Kriegsführung gegen Erde und Menschen: Rechtliche Einordnung des „Chemtrailing“

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Das Aufsammeln von Bruchholz im Wald kann strafbar sein, die Täter des in diesem Buch beschriebenen geophysikalischen Krieges gegen die Mutter Erde bleiben jedoch juristisch unbehelligt. Wie kann das sein? Und warum greifen Regierungen, Gesetzgeber und Gerichte nicht ein? Woran liegt das?

Dies liegt zunächst daran, daß Naturkatastrophen, Veränderungen des Wetters und Klimas oder Veränderungen der Ionosphäre entweder natürlichen Phänomenen oder dem vorgeblich anthropogenen Klimawandel zugeordnet werden.

Die seit Jahrzehnten von einer eher unfreien als freien Presse verschaukelte Weltöffentlichkeit hat bisher noch keinen blassen Schimmer davon, daß die Militärs in der Lage sind, künstliche Erdbeben, Tornados, Dürren, Überflutungen oder gar Tsunamis zu erzeugen oder das Wetter und Klima großräumig für ihre ureigenen Machtzwecke zu manipulieren.

Es gab aber auch Versuche einiger weniger Systemstörer, die als „Rufer in der Wüste“ vor den umweltveränderten Techniken der Militärs warnten. Bereits 1968 hat der weltweit anerkannte Wissenschaftler Prof. Gordon J. F. MacDonald, ehemals stellvertretender Direktor des Instituts für Geophysik und Planetare Physik an der University of California und ehemaliges Mitglied des US-Präsidentenberaterstabs unter Präsident Lyndon B. Johnson, in dem Buch „Unless Peace Comes: A Scientic Forecast of New Weapons“ vor einer neuen Dimension der Kriegsführung, der sogenannten geophysikalischen Kriegsführung, gewarnt.

Im Kapitel „How to Wreck the Environment“ („Wie wir die Umwelt ruinieren“) schilderte er, wie die Energiefelder der Erde genutzt werden können, um das Wetter und Klima zu manipulieren, die polaren Eiskappen zum Schmelzen zu bringen, die Ozonschicht zu zerstören und Erdbeben auszulösen.

Prof. Gordon J. F. MacDonald wies somit bereits in den 60er Jahren darauf hin, daß diese Waffen entwickelt würden und im Falle des Einsatzes von ihren Opfern praktisch nicht bemerkt werden. Und dies soll aus Sicht der Militärs ein streng gehütetes Geheimnis bleiben.

Der militärische Einsatz von umweltverändernden Techniken geschieht somit unter strengster Geheimhaltung. Und dies aus gutem Grund: Das Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (United Nations Convention on the Prohibition of Military or Any Hostile Use of Environmental Modification Techniques, ENMOD) verbietet nämlich die militärische oder sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken.

Die am 10. Dezember 1976 in Genf verabschiedete ENMOD-Konvention, die nahezu alle ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats unterzeichnet haben, führt bezeichnenderweise in einer der Konvention anhängenden Interpretationsabsprache („Understandings Regarding The Convention“) folgende Phänomene auf, die durch umweltverändernde Techniken erzeugt werden können:

„earthquakes, tsunamis; an upset in the ecological balance of a region; changes in weather patterns (clouds, precipitation, cyclones of various types and tornadic storms); changes in climate patterns; changes in ocean cur- rents; changes in the state of the ozone layer; and changes in the state of the ionosphere.“ (Wetter-Klempnerei mit Chemtrails: Das neue SCoPEx-Programm (Schwefelsäure) gefährdet die Menschheit (Videos))

 

Deutsche Übersetzung:

„Erdbeben, Tsunamis, eine Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region, Veränderungen des Wetters (inklusive Wolkenbildung, Zyklone, Tornados), Veränderungen des Klimas, Verlagerungen von Ozeanströmungen, Veränderungen der Ozonschicht und Änderungen im Zustand der Ionosphäre.“

