkeit bildet. Durch die «Konvention von Montevideo» vom 26.12.1933 ist die Drei-Elemente-Lehre zum elementaren Bestandteil des Völkerrechtes geworden.
Nach der Drei-Elemente-Lehre müssen folgende drei Merkmale erfüllt sein, um die Existenz eines Staates feststellen zu können:
1. Staatsgewalt 2. Staatsgebiet 3. Staatsvolk
Aus den genannten völkerrechtlichen Re- gelungen folgt zwingend, dass alle diese drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, ansonsten handelt es sich bei dem zu beurteilenden Konstrukt definitiv nicht um einen Staat! Sehen wir uns einmal an, ob die BRD diese drei völkerrechtlich notwendigen Kriterien für einen Staat erfüllt:
Staatsgewalt
Mit der militärischen Niederlage der Wehrmacht im Jahre 1945 haben die Besatzungsmächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen. Dies ergibt sich unter anderem aus der «Berliner Erklärung» vom 05.06.1945. (1)
Zunächst wurden die Gebiete östlich von Oder und Neisse unter die zivile Verwaltung von Polen und der UdSSR gestellt. Im übrigen Territorium wurden «Besatzungszonen» (sowie in Berlin «Besatzungssektoren») eingerichtet. In diesen Besatzungszonen und -sektoren galt somit da Besatzungsrecht (Militärrecht der Besatzungsmächte).
Bereits nach kurzer Zeit wurde in den Jahren 1945 bis 1947 von den Besatzungsmächten die Einrichtung sogenannter «Länder» als Verwaltungskonstrukte verfügt. Diese «Länder», beziehungsweise späteren «Bundesländer» entsprechen nicht der Gebietsgliederung der Einzelstaaten des Deutschen Reichs, es handelt sich dabei um von den Besatzungsmächten willkürlich per Militärbefehl verfügte, künstliche Konstrukte.
Im Folgenden ist die Entstehung von 4 der 16 «Länder» beispielhaft nachvollzogen:
• Gründung des Landes Niedersachsen durch Verordnung Nr. 55 der britischen Militärregierung vom 01.11.1946
• Gründung des Landes Rheinland-Pfalz durch Verordnung Nr. 57 der französischen Militärregierung vom 30.08.1946
• Gründung des Landes Bayern durch Proklamation Nr. 2 der Militärregierung der US-Amerikanischen Zone vom 19.09.1945
• Gründung des Landes Sachsen durch Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 09.07.1945
Es handelt sich somit bei den sogenannten «Ländern» und späteren «Bundesländern» nachweislich um Konstrukte der Alliierten. Sie wurden von den Besatzungsmächten per Militärbefehl willkürlich verfügt. Die sogenannten «Länder» sind somit als solche selbst unmittelbares Besatzungsrecht. Bis zum Jahre 1949 haben sich die drei westlichen Besatzungsmächte (USA, Grossbritannien und Frankreich) einerseits, und die Besatzungsmacht Sowjetunion andererseits, in Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verwaltung Deutschlands verstrickt (Die Souveränität der BRD: Politiker sprechen ab und an auch Klartext (Videos)).
Der Parlamentarische Rat
Daraufhin begannen die westlichen Besatzungsmächte die Formulierung eines Grundgesetzes für ihre Zonen in die Wege zu leiten. Zur Erstellung dieses Grundgesetzes hatten die drei westlichen Besatzungsmächte deutsche Politiker ausgewählt, und zu «Parlamentarischen Räten» ernannt. Diese wurden mit der Abfassung eines «Grundgesetzes» beauftragt, was sie auch befolgten. Während der Ausarbeitung sind diese «Parlamentarischen Räte» insgesamt 36 Mal auf den Petersberg (nahe Bonn) zu den Vertretern der westlichen Besatzungsmächte zitiert worden. Dort haben die Besatzungsmächte die Grundgesetz-Entwürfe dieser «Parlamentarischen Räte» angepasst. (2)
Konrad Adenauer, erster Präsident des Parlamentarischen Rates und später Bundeskanzler, äusserte:
«Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten.» (3)
Bundeskanzler Willy Brandt wurde später ebenso deutlich:
«Dieses Grundgesetz haben uns die Amerikaner, um es vorsichtig zu sagen, anempfohlen. Man könnte auch sagen, auferlegt.» (4)
Das Genehmigungsschreiben
Als das Grundgesetz – wohl im Sinne der westlichen Besatzungsmächte – ausformuliert war, wurde es von den Besatzungsmächten in Kraft gesetzt. Hierzu verfassten die Besatzungsmächte ein besonderes Schreiben, mit dem sie formell die Verantwortung für das Grundgesetz übernahmen. Dieses Schreiben nannten die westlichen Besatzer «Genehmigungsschreiben», so als ob die Deutschen ganz versessen darauf gewesen seien, dieses Grundgesetz nun endlich haben zu dürfen, und die westlichen Besatzungsmächte gar nicht anders konnten, als den Deutschen diese Freude zu machen und gnädigerweise dieses Grundgesetz zu «genehmigen».
Eigentlich handelt es sich bei dem «Genehmigungsschreiben» um eine Verfügung der Besatzungsmächte. Schliesslich machten die Besatzungsmächte in diesem Schreiben von ihren Vorbehaltsrechten umfassend Gebrauch und verfügten zum Grundgesetz umfangreiche Auflagen und Einschränkungen – so zum Beispiel unter anderem:
• «[…] dass die dem Bunde durch das Grundgesetz übertragenen Vollmachten ebenso wie die durch die Länder und örtlichen Verwaltungskörper ausgeübten Vollmachten den Bestimmungen des Besatzungsstatuts unterworfen sind […]»
• «[…] dass die […] Polizeigewalt nicht ausgeübt werden kann, bis dies durch die Besatzungsbehörden ausdrücklich genehmigt ist, und dass in gleicher Weise die sonstigen Polizeifunktionen des Bundes sich nach dem Schreiben der westlichen Besatzungsmächte vom 14.04.1949 zu richten haben […]»
• «[…] dass Berlin […] nicht Stimmberechtigung im Bundestag oder Bundesrat eingeräumt wird, und auch nicht von der Bundesregierung regiert werden kann […]»
• […] dass die Grenzen aller Länder, ausgenommen Württemberg-Baden und Hohenzollern so, wie sie jetzt festgelegt sind, bis zu einem Friedensschluss blei- ben […]»
• «dass nach der Einberufung der in dem Grundgesetz vorgesehenen gesetzgebenden Körperschaften […] das Besatzungsstatut in Kraft treten wird.» (5)
Das Grundgesetz gilt somit nur in Verbindung mit diesem Schreiben der drei westlichen Militärgouverneure. Anders ausgedrückt, dieses Schreiben ist nach wie vor Bestandteil des Grundgesetzes.
