Die Windlobby fordert noch massivere Zerstörung von Natur und Landschaft: Artenschutz soll zurückgedrängt, Abstände zur Wohnbebauung weiter verringert, sogar Flugsicherungsanlagen sollen beschränkt werden.
Krisentreffen bei Wirtschaftsminister Peter Altmaier. Zweieinhalb Stunden redeten Minister von Bund und Ländern, Vertreter der Windkraftindustrie und von Bürgerinitiativen darüber, wie es in Sachen Windräder weitergehen könnte.
Die Absicht ist klar, edel und gut: Wir retten das Klima der Welt und die Temperatur der Erde, spielen Vorreiter. Solch peinliche Sätze lassen gut bezahlte Minister los, jetzt gerade wieder auf der Pressekonferenz nach dem Windgipfel. Dazu würden unabdingbar mehr Windräder benötigt. Doch es klappe nicht beim weiteren Ausbau. Kaum Aufträge, seit 2017 gibt es rund 26.000 Arbeitsplätze weniger in der Windkraftindustrie. Von Holger Douglas.
»Die bisherige Energiewende ist eine Erfolgsgeschichte«, redete sich Bundeswirtschaft Peter Altmaier die Lage schön und es klingt angesichts des Desasters fast ein wenig trotzig: »Wir wollen die Energiewende.« (Infraschall von Windstromanlagen ist erst ab 15km Entfernung nicht mehr gefährlich für Bewohner)
Aber: Es gebe schwere Probleme, meinte er. Nach den Ausbaurekorden in den Jahren 2016 und 2017 an Land, habe sich die Zahl der neuen Windräder 2018 auf einem durchschnittlichen Niveau bewegt, um 2019 dann vollends einzubrechen. An den Ausschreibungen könne es nicht gelegen haben, meinte er. Die Angebote seien nicht ausreichend gewesen.
Und es werde mehr geklagt, bedauerte er. Es gelte wieder einen »großen Konsens wie beim Automausstieg und Kohleausstieg« herzustellen. Da waren sich Pfarrer, Sozialarbeiter, Soziologen sehr einig, als sie in gebotener Schnelligkeit die Ausstiege Deutschlands beschlossen. Vielleicht hält Altmaier das für ein probates Rezept für den Einstieg in mehr Windräder.
»Wir wollen, dass die Energiewende als wichtiger Teil unserer Strategie für Klimaschutz und gegen Erderwärmung zum Erfolg geführt wird«, meinte Altmaier. Mit mehr Geld sollen offenbar die Bürger dazu verführt werden, sich mehr Windräder vor die Nase setzen zu lassen (Windstrom: Fake-News für Fakepower).
»Das gefährdet eine ganze Industrie«, wagte der grüne Umweltminister Baden-Württembergs, Franz Untersteller, zu sagen. Das ist derjenige auf einem Ministersessel in Stuttgart, der mal eben die wichtigste Industriezweig, die Autoindustrie und damit ein ganzes Land ruiniert. »Wir brauchen mehr Flächen«, betonte er, eine klare Ansage, dass die Grünen noch mehr Gebiete im windarmen Schwarzwald, auf der Schwäbischen Alb und im Odenwald zerstören wollen (Aufgedeckt: Umweltsünde Windräder – Viele werden abgeschaltet).
Vor allem sollten die Genehmigungen vereinfacht und die Einspruchsmöglichkeiten der Bürger vermindert werden. Außerdem könne er das »Gerede über die Abstandsregelung« nicht mehr hören. 700 Meter Mindestabstand zum nächsten Windrad müssten doch reichen. Der Minister musste dann schnell zu seinem doch so umweltfeindlichen Flieger.
Olaf Lies, auch ein Umweltminister, diesmal aus Niedersachsen wetterte gegen die »Querulanten«, die mit ihren Klagen die rasche Zerstörung der Landschaften blockierten: »Wir müssen Motor sein!«
»Klimaschutz ist auch Artenschutz!« gab Lies dann noch zum Besten. Das kann er gut dem Storch erzählen, dem gerade das Windrad den langen Schnabel abgehackt hat (Aufgedeckt: Umweltsünde Windräder – Viele werden abgeschaltet).
Ins Visier gerät auch die Flugsicherheit. Denn die haben tatsächlich noch ihre Funkfeuer (VOR) in der Landschaft stehen. Diese elektronischen Leuchttürme senden vom Boden Signale aus, an denen sich Flugzeuge orientieren. Diese Signale auf UKW können gestört werden; deswegen dürfen die hohen Windtürme nicht näher als 15 Kilometer stehen. Diesen Mindestabstand aus Sicherheitsgründen wollen die Windkraftfans auf 10 Kilometer verkürzen. Weniger Abstand würden gleich 1.000 Windanlagen mehr bedeutend.