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Allein dieses Begriffsverständnis der Vertragsparteien der ENMOD- Konvention sollte uns aufschrecken lassen. Außerdem stellt sich die Frage, ob der wissenschaftliche Nachweis dahingehend, daß diese Phänomene durch die militärische oder sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken verursacht werden, überhaupt zu erbringen ist? (Chemtrails: Muster am Himmel – Indizien für eine globale Bedrohung! (Videos))

Wer außer den Militärs und den unter staatlicher Kuratel gehaltenen Wissenschaftlern ist denn überhaupt in der Lage, diese Beweisführung zu erbringen? Die stringentest wirkenden „Waffen“ des jetzigen Systems sind doch – neben den Medien – gerade die Wissenschaften, die offensichtlich nur den Zweck verfolgen, wissenschaftlich fundiert zu beweisen, warum die gegenwärtigen Machteliten Recht haben.

Sie sehen also, daß die praktische Relevanz der ENMOD-Konvention als äußerst gering einzustufen ist. In Art. 3 der ENMOD-Konvention wird zudem ausdrücklich klargestellt, daß durch dieses Übereinkommen der Gebrauch umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht ausgeschlossen wird.

Dies verleitet einen fast schon zu dem Irrglauben, daß eine vorgebliche Nutzung von umweltverändernden Techniken für sogenannte „friedliche Zwecke“ ungefährlicher sei als die militärische. Schließlich gefährdet doch beispielsweise auch die friedliche Nutzung der Atomenergie Gesundheit und Leben der Menschen und bedroht unsere gesamten Lebensgrundlagen.

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Daß die geophysikalische Kriegsführung gegen die Mutter Erde juristisch unbehelligt bleibt, liegt jedoch auch an einem vollständigen Versagen der Politik in diesem Bereich.485 Die Politik hat es bis heute nicht geschafft, verbindliche Rechtsnormen auf den Weg zu bringen, die den Einsatz von klima- und wetterbeeinflussenden Maßnahmen reglementieren oder gar verbieten.

Zwar haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on biological diversity, CBD) im Oktober 2010 ein weitgehendes Moratorium für Geo-Engineering-Maßnahmen, welche die Biodiversität beeinflussen könnten, beschlossen.

Den Entscheidungen der Vertragsstaatenkonferenz zur Biodiversitätskonvention kommt jedoch keinerlei rechtliche Bindungswirkung zu. Dieses Moratorium steht somit lediglich auf dem Papier und hat weder für diesen Planeten noch für uns einen konkreten Nutzen.

Erschwerend kommt hinzu, daß außerhalb der Biodiversitätskonvention nicht einmal eine völkerrechtlich verbindliche Definition von Climate Engineering existiert. Seit Jahrzehnten wird somit mit Steuergeldern in Bereichen geforscht und es werden Techniken angewandt, ohne rechtsverbindlich definiert zu haben, um was es sich dabei überhaupt handelt – und ohne dieser Erforschung und Anwendung klimaverändernder Techniken Grenzen zu setzen.

Dabei könnten nach Auffassung des Umweltbundesamtes (UBA) einzelne Staaten Maßnahmen des Geo- Engineering in ihrem Hoheitsgebiet verbieten. Diese Rechtsauffassung leuchtet ein, denn es gibt derzeit noch kein Völkerrecht, das den Vertragsstaaten die Forschung, Förderung und Durchführung von klimaverändernden Maßnahmen vorschreibt.

Durch das bereits angesprochene Versagen der Politik in diesem Bereich befassen sich daher weder internationale noch deutsche Vorschriften explizit mit Maßnahmen des Climate Engineering, obwohl diese Maßnahmen schwerwiegende Folgen für den gesamten Planeten mit sich bringen können. Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß es Bundestagsabgeordnete gibt, die klima- und wetterverändernde technische Maßnahmen als „völlig absurd“ abstreiten, weil sie dies mit ihrem theoretischen Weltbild nicht vereinbaren können.