Artikel 120 und 139
«(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äusseren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. […]» Artikel 120, Grundgesetz
«Die zur ,Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialis-mus und Militarismus ́ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.» Artikel 139, Grundgesetz
Durch die gesamte Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzes sowie durch die Auflagen und Einschränkungen im Genehmigungsschreiben durch die Besatzungsmächte vom 12.05.1949 wird deutlich, dass die Besatzungsmächte dieses Grundgesetz entscheidend beeinflusst haben. Dabei wurde im Grundgesetz anscheinend gewährleistet, dass das Besatzungsrecht, welches vor Gründung der BRD installiert wurde, höherrangiges Recht darstellt, und nicht durch die Repräsentanten der BRD umgangen oder verändert werden kann. So wurde im Grundgesetz verankert
- dass keine Vorschriften des übrigen Besatzungsrechts durch die Funktionäre der Bundesrepublik Deutschland ein- geschränkt werden können: «Die zur ,Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus ́ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.» (Artikel 139 Grundgesetz)
- dass die Kosten der Besatzung von der Bundesrepublik Deutschland an die westlichen Besatzungsmächte gezahlt werden: «Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äusseren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen […]». (Artikel 120 Grundgesetz)
Geht man zu weit, wenn man behauptet, Grundgesetz und BRD seien folglich Besatzungsrecht? Das BRD-Recht scheint dem Besatzungsrecht untergeordnet zu sein, da das Besatzungsrecht das BRD-Recht einschränkt, die BRD das Besatzungsrecht aber nicht einschränken kann. Aus dem Geschilderten lässt sich der Schluss ziehen, dass durch die Gründung der «Länder» und der BRD das Besatzungsrecht nicht aufgehoben wurde. Es wird von BRD-Politikern gerne behauptet, die drei westlichen Besatzungszonen seien 1949 in eine Bundesrepublik Deutschland «umgewandelt» worden. Doch ist das wirklich so? Warum wird dann im Genehmigungsschreiben von einem «Besatzungsstatut» gesprochen? Wurde statt einem neuen Staat nicht eher eine zusätzliche Rechtsebene geschaffen und eine fremdbestimmte Verwaltung namens BRD im Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen installiert?
Besatzung durch US-Militärbasen? Nach dem Ende der offiziellen Besatzung Deutschlands durch die USA blieb ein grosser Teil der Truppen einfach im Land. Der Haushaltsposten blieb bestehen, statt Besatzungskosten wurden jetzt «Stationierungskosten» eingetrieben. Angaben des Bundesfinanzministeriums zufolge beliefen sich diese Kosten 2019 auf ca. 59 Mio. Euro.(Quelle: bundeshaushalt.de, Bundeshaushaltsplan 2019)
Der Überleitungsvertrag von 1954
Der «Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen», kurz Überleitungsvertrag genannt, wurde am 23. Oktober 1954 zwischen den drei westlichen Siegermächten des Zweiten Weltkriegs und der BRD abgeschlossen. Mit ihm wurde die Beendigung des westalliierten Besatzungsregimes über den westlichen Teil Deutschlands vereinbart. Allerdings enthält der Überleitungsvertrag wesentliche Einschränkungen:
Teil 1 – Artikel 2:
«(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Massnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.»
Teil 4 – Artikel 3:
«(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Massnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schliessen werden.»
Teil 9 – Artikel 1:
«Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 01.01.1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind (Anm.: inzwischen 192 Staaten) […] sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Massnahmen, welche […] wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.» (6)
Das Berlin-Übereinkommen
Eine weitere Gesetzespassage, die auf die Fortgeltung des Besatzungsrechts hindeutet ist das «Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin» (Berlin-Übereinkommen) von 1990. In Artikel 2 heisst es dort, ähnlich dem Überleitungsvertrag: «Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin […] begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. […]» (7)
Die Formulierung «in oder in Bezug auf Berlin» ist dabei bedeutsam. Da alle besatzungsrechtlichen Verfügungen sämtlich in Berlin getroffen und verkündet worden sind, könnte dies bedeuten, dass damit auch alle, nicht nur Berlin, sondern auch das übrige Deutschland betreffenden Rechte und Bestimmungen der Alliierten in Kraft geblieben sind (USA drohen mit Truppenabzug aus Deutschland: Eine gute Nachricht oder sowieso nur ein Bluff?)
Ein prominentes Beispiel dafür, dass das Besatzungsrecht weiterhin in Kraft sein könnte und angewendet wird, ist die Verurteilung des früheren DDR-Devisenbeschaffers Dr. Alexander Schalck-Golodkowski im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er ist nicht etwa nach dem Strafgesetzbuch der BRD verurteilt worden, sondern nach dem SHAEF-Gesetz Nr. 53 (Besatzungsrecht), was wohl belegt, dass dieses Recht im Jahre 1996 noch galt und bis heute noch gilt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde von ihm nicht angenommen, da ein Rechtsweg gegen angewandtes alliiertes Recht im BRD-System anscheinend nicht besteht.
Man muss sich in diesem Zusammenhang unbedingt verdeutlichen: Wenn Herr Schalck-Golodkowski im Jahre 1996 nach Besatzungsrechtsregeln verurteilt wurde, dann kann wohl jeder von uns auch gegenwärtig nach Besatzungsrechtsregeln verurteilt werden!
Nur eine Verwaltung?
Haben die westlichen Besatzungsmächte also in den drei westlichen Besatzungszonen eine Verwaltung namens BRD ins Leben gerufen? Hat die BRD für die Besatzungsmächte den Vorteil, dass sie sich nicht mehr selbst um notwendige Verwaltungsangelegenheiten sorgen müssen und sie trotzdem die oberste Regierungsgewalt weiterhin ausüben können?
Auffällig ist auch, dass das «Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland» erstellt wurde. Dabei heisst es nicht «Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland», sondern «für die Bundesrepublik». Dass die BRD sich dieses Grundgesetz nicht selbst gegeben hat ist offensichtlich. Es wurde von den Besatzungsmächten in die Wege geleitet.
FAZIT: Viele Indizien deuten darauf hin, dass die oberste Regierungsgewalt auf deutschem Gebiet nach wie vor von den drei westlichen Besatzungsmächten ausgeübt wird. Daher kann durchaus geschlossen werden, dass das Kriterium einer eigenen hoheitlichen Gewalt von der BRD nicht erfüllt wird. Das völkerrechtliche Kriterium der «Staatsgewalt» gemäss der «Drei-Elemente-Lehre» ist deshalb im Falle der BRD anzuzweifeln.
Verweise:
Dr. Klaus Maurer, Die «BRD-GmbH», Sunflower-Verlag, 2016
1. völkerrechtlich korrekte Zitierweise: «Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 05.06.1945» 2. Florian Rühmann, Verfassungsschöpfung unter Besatzungsherrschaft – Einflussnahme der Westalliierten auf die Entstehung des Grundgesetzes, GRIN Verlag, 2006
3. Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte – Was Politiker und Wirtschaftsbosse unserem Land antun, Bertelsmann-Verlag, 2008, S. 17
4. Bunte, 14.02.1991, S.94
5. Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, Seite 416, Frankfurt am Main, den 12.05.1949
6. de.scribd.com, Vertrag Zur Regelung Aus Krieg Und Besatzung Entstandener Fragen
7. bgbl.de, Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990
Staatsgebiet
Eine besondere Kuriosität stellt der Umstand dar, dass seit dem Jahre 1990 das Grundgesetz seinen territorialen Geltungsbereich nicht mehr definiert. Zuvor gab es noch den Artikel 23 (alte Fassung), in dem der territoriale Geltungsbereich bestimmt wurde.