Lies etwas unbeholfen: »Gegen Luftsicherheit hat kein Mensch was.« Doch was schert ein abgestürztes Flugzeug, weil der Empfang eines VOR-Funkfeuers durch Windräder, die zu nahe stehen, gestört wird. Es geht um Höheres, um die Rettung der Welt.
Vertreter der Bürgerinitiativen waren völlig verblüfft, mit welcher Selbstverständlichkeit Industrie- und Verbandsrepräsentanten im Wirtschaftsministerium auftreten und die Hand aufhalten. Motto: Milliarden her oder ihr habt weitere Arbeitslose vor der Türe. Sie hingen noch der leicht veralteten Ansicht an, dass ein Mehrwert eines Unternehmens erschaffen werden müsse und nicht vom Staat als Subventionen kommen dürfe.
»Vernunftkraft«-Vertreter Detlef Ahlborn, von Haus aus selbst Maschinenbauingenieur: »In den 20 Jahren, in denen es die Windindustrie gibt, hat sie es nicht geschafft, wettbewerbsfähige Produkte auf den Markt zu bringen.« Er rechnet vor, was ein Vollausbau Deutschlands mit Windräder bedeuten würde. 250.000 Räder bedeuten: Alle 2 Kilometer steht ein Windrad. Und bei Windstille stehen alle nutz- und sinnlos in der Landschaft herum (Ein Windpark tötet 75% aller in der Nähe hausender Raubvögel).
Literatur:
Welt am Limit: Elf Episoden, um sie um den Schlaf zu bringen
Freie Energie – Die Revolution des 21. Jahrhunderts
Das Freie-Energie-Handbuch: Eine Sammlung von Patenten und Informationen (Edition Neue Energien)
Quellen: PublicDomain/tichyseinblick.de am 09.09.2019
Die Kotzgrünen/Antifa machen ja da voll mit !
Da sind diese verblödeten Minusmenschen im Hambacherforst am demonstrieren gewesen und nun lassen die wesentlich mehr Bäume umhauen für das 5G-Netz als der Hambacherforst selbst hat !!!
Was für eklige Spinner und Phantasten, ich hoffe dass die Akkus deren Smartphons in deren Hose explodieren.
Alles Klima, Klima, aber selbst die Natur zerstören, was für elendige Heuchler und Pharisäer !
:-/
Nachtrag:
Ich meinte die FASCHISTISCHE Kotzgrünen/Antifa !
😉
The Arrivals – Die Ankünfte [Doku]
Die Nimbys erreichen fast ausnahmslos NICHTS! Ursächlich für den Rückgang des Windkraftausbaus ist vielmehr das Ausschreibeverfahren! Wie kann übrigens ein wetterabhängiges Windkraftwerk wirtschaftlich sein, das niemals 90 Prozent der installierten Leistung auf ein Jahr gesehen Strom erzeugen kann? Die üblichen Werte liegen zwischen zehn und zwanzig Prozent! Für ein Dampfkraftwerk sind 90 Prozent ein planbarer Standardwert.
https://naeb.info/naeb2.htm#Quote
Das Ausschreibeverfahren ersetzte das EEG. Seitdem die Politiker als Entscheider des Planpreises EEG-Erlössätze wegen der ausufernden Kosten mehr und mehr am Pranger stehen, sinnen sie, diesem Druck zu entrinnen, ohne den Ansatz des Energiewenderstromes aufzugeben. Insbesondere die FDP trieb diesbezüglich ein sogenanntes Quotenmodell argumentativ voran.
Wie funktioniert das? Es gibt keine festgesetzten Preise mehr wie beim EEG-Verfahren, sondern den Stromverkäufern wird ein jährlicher prozentualer Anteil von Energiewenderstrom (Wind, Voltaik, Biogas) zur Beimischung ins Stromnetz vorgeben. Um diesen Prozentsatz zu erreichen, müssen also alle Strom handelnden Versorger Energiewenderstrom in entsprechender Menge kaufen. Damit wird der Preis vom Markt geregelt.
Die ersten Ausschreibungen in 2017 und 2018 haben zu Zuschlägen mit völlig irrealem Preis geführt. Deshalb gab es bis Ende 2018 praktisch keine Neuinstallationen. Die erfolgreichen Bieter werden wohl die Pönale in Höhe von 30 EUR je kWh zahlen und das Gebot zurückziehen. Im Rahmen der Anpassung 2018 wurde allerdings die Zuschlagsverfallzeit von max. 54 Monate stark verkürzt.
Außerdem können nur maximal 55 Prozent Ökostrom eingespeist werden. Etwa zehn Prozent können noch ins Ausland abgedrückt werden. Dann ist einfach Ende Gelände! Andernfalls würde das Netz instabil und kollabiert. Doch das ist ein Thema für sich. Siehe hier:
https://www.dzig.de/Oekostrom_Die-Grenzen-des-Wachstums
Dank Mutti haben wir nun genügend Maschinenbauingenieure und Messerspezialisten im Lande, welche die Dinger wieder zerlegen können.