Während also wir Bürgerinnen und Bürger auf Schritt und Tritt Hunderte, wenn nicht gar Tausende von exakten Vorschriften vom Dosenpfand bis hin zu Abgas- normen zu beachten und einzuhalten haben, darf die globale Machtelite an den Schrauben der Schöpfungsgeschichte drehen und ihrer Hybris, Schöpfer spielen zu können, freien Lauf lassen – mit selbst aus ihrer Sicht unabsehbaren Folgen für diesen Planeten und dessen Bewohner -, ohne daß es hierfür konkrete Gesetze gibt. Von Rechtsstaatlichkeit kann daher in diesem Bereich nicht mehr gesprochen werden (Der grafische Fingerabdruck der Chemtrails – wie Wetterlobbyisten die globale Dämmerung herunterspielen! (Videos)).

Maßnahmen des Climate Engineering

Die in der Öffentlichkeit diskutierten Maßnahmen des Climate Engineering lassen sich grundsätzlich in zwei unterschiedliche Kategorien aufteilen. Zum einen wäre es technisch möglich, Klimagase aus der Atmosphäre zu entfernen („Carbon Dioxide Removal“, CDR). Hierzu gehört die Düngung der Meere mit Eisen, Phosphor und/oder Stickstoff oder die Erhöhung mariner Kohlenstoffaufnahme durch Pumpsysteme in den Meeren.

Zum anderen könnte der Anteil der in den Weltraum zurückreflektierten Sonnenstrahlung durch technische Maßnahmen erhöht werden („Solar Radiation Management“, SRM). Hierzu zählen das Ausbringen von Reflektoren im Weltall oder in der Stratosphäre, die Modifikation von marinen Zirruswolken (z. B. „cloud-whitening“) oder Modifikationen der Erdoberfläche.

Es würde den Umfang dieses Beitrags sprengen, wenn ich hier an dieser Stelle sämtliche Maßnahmen des Climate Engineering einer rechtlichen Bewertung unterziehen würde, zumal ja auch nicht hinreichend bekannt ist, welche zusätzlichen klima- und wetterbeeinflussenden Maßnahmen von den Militärs durchgeführt werden. Unter die Lupe nehmen möchte ich an dieser Stelle jedoch die sogenannten „Chemtrails“, weil dieses Thema viele Menschen in Deutschland mit großer Sorge erfüllt.

Rechtliche Einordnung des sogenannten „Chemtrailing“

Während Politik, Wissenschaften und Medien im Rahmen von SRM- Maßnahmen zumeist nur über den Einsatz von Schwefel-Aerosolen diskutieren, die über Flugzeuge ausgebracht werden sollen, ist es zumindest in den USA mittlerweile ein offenes Geheimnis, daß bereits seit vielen Jahren Metallpartikel in der Atmosphäre versprüht werden, um damit gezielte Eingriffe in das Wetter und Klima vorzunehmen.

Hierzu bringen Flugzeuge chemische Substanzen (sogenannte „Chemtrails“) in der Luft aus, die Teile des einfallenden Sonnenlichts in das Weltall zurückreflektieren sollen. Diese chemischen Wolken bestehen überwiegend aus Metallstäuben im Nanomaßstab, die für den Menschen durchaus ein toxisches Potential aufweisen. Dieses globale SRM-Projekt, das unter höchster Geheimhaltungsstufe steht, soll der sogenannte Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) abgesegnet haben.

Viele halten das „Chemtrailing“ aber immer noch für ein Hirngespinst. An dieser Stelle muß daran erinnert werden, daß der US-amerikanische Politiker Dennis Kucinich, Präsidentschaftsanwärter der Demokraten 2004 und 2008, Einblick in geheime Militärunterlagen hatte und daraufhin einen Gesetzesentwurf zum Schutz der Atmosphäre, den sogenannten Space Preservation Act, vorlegte, der insoweit wörtlich von „chemtrails“ sprach.