Artikel 23 Grundgesetz, alte Fassung (1990 durch die Alliierten aufgehoben), lautet:
«1. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Gross-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
2. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.»
Im Rahmen der Ereignisse von 1990 wurde anvisiert, dass die mitteldeutschen «Länder» dem «Grundgesetz» gemäss Artikel 23 Satz 2 beitreten. Nach Abschluss dieses Beitritts wollte man angeblich keine Lösung bestehen lassen, die es weiteren Gebietsteilen des Deutschen Reichs ermöglicht hätte, ebenfalls dem Grundgesetz beizutreten. Dies begründete man mit möglichen Missstimmungen auf Seiten der Polen oder Russen, die die Gebiete Deutschlands östlich der Oder-Neisse-Linie verwalten bzw. verwalteten. Dabei besteht jedoch folgende interessante Besonderheit: Hätte man lediglich verhindern wollen, dass nach 1990 weitere Gebiete Deutschlands dem Grundgesetz beitreten können, hätte es genügt, nur den zweiten Satz aufzuheben, in dem es hiess: «2. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.» (Heinrich XIII. Prinz Reuß bestätigt öffentlich zentrale Standpunkte sogenannter “Verschwörungstheoretiker” (Videos))
Man hat jedoch wohl aus gutem Grund den gesamten Artikel 23 (alte Fassung) komplett aufgehoben. Somit hat man auch den Satz 1 des Artikels 23 entfernt, in dem der territoriale Geltungsbereich definiert war. Dies wurde im Bundesgesetzblatt am 28.09.1990 im Rahmen der Veröffentlichung des Einigungsvertragsgesetzes verkündet. (1)
Präambel nicht rechtsverbindlich
Somit ist seit dem 29.09.1990 der gesamte alte Artikel 23 aufgehoben und kein territorialer Geltungsbereich mehr für das Grundgesetz beziehungsweise für die BRD definiert. Der neue Artikel 23 dreht sich um die Verwirklichung eines «vereinten Europas». Zwar wird behauptet, dass der territoriale Geltungsbereich weiterhin in der Präambel des Grundgesetzes bestimmt sei. Hierauf ist allerdings zu erwidern:
1. Eine Präambel hat keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Wie jedem Juristen bekannt, handelt es sich bei einer Präambel lediglich um ein freundliches Vorwort. Jedwede Normen, die Rechtswirksamkeit entfalten sollen, müssen in Artikeln und Paragraphen gelistet sein.
2. Beim genauen Lesen fällt zudem auf, dass auch in der Präambel des Grundgesetzes lediglich ein Personenkreis definiert wird, für den das beschriebene Gesetzeswerk gelten soll, und nicht ein Territorium, in dem dieses Recht gegenüber Jedermann angewendet werden muss.
Die neue Präambel von 1990 lautet:
«Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein- land-Pfalz,Saarland,Sachsen,Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.»
Gilt das Grundgesetz demnach für einen Personenkreis und nicht für ein Territorium? Haben sich laut dieser Präambel die Türken, Italiener, Griechen, Russen etc., die auf deutschem Gebiet leben, dieses Grundgesetz nicht gegeben und können somit vermutlich selbst entscheiden, ob sie sich diesem Recht unterordnen wollen oder nicht? Gleiches würde dann auch für die sogenannten «Flüchtlinge» gelten, die in vielen Fällen auch selbst entscheiden, sich dem BRD-Recht nicht unterzuordnen.
Auch im 1990 geänderten Artikel 146 des Grundgesetzes heisst es: «Dieses Grundgesetz, das […] für das gesamte Deutsche Volk gilt […]». Also auch im Artikel 146 des Grundgesetzes wird nur ein Personenkreis definiert und kein Territorium. Sämtliche territorialen Bezüge wurden aus allen BRD-Gesetzen komplett entfernt.
FAZIT: Da ein Territorium im Grundgesetz nicht klar definiert ist, ist auch dieses völkerrechtlich notwendige Merkmal eines Staates nach der Drei-Elemente-Lehre anzuzweifeln.
Verweise:
Dr. Klaus Maurer, Die «BRD-GmbH», Sunflower-Verlag, 2016
1. BGBl. II Seite 885, 890, v. 23.09.1990, Geltung ab 29.09.1990
Staatsvolk
Tatsächlich gibt auf der ganzen Welt keinen einzigen Menschen, der Staatsangehöriger der «Bundesrepublik Deutschland» wäre. Schaut man sich die Regelungen der BRD an, in denen die Bedingungen für die Zugehörigkeit zur BRD definiert sind, vermisst man Sätze wie: «Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist, wer (diese oder jene Voraussetzungen erfüllt).»
Die Zugehörigkeit zur BRD wird im Artikel 116 des Grundgesetzes sowie im Staatsangehörigkeitsgesetz beschrieben.
In Grundgesetz Art. 116 lautet es:
«(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist […] wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt […]»
Ist dabei die hier genannte «deutsche Staatsangehörigkeit» etwa identisch mit der unmittelbaren Reichsangehörigkeit, wie sie in sei- ner Verordnung vom 05.02.1934 von Adolf Hitler definiert wurde? Die- se lautet:
«Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30.01.1934 (RGBl. I. Seite 75) wird folgendes verordnet:
§1 (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).»
Lautet der oben zitierte Satz des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes deshalb mit anderen Worten «(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist […] wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit (nach nationalsozialistischer Definition) besitzt […]»?
Wie im Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, so wird auch im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht etwa eine Staatsangehörigkeit der «Bundesrepublik Deutschland» definiert, stattdessen lautet es wieder: «Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.»
Kann die BRD also keine eigene Staatsangehörigkeit definieren oder vergeben, weil es sich bei ihr gar nicht um einen Staat handelt? Auch in den Identifikationsdokumenten der BRD wie beispielsweise im Bundespersonalausweis oder Reisepass findet sich unter der Rubrik «Staatsangehörigkeit» nicht etwa der Eintrag «Bundesrepublik Deutschland», wie man es erwarten dürfte, sofern die BRD tatsächlich ein Staat wäre, sondern der Begriff «Deutsch».
FAZIT: Wenn die BRD kein eigenes Staatsvolk hätte, worauf vieles hindeutet, wäre auch dieses völkerrechtlich notwendige Merkmal eines Staates entsprechend der Drei-Elemente-Lehre nicht erfüllt.
(Oben: Regelung aus der Zeit des Kaiserreichs, Mitte: Regelung von Adolf Hitler aus der Zeit des sogenannten «Dritten Reichs», unten: Regelung im Grundgesetz der BRD. nÜbernimmt die BRD die illegale Staatsangehörigkeitsdefinition des «Dritten Reichs» bzw. Deutschen Reichs, ohne eigene Staatsangehörigkeit zu definieren bzw. zu vergeben?)
(Warum haben Bürger der Bundesrepublik Deutschland (BRD) nicht die Staatsangehörigkeit «Bundesrepublik Deutschland» oder «BRD»?)