Die besonders giftigen Stoffe transportieren wir dann ins Shithole Berlin, direkt in den Bunzeltag.
Gesetzesverstöße in Deutschland durch jedes einzelne Windrad (ohne Umweltverbrechen) :
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 7 IStGH-Statut (Völkerstrafrecht)
Luftverunreinigung nach § 325 Abs. 1 u. 2 StGB
Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB
Bodenverunreinigung nach § 324 a Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 StGB
schwere Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt, Nr. 4 u. Nr. 5 StGB
vorsätzliche Tötungsdelikte nach § 212 StGB: Beim Ausbringen großer Mengen von Schadstoffen – in diesem Fall Infra- und Körperschall – über viele Jahre hinweg wird auch der Tod von Menschen bewusst und billigend in Kauf genommen.
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Recht auf Leben, Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention
Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Verstoß gegen den Nürnberger Kodex 1947: 1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. (…), 2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. (…), 4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. 5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird (…)
Erzeugung von Binnenflüchtlingen
Landvertreibung
außerdem noch:
– Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB
– gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315b StGB
Jetzt ist jeder Windradbetreiber – versehentlich – zum Völkermörder geworden und alle Beteiligten Behörden haben ebenso schwere Schuld auf sich geladen…
Windradlobby:
Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB: Auf Seiten der mutmaßlich international operierenden Täter hat sich eine große Menschengruppe organisiert, um die oben genannten Straftaten dauerhaft zu begehen
Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Dagegen verstößt jedes einzelne Windrad auch noch:
Verstoß gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246)
https://www.antifolterkonvention.de/
Folter und unmenschliche Behandlung sind besonders schwerwiegende und auch heute noch weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen. Hier soll mit der “UN-Antifolterkonvention”, der “United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CAT), zu deutsch: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das in vielen Menschenrechtsverträgen bereits verbindlich verankerte Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bahndlung oder Strafe wirksamer ausgestaltet werden.
Die UN-Antifolterkonvention gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen. Sie wurde am 10. Dezember 1984 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Bis heute haben 146 Staaten die UN-Antifolterkonvention ratifiziert.
Auf Windräder trifft zu:
– Schlafentzugsfolter (sog. weiße Folter)
– Organfolter
– Geräuschfolter
– Lichtfolter
Für BRD- und EU-Politiker scheint die Anti-Folter-Konvention wohl nicht zu gelten …..
https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_Kodex
Der sogenannte Nürnberger Kodex ist eine zentrale, aktuell heute angewendete ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit seiner Formulierung in der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/47) insbesondere zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung (ähnlich wie das Genfer Gelöbnis). Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen
„die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich (ist). Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können“.
Anlass für den Nürnberger Kodex waren die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere „verbrecherische medizinische Experimente“ und Zwangssterilisationen.[1][2]
Der Nürnberger Ärzteprozess jährte sich 1997 zum 50. Mal und damit auch die Geburtsstunde des Nürnberger Ärztekodex von 1947. Die Nürnberger Regionalgruppe der IPPNW nahm dies zum Anlass, in der Nachfolge des Kongresses „Medizin und Gewissen“ 1996[3] mit einer Gedenkveranstaltung an die grundliegenden Prinzipien des Kodex von 1947 zu erinnern und den Nürnberger Kodex von 1997 auf heutige medizinethische Fragen zu beziehen.
Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947
(Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“)
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
Windräder zerstören nicht nur die Umwelt und Landschaft, sondern über kurz oder lang auch die Menschen.
Die Auswirkungen des Infra- und Körperschalls sind mittlerweile gut erforscht, Prof. Dr. Vahl, Direktor der Klinik und Poliklinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie an der Universitätsmedizin Mainz stellt seine aktuellen Forschungsergebnisse vor, hier der Film auf Youtube:
Vortragsabend: Infraschall und Gesundheit Recht auf körperliche Unversehrtheit 23.5.19
https://www.youtube.com/watch?v=b-yHDUXZMJc
(GEZ-Zwang, Impf-Zwang – auch durch Chemtrails -, Organspende-Zwang, Zwangs-Chemo, Zwangs-Bestrahlung, Zwangsbehandlung, Zwangsbestrahlung durch Mobilfunkmasten, Zwangsbeschallung durch Windräder, Wegnahme der starken Währung, Wegnahme des Bargeldes, Wegnahme des Dieselfahrzeugs, Wegnahme von gesunder Atemluft, Wegnahme der örtlichen Wasserquellen, uvam ….. das sind alles Nazi-Methoden, mit denen die deutsche Bevölkering und alle hier Lebenden terrorisiert wird. Langsam wird es Zeit, dass wir uns wehren, sonst wird´s noch brenzliger…)