Leider konnte sich Dennis Kucinich mit diesem Gesetzesentwurf nicht im US-Kongreß durchsetzen. Der Gesetzesentwurf sah nämlich vor, Chemtrails zu verbieten. Der Politiker Dennis Kucinich sah in den Chemtrails ein „exotic weapons system“, also ein exotisches Waffensystem, das geeignet sei, die natürlichen Ökosysteme oder die Klima-, Wetter- und tektonischen Systeme zu beschädigen.

Unter SEC. 7. (DEFINITIONS) des Space Preservation Acts heißt es unter anderem wörtlich:

„(B) Such terms include exotic weapons systems such as
(i) electronic, psychotronic, or information weapons;
(ii) chemtrails;
(iii) high altitude ultra low frequency weapons systems; (iv) plasma, electromagnetic, sonic, or ultrasonic weapons; (v) laser weapons systems;

(vi) strategic, theater, tactical, or extraterrestrial weapons; and

(vii) chemical, biological, environmental, climate, or tectonic weapons. (C) e term ‚exotic weapons systems‘ includes weapons designed to damage space or natural ecosystems (such as the ionosphere and upper atmosphere) or climate, weather, and tectonic systems with the purpose of inducing damage or destruction upon a target population or region on earth or in space.“

Deutsche Übersetzung:
„(B) Zu solchen Bezeichnungen gehören exotische Waffen wie:

(i) elektronische Waffen, psychotronische Waffen oder Informationswaffen;
(ii) Chemtrails;
(iii) ULF-Hochgeschwindigkeitswaffen;
(iv) Plasmawaffen, elektromagnetische, akustische Wa en oder Ultraschallwaffen
(v) Laserwaffen
(vi) strategische Waffen,Theaterwaffen, taktische Waffen oder Weltraumwaffen; und
(vii) chemische und biologische Waffen, Umweltwaffen, Klimawaffen oder tektonische Waffen.

(C) Der Begriff ‚exotische Waffen‘ umfaßt Waffen, die darauf ausgerichtet sind, den Weltraum oder natürliche Ökosysteme (wie etwa die Ionosphäre und die obere Atmosphäre) oder Klima-, Wetter- und tektonische Systeme anzugreifen, mit dem Ziel, einer Zielgruppe oder einem Zielgebiet auf der Erde oder im Weltraum Schaden zu- zufügen oder diese zu zerstören.“

In dem Gesetzesentwurf von Dennis Kucinich dürften somit neben den Chemtrails noch alle anderen Wa en, die vor der ahnungslosen Bevölkerung geheim gehalten werden sollen, aufgelistet worden sein.

Es gibt aber auch noch andere Beweise, die für die Existenz von Chemtrails sprechen: In den USA hat der Chemiker Cliford E. Carnicom, Autor des beeindruckenden Dokumentar Films „Aerosol Crimes“ die Existenz der Chemtrails anhand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen belegt (Schweizer Bundesrätin mit Teilgeständnis: Die „irre Verschwörungstheorie“ Chemtrails ist wohl doch nicht so irre (Videos)).

Kurz nach Erscheinen seiner Webseite wurde diese vom Pentagon, vom US-Senat, von mehreren Air-Force-Basen, Geheimdiensten, Flugzeugfabrikanten, Flugzeugteileherstellern, pharmazeutischen Unternehmen, Arzneimittefirmen, Forschungsanstalten und Waffenunternehmern besucht.501 Zudem hat der US-Dokumentar lm

„What In e World Are ey Spraying“ von Michael J. Murphy schonungslos aufgezeigt, daß das Versprühen von Metallstäuben wie Aluminium und Barium über unseren Köpfen eine Tatsache ist, die von einigen US-Senatoren und amerikanischen Wissenschaftlern in der Zwischenzeit eingeräumt worden ist.

Interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch ein mir vorliegendes Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 2004 sein: „Im Bundesministerium der Verteidigung wird am Thema ‚Chemtrails‘ nicht gearbeitet“, heißt es in diesem Schreiben doch glatt.