«Letztlich zeigt sich also in allen Bereichen des Besatzungsrechts, dass der vollständige Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung in Deutschland noch immer nicht abgeschlossen und deren Überreste aus der Verfassung des wiedervereinigten Deutschlands, aus dem Stationierungsrecht seiner NATO-Partner und aus seinen geltenden Gesetzen noch immer nicht beseitigt sind. Dies bezieht sich also nicht allein auf das Stationierungsrecht, wie es dort das Bundesverfassungsgericht zumindest für den Teilbereich festgestellt hat, sondern auf alle Bereiche, in denen die Besatzungsgewalt aktiv geworden ist. Auch hieraus wird deutlich, dass das Jahr 1990 und auch die Jahre danach keine Zäsur gebracht haben, sondern allein diesen Abbauprozess vorangetrieben haben. Weit mehr als früher liegt jedoch heute dieser Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung in den Händen der Bundesrepublik Deutschland selbst. Nunmehr ist es an ihr, diesen Prozess zum Abschluss zu bringen.»
Ausschnitt aus der Doktorarbeit von Dr. Michael Rensmann, 2001 an der Universität Hannover
Quelle: Michael Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, Nomos, Baden-Baden, 2002, S. 190 ff.
Besteht das Deutsche Reich fort?
Immer wieder wird behauptet, das Deutsche Reich sei durch diverse Ereignisse «verschwunden» beziehungsweise «untergegangen», wie beispielsweise mit der militärischen Niederlage der Wehrmacht im Jahre 1945, mit der Gründung der BRD und der DDR im Jahre 1949, mit dem Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR im Jahre 1972, mit dem Beitritt der BRD und der DDR zur UNO im Jahre 1973, mit dem «Einigungsvertrag» zwischen der BRD und der DDR im Jahre 1990, mit dem «2+4-Vertrag» (angebliche Befreiung von besatzungsrechtlichen Beschränkungen) ebenfalls aus dem Jahre 1990 (Ist Deutschland trotz Zwei-plus-Vier-Vertrag noch Besatzungsrecht unterworfen? (Video)).
Zum besseren Verständnis ist folgendes voranzustellen: Das Völkerrecht, insbesondere das Kriegsvölkerrecht in Gestalt der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konvention, sieht im Falle einer militärischen Niederlage das «Verschwinden» oder «Untergehen» des unterlegenen Staates grundsätzlich nicht vor. Es gibt völkerrechtlich nur drei Möglichkeiten, einen Staat zum «Verschwinden» zu bringen (Hintergrund: Die Haager Landkriegsordnung, Deutschland und die BRiD):
1. Der oberste Souverän des Staates (also das Staatsvolk oder der Monarch) entscheidet in freier Selbstbestimmung, dass der Staat aufhört zu existieren.
2. Nach einer militärischen Niederlage wird das gesamte Staatsvolk bis auf den letzten einzelnen Staatsangehörigen verschleppt oder umgebracht.
3. Nach einer militärischen Niederlage wird das gesamte Staatsgebiet vollständig annektiert (von den Siegerstaaten einverleibt). Eine Annexion würde bewirken, dass die Staatsangehörigen des annektierten Staates eine neue Rechtsstellung zuerkannt bekommen müssen. Sie müssten dann Staatsangehörige des annektierenden Staates werden, selbstverständlich mit allen Rechten und Pflichten.
Keine Annexion
Eine Annexion ist jedoch von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges ausdrücklich nicht praktiziert worden. Bereits im Londoner Protokoll vom 12.09.1944 wurde von ihnen festgelegt, dass das Gebiet des Deutschen Reiches nicht annektiert und das Deutsche Reich nicht ausgelöscht wird, sondern lediglich innerhalb seiner Grenzen vom 31.12.1937 in Besatzungszonen eingeteilt, und ein besonderes Berliner Gebiet geschaffen wird. (1) Auch in der «Berliner Erklärung» vom 05.06.1945 wurde klargestellt, dass die Besatzungsmächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernehmen, es jedoch nicht annektieren werden, und dass eventuelle Grenzänderungen in einer späteren Friedensregelung festzulegen seien: «Die Regierungen übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland […] Die Übernahme […] bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands. Die Regierungen werden später die Grenzen Deutschlands […] festlegen.» (2)
Aus den Bestimmungen der alliierten Siegermächte geht also nicht klar hervor, dass das Deutsche Reich untergegangen wäre. Es wird von BRD-Repräsentanten allerdings gerne behauptet, mit der Gründung der DDR und der BRD sei das Deutsche Reich untergegangen. Doch da es so scheint, als ob die BRD und die DDR nicht als Staaten, sondern lediglich als Verwaltungskonstrukte der Besatzungsmächte gegründet wurden (siehe S.64 ff.), waren sie wohl auch zu keiner Zeit Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Ein «Untergang» bedingt allerdings einen Nachfolger.
Demzufolge lautet ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1983: « […] Das Inkrafttreten des Grundgesetzes […] und der Verfassung der DDR änderte am Fortbestand des deutschen Staates nichts; beide Vorgänge erfüllten nicht einen völkerrechtlichen Tatbestand des Staatsunterganges. […]» (3)
In einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1973 des Bundesverfassungsgerichts wurden folgende Ausführungen gemacht:
«Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre ! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation, noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort […] besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings […] nicht handlungsfähig. […] Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […] Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches […]» (4)
Also im Jahre 1973 ist das Deutsche Reich laut Bundesverfassungsgericht noch existent!
Was ist «Deutschland als Ganzes»?
Darüber hinaus ist eine beliebte Behauptung, das Deutsche Reich sei mit dem «2+4-Vertrag» im Jahre 1990 «untergegangen». Doch wenn BRD und DDR nicht die Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs waren, konnte eine Zusammenlegung dieser Gebilde auch nicht zu einem Untergang des Deutschen Reichs führen.
Aber schauen wir selbst, was die Alliierten im «2+4-Vertrag» zum Deutschen Reich festlegen. In Artikel 7 ist zu lesen:
«Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich […], die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten […] beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes […]» (5)
Was soll «Deutschland als Ganzes» bedeuten? Warum wird wieder nicht von der «Bundesrepublik Deutschland» gesprochen? Ist etwa das Deutsche Reich gemeint? Tatsächlich wurde «Deutschland als Ganzes» von den alliierten Siegermächten ständig als Synonym für das Deutsche Reich verwendet.
Wenn es so wäre, dass mit «Deutschland als Ganzes» das Deutsche Reich gemeint ist, dann würde es sich nicht um einen Untergang des Deutschen Reichs handeln.
Die Alliierten hätten dann nicht festgelegt, dass das Deutsche Reich untergeht, sondern nur, dass sie ihre diesbezüglichen Verantwortlichkeiten beenden – was wiederum an anderer Stelle relativiert wurde (siehe S.66 f.).
Zusammenfassend ist festzustellen: Es ist kein völkerrechtlicher Akt zu finden, durch den das Deutsche Reich oder eines seiner Einzelstaaten untergegangen wäre.
Bundesverfassungsgericht bestätigt: Deutsches Reich existiert fort!
In seinem Urteil von 1973 über den sogenannten «Grundlagenvertrag» mit der DDR stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
«Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.» […] Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat
‚Deutsches Reich‘, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so dass in- soweit die Identität keine Ausschliesslichkeit be-ansprucht. Die Bundesrepublik umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts ‚Deutschland‘ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet ‚Deutschland‘ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie be- schränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den ‚Geltungsbereich des Grundgesetzes‘ […], fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).»
Im Teso-Beschluss von 1987 wurde diese Feststellung nochmals bestätigt:
«Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden; er wollte ‚dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung‘ geben, bis die ‚Einheit und Freiheit Deutschlands‘ in freier Selbstbestimmung voll- endet sei (Präambel des Grundgesetzes). Präambel und Art. 146 GG fassen das gesamte Grundgesetz auf dieses Ziel hin ein: der Verfassungsgeber hat dadurch den Willen zur staatlichen Einheit Deutschlands normiert, der wegen der zwischen den Besatzungsmächten ausgebrochenen weltpolitischen Spannungen ernsthafte Gefahr drohte. Er wollte damit einer staatlichen Spaltung Deutschlands entgegenwirken, soweit dies in seiner Macht lag. Es war die politische Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates, nicht einen neuen (‚westdeutschen‘) Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates – seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes – zu begreifen.»
Quelle: de.wikipedia.org, Rechtslage Deutschlands nach 1945
Warum wurde nach dem Zweiten Weltkrieg kein Friedensvertrag geschlossen?
Ein Friedensvertrag wird zwischen Siegern und Besiegten geschlossen. Ergo: Dieser Friedensvertrag konnte/kann nur zwischen den alliierten Siegermächten einerseits und dem Deutschen Reich (oder einem Rechtsnachfolger) andererseits ausgehandelt und geschlossen werden.
Die HAUPTSIEGERMACHT* des Zweiten Weltkrieges, die USA, führte in ihrer Sieger-Rechtssetzung im Jahre 1944 einen völkerrechtlich neuen Begriff ein, den es bis dahin nicht gab. In ihren Schriftstücken sprachen sie nicht mehr vom «Deutschen Reich», sondern, wenn sie das Deutsche Reich meinten, von «Deutschland als Ganzes». Der Begriff «Deutschland» war zuvor lediglich ein geographischer Begriff. Um zu einem völkerrechtlichen Begriff zu werden, musste er zunächst definiert werden. In den entsprechenden Siegerrechtsregelungen im Rahmen der SHAEF-Gesetzgebung tun die USA dies folgendermassen:
« ,Deutschland ́ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat.» (1)
In der «Berliner Erklärung» vom 05.06.1945 wurde klargestellt, dass eventuelle Grenzänderungen wohl in einer späteren Friedensregelung festzulegen seien:
«Die Regierungen übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland […] Die Übernahme […] bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands. Die Regierun- gen werden später die Grenzen Deutschlands […] festlegen.» (2)
Im Weiteren wurde auf der Potsdamer Konferenz vom 17.07.1945 bis zum 25.07.1945 noch klarer bestätigt, dass eventuelle Grenzänderungen des Deutschen Reiches einer «Friedenskonferenz» vorbehalten blieben. Der entscheidende Passus im abschliessenden «Potsdamer Abkommen» lautet: «Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zur Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierun- gen stimmen überein, dass bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die […] deutschen Gebiete östlich der Linie […] unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen […].» (3)
Daraus lässt sich schlussfolgern: Die Gebiete des Deutschen Reichs, welche östlich der Oder-Neisse-Linie liegen, wie beispielsweise Ostpreussen, Grossteile Pommerns und Schlesiens wurden unter polnische und sowjetische Verwaltung gestellt, blieben jedoch völkerrechtlich Gebietsteile Preussens und damit Teil des Deutschen Reichs.
«Deutschland» wurde 1944 von der Hauptsiegermacht des Zweiten Weltkrieges, den USA, als «das Gebiet des Deutschen Reiches» definiert, «wie es am 31.12.1937 bestanden hat». Im Potsdamer Abkommen beschlossen die alliierten Siegermächte, dass sie die Westgrenze Polens (und damit die Ostgrenze Deutschlands) zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer«Friedenskonferenz» (und damit wohl auch eines Friedensvertrags) festlegen werden. Kam es je zu diesem Friedensvertrag?
Oft wird behauptet, bei dem sogenannten «2+4-Vertrag» (angebliche Befreiung von besatzungsrechtlichen Beschränkungen) handele es sich um einen Friedensvertrag. Doch dieser wurde zwischen BRD und DDR einerseits und den Siegermächten andererseits geschlossen. Wenn es zutrifft, dass BRD und DDR nicht die Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs sind, dann können sie auch keinen Friedensvertrag schliessen.
Verweise:
Dr. Klaus Maurer, Die «BRD-GmbH», Sunflower-Verlag, 2016
1. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII «Begriffsbestimmungen», Absatz (e)
2. verfassungen.de, Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten «Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands», 05.06.1945
3. zeit.de, Am Anfang stand ein Irrtum, 22.02.1985
Sowjetunion schlug 1952 Friedensvertrag und Wiedervereinigung vor! (Stalin-Note)
«Die Sowjetregierung hält es für notwendig, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darauf aufmerksam zu machen, dass, obwohl seit Beendigung des Krieges in Europa bereits etwa sieben Jahre vergangen sind, immer noch kein Friedensvertrag mit Deutschland abgeschlossen wurde.
Um diesen unnormalen Zustand zu beseitigen, wendet sich die Sowjetregierung, die das Schreiben der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mit der an die vier Mächte gerichteten Bitte um Beschleunigung des Abschlusses eines Friedensvertrages mit Deutschland unterstützt, ihrerseits an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und an die Regierungen Grossbritanniens und Frankreichs mit dem Vorschlag, unverzüglich die Frage eines Friedensvertrages mit Deutschland zu erwägen, damit in nächster Zeit ein vereinbarter Friedensvertragsentwurf vorbereitet und einer entsprechenden internationalen Konferenz unter Beteiligung aller interessierten Staaten zur Prüfung vorgelegt wird.
Es versteht sich, dass ein solcher Friedensvertrag unter unmittelbarer Beteiligung Deutschlands, vertreten durch eine gesamtdeutsche Regierung, ausgearbeitet werden muss. Hieraus folgt, dass die UdSSR, die USA, Grossbritannien und Frankreich, die in Deutschland Kontrollfunktionen ausüben, auch die Frage der Bedingungen prüfen müssen, die die schleunigste Bildung einer gesamtdeutschen, den Willen des deutschen Volkes ausdrückenden Regierung fördern.
Um die Vorbereitung des Entwurfs eines Friedensvertrages zu erleichtern, legt die Sowjetregierung ihrerseits den Regierungen der USA, Grossbritanniens und Frankreichs den beigefügten Entwurf für die Grundlagen eines Friedensvertrages mit Deutschland zur Prüfung vor.
Die Sowjetregierung schlägt vor, diesen Entwurf zu erörtern, und erklärt sich gleichzeitig bereit, auch andere eventuelle Vorschläge zu dieser Frage zu prüfen.
Die Regierung der UdSSR rechnet damit, in kürzester Frist eine Antwort der Regierung der USA auf den obenerwähnten Vorschlag zu erhalten. Gleichlautende Noten hat die Sowjetregierung auch an die Regierungen Grossbritanniens und Frankreichs gerichtet.»