Aber wenn es ein Vorhaben angeblich nicht gibt, dann würde man doch nicht schreiben, daß man an diesem Vorhaben nicht teilnimmt. Beachtung sollte insoweit aber auch der Aussage des kürzlich verstorbenen früheren FBI-Chefs von Los Angeles, Ted L. Gunderson, beigemessen werden, der in den USA über eine beachtliche Reputation verfügte. Gunderson bestätigte nämlich die Existenz der sogenannten „Chemtrails“ in Europa:

„the death dumps, otherwise known as chemical trails, are being dropped and sprayed throughout the United States and England, Scot- land, Ireland, and Northern Europe.”

Deutsche Übersetzung:

„Die Todesladungen, auch Chemtrails genannt, werden über den USA und England, Schottland, Irland und Nordeuropa ausgebracht.“

Auf der Webseite eines Observatoriums in Colorado heißt es:

„Recently I’ve learned about chemtrails. eoretically, chemtrails differ from contrails because they are composed of biological or chemical materials that are purposefully laced into the atmosphere.”

Deutsche Übersetzung:

„Vor kurzem lernte ich etwas über Chemtrails. Theoretisch unterscheiden sie sich von Kondensstreifen dadurch, daß sie aus biologischen und chemischen Bestandteilen bestehen, die absichtlich in die Atmosphäre gesprüht werden.“

Das Observatorium hatte auch ein Massenspektrometer eingesetzt, um diese künstlichen Wolken zu bestätigen.

Für mich als Jurist stellt sich daher die Frage, wie das Versprühen von Metallpartikeln in der Atmosphäre, das wir fast jeden Tag am Himmel beobachten können, und das heute mehr denn je Verschwörungspraxis und keine Verschwörungstheorie ist, rechtlich zu beurteilen ist (Bayern: Chemtrails – katastrophale Konzentration von Aluminium, Barium und Arsen in der Atemluft amtlich bestätigt!).

Aus völkerrechtlicher Sicht wäre zunächst zu prüfen, ob die mit dem „Chemtrailing“ freigesetzten Emissionen eine erhebliche abträgliche Wirkung auf Mensch und/oder Umwelt haben.

Das Umweltbundesamt (UBA) führt zu den gesundheitlichen Gefahren durch Feinstaub folgendes aus:

„Es ist erwiesen, daß das Einatmen von Feinstaub negativ auf den Gesundheitszustand des Menschen wirkt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich an der Oberfläche von Stäuben gefährliche Stoffe wie Schwermetalle oder Krebs erzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) anlagern. Auch die Staubpartikel selbst stellen ein Gesundheitsrisiko dar: Je kleiner die Staubpartikel sind, desto größer ist das Risiko zu erkranken. Kleine Partikel dringen nämlich tiefer in die Atemwege ein als größere. Dadurch gelangen sie in Bereiche, von wo sie beim Ausatmen nicht wieder ausgeschieden werden.

Sie sind deshalb besonders gesundheitsschädlich. Ultrafeine Partikel können zudem über die Lungenbläschen in die Blutbahn vordringen und sich über das Blut im Körper verteilen. In den Lungenbläschen sind Atmung und Blutkreislauf funktionell und anatomisch sehr eng miteinander verbunden. Deshalb können Störungen des einen Systems – wie etwa entzündliche Veränderungen im Atemtrakt – auch das andere System, also Herz oder Kreislauf, beeinträchtigen.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in Untersuchungen festgestellt, daß es keine Feinstaubkonzentration gibt, unterhalb derer keine schädigende Wirkung zu erwarten ist. Hierin unterscheidet sich Feinstaub von vielen anderen Schadstoffen wie Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid, für die man Werte angeben kann, unter denen keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind.