Note der Sowjetregierung (Stalin-Note) an die Regierungen der USA, Grossbritanniens und Frankreichs über den Friedensvertrag mit Deutschland, 10. März 1952
Bundeskanzler Konrad Adenauer und die Westmächte lehnten die Stalin-Noten als Störmanöver ab, mit dem Stalin die Westintegration der Bundesrepublik Deutschland habe behindern wollen. Dies ist auch heute die herrschende Meinung in der Geschichtswissenschaft. Unabhängig davon, ob dies der Wahrheit entspricht: Ein Friedensvertrag war nach der BRD-Gründung in aller Munde, war teils sogar zum Greifen nahe. Warum werden Personen des öffentlichen Lebens, die heutzutage das Fehlen eines Friedensvertrags erwähnen, als «Verschwörungstheoretiker» oder «Rechte» diffamiert?
Quelle: germanhistorydocs.ghi-dc.org, Sowjetischer Grundriss eines Friedensvertrages – Erste «Stalin Note» (10. März 1952)
Warum hat Deutschland ein Grundgesetz und keine Verfassung?
Das Vorhandensein einer niedergeschriebenen Verfassung als Verfassungsurkunde ist zwar nach der Drei-Elemente-Lehre (siehe S.64 ff.) kein völkerrechtlich notwendiges Kriterium für einen Staat. Wenn jedoch eine Verfassung vorhanden ist, dann ist sie definitionsgemäss die oberste Rechtsnorm eines Staates. Das heisst, ein wie auch immer geartetes Verwaltungskonstrukt, welches kein Staat ist, kann somit zwar irgendein Grundregelwerk haben, es ist jedoch staatsrechtlich nicht statthaft, dieses Grundregelwerk dann «Verfassung» zu nennen.
Der Artikel 146 des Grundgesetzes zeigt, dass eine Verfassung für die Deutschen weiterhin im Raum steht: «Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.»
Wenn schon im Grundgesetz selbst eine Unterscheidung zwischen Grundgesetz und Verfassung getroffen wird, dann ist davon auszugehen, dass das Grundgesetz nicht die oberste Rechtsnorm eines Staates darstellt, sondern tatsächlich ein alliiertes Verwaltungskonstrukt.
«Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.» Artikel 146, Grundgesetz
Befindet sich Deutschland rechtlich noch im Kriegszustand?
Die Rechtsgrundlagen der Vereinten Nationen sind in erster Linie aus ihrer Entstehungsgeschichte verständlich. Besonders bedeutsam für das Rechtsverständnis ist die «Deklaration der Vereinten Nationen» vom 01.01.1942. Nachdem am 11.12.1941 die Kriegserklärung des Deutschen Reichs und Italiens an die USA erfolgte und am selben Tag beantwortet wurde, standen die Vereinigten Staaten nunmehr mit dem Deutschen Reich im Krieg. Mit der Deklaration der Vereinten Nationen gründeten die USA die «Anti-Hitler-Koalition» mit Grossbritannien und der Sowjetunion als den Hauptalliierten sowie 23 weiteren Staaten, bis zum März 1945 schlossen sich 19 weitere Staaten an. Durch diese Deklaration vom 01.01.1942 wurden alle Unterzeichner verpflichtet, dem Deutschen Reich den Krieg zu erklären und die Vereinigten Staaten als Hauptsiegermacht (siehe S.73) und Kriegsgesetzgeber anzuerkennen. Sie verpflichteten sich weiterhin, keine separaten Friedensschlüsse oder Waffenstillstandsabkommen abzuschliessen.
Am 26. Juni 1945 wurde auf der Konferenz von San Francisco die Charta der Vereinten Nationen – der Gründungsvertrag und da- mit die Verfassung der UN- aus der Taufe gehoben. Bei dieser Konferenz waren nur die Siegerstaaten des Zweiten Weltkrieges anwesend. Als Ziel wurde angegeben, dass Krisen und Spannungen in der Zukunft verhindert werden sollten. In die UNO-Charta wurden zwei Artikel aufgenommen (Art. 53 und 107), die man als «Feindstaatenartikel» oder «Feindstaatenklauseln» bezeichnet. Was heisst das? Es heisst, dass sich die Siegermächte darin das Recht geben, sich in ihren Beziehungen zu den ehemaligen Feindstaaten nicht an das allgemeine Gewaltverbot, an das Interventionsverbot oder an den Grundsatz der Vertragstreue halten zu müssen. So könnten zum Beispiel die USA offensive militärische Massnahmen gegen Ungarn oder Bulgarien (weil damals Verbündete Deutschlands und damit «Feindstaaten») durchführen. Natürlich auch gegen Deutschland, Italien oder Japan (weil damals im Krieg mit den Alliierten). Es werden in diesen Artikeln ausdrücklich Handlungen erlaubt, die das allgemeine Völkerrecht verbietet.
Der Text dieser Feindstaatenartikel lautet:
Artikel 53 der UN-Charta:
« (1) […] Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmassnahmen […] nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Massnahmen gegen einen Feindstaat […]
(2) Der Ausdruck ,Feindstaat ́ in Absatz 1 be- zeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.»
Artikel 107 der UN-Charta:
«Massnahmen, welche die hierfür verantwortlichen (Anm.: für die Wahrung des Weltfriedens) Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder ausser Kraft gesetzt noch untersagt.» (1)
Da diese Artikel weiterhin in der UN-Charta zu finden sind, gibt es auch keinen Grund anzunehmen, sie seien nicht mehr gültig.
Verweise:
Dr. Klaus Maurer, Die «BRD-GmbH», Sunflower-Verlag, 2016
1. unric.org, Charta der Vereinten Nationen
Ist die «Wiedervereinigung» nur die «Teilwiedervereinigung»?
Doch lange nach dem Krieg hegten viele Deutsche die Hoffnung, es bestehe eine realistische Chance auf die Rückerlangung der Gebiete östlich der Oder-Neisse-Linie. In ihrem Verständnis war die «Wiedervereinigung» Deutschlands über Jahrzehnte die in den Grenzen von 1919, eine «gesamtdeutsche» Einheit (obwohl schon 1919 Gebiete des Deutschen Reiches verlorengegangen waren). Den Worten nach bekannte sich der erste Bundeskanzler Konrad Adenauer zwar stets zur gesamtdeutschen Einheit und vertrat das Recht der Deutschen auf die ehemaligen Ostgebiete des Deutschen Reichs. Unbestreitbare Tatsache dürfte jedoch sein, dass Adenauer die deutsche Öffentlichkeit bis zu seinem Tod über die ihm bekannte wirkliche Haltung der Westmächte zur Frage der Oder-Neisse-Gebiete täuschte.
Wie erst Jahrzehnte später durch Öffnung britischer Archive herauskam, wusste Adenauer spätestens seit der Unterredung mit den drei westlichen Hohen Kommissaren John Jay McCloy, Sir Ivone Kirkpatrick und André François-Poncet am 15. November 1951 genau, dass man in Washington, London und Paris die Oder-Neisse-Linie als endgültige Grenze Deutschlands zu Polen ansah. Die höchsten Vertreter der westlichen Besatzungsmächte hatten ihm an diesem Tag im Vorfeld des Generalvertrags und der Vereinbarungen zur Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) eindeutig klar gemacht, dass sie unter einem wiederzuvereinigenden Deutschland nur ein solches bis zur Oder-Neisse-Linie ansehen würden. Am 21. November 1951 vereinbarte Adenauer mit US-Aussenminister Acheson in Paris, dass die Alliierten über ihre bereits offenbarte Haltung zur zukünftigen Ostgrenze Deutschlands nichts äussern sollten. (1)
Die Deutschen sollten also weiter in dem Glauben bleiben, die Westmächte stünden hinter den deutschen Ansprüchen auf Ostdeutschland und es gelte, was der Alterspräsident des Bundestags Paul Löbe am 13. Juni 1950 in einer feierlichen Rechtsverwahrung des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung verkündet hatte: dass die Oder-Neisse-Gebiete ein Teil der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands seien, dass Ostdeutschland den Polen nur zur «einstweiligen Verwaltung übergeben worden» sowie ein Teil Deutschlands geblieben sei, über den erst in einem Friedensvertrag bestimmt werden könne. (2)
Verweise:
1. Frankfurter Rundschau, 05.01.1990 2. Bundestagsprotokoll vom 13.06.1950
2. Bundestagsprotokoll vom 13.06.1950
Müssen Bundeskanzler einen Unterwerfungseid unterschreiben?
Manche Beobachter sehen sogar Anzeichen dafür, dass insbesondere die Bundeskanzler die Interessen der westlichen Besatzungsmächte ausführen. Die Besatzungsmächte hätten eine besondere Verfügung getroffen, die im Polit-Jargon als «Kanzlerakte» bekannt geworden ist. Dabei sei von den Besatzungsmächten hinter dem Rücken der Öffentlichkeit verfügt worden, dass der Bundeskanzler einen persönlichen Unterwerfungseid unterzeichnen müsse, in dem er sich verpflichte, die Anweisungen der Besatzungsmächte auszuführen.
Befeuert wurden diese Spekulationen u.a. durch das Buch «Die deutsche Karte» des ehemaligen Chefs des Militärischen Abschirmdienstes(MAD)Gerd-Helmut-Komossa, der von dem tatsächlichen Vorhandensein der Kanzlerakte ausgeht. Dieser schrieb:
«Der Geheime Staatsvertrag vom 21. Mai 1949 wurde vom Bundesnachrichtendienst unter ,Strengste Vertraulichkeit ́ eingestuft. In ihm wurden die grundlegenden Vorbehalte der Sieger für die Souveränität der Bundesrepublik bis zum Jahre 2099 festgeschrieben, was heute wohl kaum jemandem bewusst sein dürfte.
Danach wurde einmal ,der Medienvorbehalt der alliierten Mächte über deutsche Zeitungs- und Rundfunkmedien ́ bis zum Jahr 2099 fixiert. Zum anderen wurde geregelt, dass jeder Bundeskanzler Deutschlands auf Anordnung der Alliierten vor Ablegung des Amtseides die sogenannte ,Kanzlerakte ́ zu unterzeichnen hatte. Darüber hinaus blieben die Goldreserven der Bundesrepublik durch die Alliierten gepfändet.» (1)
Egon Bahr, einer der wichtigsten und einflussreichsten Berater Willy Brandts, erinnerte sich an einen Vorgang, der zu den «Kanzlerakte-Theorien» passt:
«Ein hoher Beamter hatte ihm [Willy Brandt] drei Briefe zur Unterschrift vorgelegt. Jeweils an die Botschafter der drei Mächte – der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Grossbritanniens – in ihrer Eigenschaft als Hohe Kommissare gerichtet. Damit sollte er zustimmend bestätigen, was die Militärgouverneure in ihrem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 an verbindlichen Vorbehalten gemacht hatten. Als Inhaber der unkündbaren Siegerrechte für Deutschland als Ganzes und Berlin hatten sie diejenigen Artikel des Grundgesetzes suspendiert, also ausser Kraft gesetzt, die sie als Einschränkung ihrer Verfügungshoheit verstanden. Das galt sogar für den Artikel 146, der nach der deutschen Einheit eine Verfassung anstelle des Grundgesetzes vorsah. […]
Brandt war empört, dass man von ihm verlangte, ,einen solchen Unterwerfungsbrief ́ zu unterschreiben. Schliesslich sei er zum Bundeskanzler gewählt und seinem Amtseid verpflichtet. Die Botschafter könnten ihn wohl kaum absetzen! Da musste er sich belehren lassen, dass Konrad Adenauer diese Briefe unterschrieben hatte und danach Ludwig Erhard und danach Kurt Georg Kiesinger. Dass aus den Militärgouverneuren inzwischen Hohe Kommissare geworden waren und nach dem sogenannten Deutschlandvertrag nebst Beitritt zur Nato 1955 die deutsche Souveränität verkündet worden war, änderte daran nichts. Er schloss: ,Also habe ich auch unterschrieben ́ – und hat nie wieder davon gesprochen.
Schon Adenauer hatte seine Anerkennung der alliierten Oberhoheit wie ein Staatsgeheimnis behandelt. Sie passte nicht so recht in die Atmosphäre zehn Tage vor der Staatsgründung, und die drei Mächte hatten auch kein Interesse, diese Voraussetzung für den 23. Mai 1949 an die grosse Glocke zu hängen. Das blieb kein Einzelfall. Die Einschränkungen der deutschen Souveränität existierten völkerrechtlich unverändert, solange Deutschland geteilt blieb und solange sie nicht durch einen Friedensvertrag förmlich beendet wurden. Durch die Kapitulation am 8. Mai 1945 ging die Souveränität des Reiches auf die Sieger über.
Deutschland erhielt sie erst mit der Wirksamkeit des friedensvertraglichen Zwei- plus-Vier-Abkommens am 15.März 1991 zurück. (Anm.: Aussage wohl nicht korrekt, mehr dazu auf Seite 70ff.) Die Sieger pochten auf ihre unkündbaren Kompetenzen während dieser ganzen Zeitspanne, natürlich nicht nur vor der Geburtsstunde der Bundesrepublik, sondern auch, als sie 1955 zu Verbündeten wurden. Als ich die Kanzlerbriefe einmal gegenüber dem ehemaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker erwähnte, reagierte er zu meiner Überraschung erstaunt; er hatte von ihnen nichts gewusst. Es bedurfte keiner besonderen Absprache: Die beteiligten Deutschen wie die Alliierten hatten das gleiche Interesse, diese Manifestierung der begrenzten deutschen Souveränität nicht öffentlich werden zu lassen.» (2)
Verweise:
1. Gerd Helmut Komossa, Die deutsche Karte, Ares, 2008, S. 19
2. zeit.de, Drei Briefe und ein Staatsgeheimnis, 14.05.2009
FAZIT: Kritiker haben gute Argumente in der Hand, um zu behaupten, die BRD erfülle nicht einmal ein einziges dieser drei völkerrechtlich notwendigen Kriterien für einen Staat.
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Literatur:
Durch globales Chaos in die Neue Weltordnung
Geboren in die Lüge: Unternehmen Weltverschwörung
Weltverschwörung: Wer sind die wahren Herrscher der Erde?
Quellen: PublicDomain/ExpressZeitung am 13.12.2019
Da kann ich mitreden !
Ich heiße Annette und werde von der BRD Verwaltung wegen meiner gesicherten Ausarbeitungen politisch verfolgt. Ich habe ab 2008 angefangen zu recherchieren und die Nichtstaatlichkeit der BRD nachgewiesen. Hätte man mir im Dezember 2016 nicht durch den PP von H. in NRW (POLIZEIPRÄSIDENT meiner Stadt) den Kleinen Waffenschein gelöscht (…durch Erkenntnisse Dritter wurde bekannt, dass Sie der Reichsbürgerbewegung zugehörig seien… Reichsbürger gelten als unzuverlässig…), hätte ich nie erfahren, daß der „Staatsschutz“ mich beobachtet. Die NRW Landesbehörde verfügte für NRW eine anlaßbezogene Überprüfung sämtlicher Menschen, die mit der Nichtstaatlichkeit der BRD involviert waren und sind. (Die Suche geht weiter, sie ruht nicht!) Die Regierung hat ANGST, diese nichtstaatliche Verwaltung verweigert den sachlichen Dialog !
Es sollte mich nicht irritieren, wenn weiterhin Bestrebungen erkennbar sind, daß zu lautes Verbreiten der ungeliebten Wahrheit mit spezieller Verfolgung von Leuten einhergeht. Einige bekannte Kommentatoren stellten ihre Arbeit ein oder ihnen wurden die Zulassungen als Anwalt entzogen.
Lange Rede kurzer Sinn:
Die BRD ist kein Staat. Sie täuscht uns einen Staat vor. Ein Grund mag es sein, daß eine Mitwirkung an der Verschiebung des Deutschen Reichsvermögen nachgewiesen werden kann. Unser Volksvermögen. Es gibt mittlerweile genug Menschen, die über fundiertes Wissen verfügen, dass diese BRD kein Staat sein kann und das Deutsche Reich fortbesteht. Wo ist das VERMÖGEN hin??? Alle jeweiligen BRD-Regierungen durften nur verwalten, nicht verhökern
Dieses Wissen und der öffentliche Nachweis sind brisant. Die verwaltende geschäftsführende Regierung der BRD hat das Volksvermögen des Deutschen Reichs aktiv verschoben, daran mitgewirkt oder dieses auch geduldet. Das darf als eine kriminelle Handlung angesehen werden, die aufzuarbeiten ist.
Hilfreiche LINKS, z. B. :
https://algorana.files.wordpress.com/2009/07/statement-uber-deutschland-g-b.pdf
https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/
https://www.google.com/search?hl=ne&ei=RF3vXY2QNeSx8gL69JjwDw&q=landkreis+demmin+brd+&oq=landkreis+demmin+brd+&gs_l=psy-ab.3…10576.10576..10880…0.0..0.165.362.1j2……0….1..gws-wiz.j9JmVPrPoeg&ved=0ahUKEwiNwrDH2qrmAhXkmFwKHXo6Bv4Q4dUDCAo&uact=5
Suche—> PDF BRD-Staatsbürgerschaft gibt es nicht!
rsv.daten-web.de › Germanien
Noch etwas:
Da schreibt ein Rechtsanwalt etwas zu Preußen: Wenn das Deutsche Reich besteht und das Deutsche Reich aus 25/26 EINZELSTAATEN besteht, dann ist auch Preußen noch da, denn zum Deutschen Reich gehört nun einmal auch Preußen. Zu ärgerlich, wenn Mitbürger aus dem Volk die LÜGE der Regierung publik machen… Der mitlesende staatenlose verfassungslose Verfassungs- und Landschutz ist entsetzt…
sehr aufschlussreich sind die Analysen, die in dieser
Videoserie aufgezeigt werden über den juristischen Sachverhalt der Machtpyramide
Der spirituelle Aspekt der Juri§terei
Nur 2 Kommentare?
Ist den Bundesbürgern die Dimension dieser BRD-Staatsvortäuschung nicht bewusst?
Staatenlos gemacht, rechtlich untergestellt…
Wacht auf, eure Politiker veräppeln euch!
ein sehr interessanter Artikel, für mich als „Otto-Normalo“ jedoch nur zur allgemeinen Info, da ich hier nun wirklich nicht weis, was ich persönlich unternehmen kann.
Es ist nunmal so, das die globalen Politeliten nichts zulassen werden und jeden, der sich mit diesem Thema beschäftigt, als „Reichsbürger“ hinstellt.
Wo z.B. bekäme ich OHNE großen Aufwand eine richtige deutsche Staatsbürgerschaft her? Und selbst wenn, was währe dann für mich anders?
Sehr gut!!
Aber die Deutschen (BRD) wurden jahrelang mit Wahrheiten verschont; so dass ein Großteil ihr Leben verschläft und nicht bewußt wird, das Fortsschritt und Zukunft an ihnen vorrübergeht und der Völkerhaß, statt Frieden, zunimmt.
Es ist frustierend, als Einzelner, zu wenig unternehmen zu können, weil sich viele vor Angst ducken.
Denn es bewahrheitet sich immer wieder: wo der Wohlstand steigt, schwindet der Verstand.
Das 11. Gebot: Du sollst nicht lügen ein Staat zu sein, wenn Du kein Staat bist…
Die BRD kann kein souveräner Staat sein. Das ist die zwingend logische Kausalität, daß das Deutsche Reich gemäß Bundesverfassungsgericht als STAAT weiterhin fortbesteht.
Auf dem Areal eines Staates kann kein weiteres Gebilde eine eigene Staatlichkeit beanspruchen.
Alle BRD-Verwaltungen LÜGEN uns dreist an, wenn sie von staatlich BRD Hoheitsbefugnissen sprechen.
LÜGE bleibt LÜGE
Bei Verstößen und kriminellen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland GmbH hilft ein Internationales Gericht, was ich in Mokau angeschrieben habe, aber leider nach Jahren noch keine Rückmeldung oder Klärung erhalten habe.
Ein neugegründetes Internationale Gericht in Wien hat einen Maulwurf reinbekommen, worauf meine ersten Bestrebungen Recht zu erhalten fehlgeschlagen sind.
Wer ist Ansprechpartner in Moskau?
Die BRD ist kein Staat.
Das ist logisch, weil das Deutsche Reich gemäß Bundesverfassungsgericht als STAAT weiterhin fortbesteht. Ein SelbstindiePfannegehauen also.
Auf dem Grund und Boden eines Staates kann kein weiteres Konstrukt eine eigene Staatlichkeit beanspruchen.
Wovon leiten die Behörden dann hoheitliche Befugnisse ab?
Kein Staat = keine hoheitlichen Befugnisse.
Die nichtstaatliche BRD-Verwaltung, alles lupenreine Demokraten. Erbringt jemand den Beweis der BRD-Nichtstaatlichkeit, geraten die Organe dieser Verwaltung in Rage und kontern mit politischer Verfolgung. Offensichtlich wissen die Behördenteile von der Nichtstaatlichkeit, aber es ist schwierig, jemanden etwas verstehen zu machen, wenn sein Einkommen davon abhängt, es nicht zu verstehen (dürfen). Was soll das für eine Regierung sein? Der Wähler befähigt Menschen aus seiner Mitte ihn politisch zu vertreten und muß entsetzt zur Kenntnis nehmen, daß er nach der Wahl beim Regieren nur stört und lästig ist. Und genau das passiert hier seit Jahrzehnten.
Hiermit spreche ich den Täuschern meine VERACHTUNG aus.