Nicht nur kurzzeitig erhöhte Konzentrationen führen zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen, gerade längerfristig vor- liegende, geringere Konzentrationen wirken gesundheitsschädigend. Die Feinstaubbelastung sollte also so gering wie möglich sein.“ 

Halten wir also noch einmal fest: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in Untersuchungen festgestellt, daß es keine Feinstaubkonzentration gibt, unterhalb derer keine schädigende Wirkung zu erwarten ist. Das Umweltbundesamt warnt davor, daß gerade ultrafeine Partikel über die Lungenbläschen in die Blutbahn vordringen und sich über das Blut im gesamten Körper verteilen können, und daß vor allem längerfristig vorliegende Konzentrationen von Feinstaub gesundheitsschädigend wirken.

Aus diesen Aussagen muß ich als Jurist ohne Wenn und Aber folgern, daß das Ausbringen von gigantischen Mengen an Feinstäuben im Zuge des „Chemtrailing“ gesundheitsschädigend ist

Würde die Politik das Versprühen von chemischen Wolken demnach nicht immer nur gebetsmühlenartig bestreiten, sondern stattdessen er- forschen lassen, welche Auswirkungen die versprühten Nanopartikel auf die Gesundheit der Menschen haben, würden unabhängige Wissenschaftler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit relativ rasch zu dem Ergebnis kommen, daß das regelmäßige Versprühen von chemischen Feinstäuben – und das auch noch über einen langen sowie unbestimmten Zeitraum hinweg – eine erhebliche abträgliche Wirkung auf die Gesundheit der Menschen sowie auf sämtliche Umweltbestandteile hat.

Und dies hätte schwerwiegende völkerrechtliche Konsequenzen: Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution – CLRTAP) verbietet den Vertragsstaaten grenzüberschreitende Luftverschmutzungen, die eine nachgewiesene erhebliche abträgliche Wirkung auf die Umweltbestandteile und/oder die Gesundheit des Menschen haben. Auch aus dem völkergewohnheitsrechtlichen Nachbarrecht ließe sich die Unzulässigkeit dieser Maßnahme herleiten, soweit eine erhebliche abträgliche Wirkung auf Mensch und Umwelt nachgewiesen werden kann.

Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Auftrag gegebene Sondierungsstudie zum Climate Engineering des Kiel Earth Institutes kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, daß das Ausbringen von Aerosolen das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht verletzen könnte, sofern von den ausgebrachten Aerosolen erhebliche abträgliche Wirkungen für die in dem Wiener Übereinkommen genannten Rechtsgüter ausgehen.

Das „Chemtrailing“ dürfte aber auch mit dem deutsches Recht kaum zu vereinbaren sein. Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages äußerte sich zum Ausbringen von Schwefel-Aerosolen immerhin wie folgt:

„Der Petitionsausschuß bestätigt, daß im deutschen Recht keine spezifischen Vorschriften bestehen, die das Geo-Engineering im Luftraum ausdrücklich gestatten oder verbieten. Gleichwohl weist der Petitionsausschuß darauf hin, daß das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die darauf basierenden Rechtsverordnungen vor Gefahren für die körperliche Unversehrtheit, die von der Einbringung von Schwefel- verbindungen in die Atmosphäre ausgehen, den Menschen schützen.

So legt § 2 der Verordnung über Immissionswerte für Schadsto e in der Luft – 22. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid in der Luft fest, welche die Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher stellen. Überdies wäre auch der einzelne potentielle Anwender von atmosphärischem Geo-Engineering gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Schädliche Umwelteinwirkungen liegen bei Luftverunreinigungen, die auf die Atmosphäre einwirken, dann vor, wenn diese nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Dies ist angesichts der in der Wissenschaft diskutierten Nebenwirkungen der Freisetzung von Schwefel in der Atmosphäre nicht auszuschließen. Der Petitionsausschuß gibt daher zu bedenken, daß nach dem Stand der Technik nicht abschließend beurteilt werden kann, inwieweit solche schädlichen Umwelteinwirkungen unvermeidbar sind.

Die Vorschläge zum Geo-Engineering mittels Schwefel-Aerosolen befinden sich in einem frühen Stadium. Der Petitionsausschuß weist daher in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Anwender der Schwefel-Aerosol- Methode diese nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Falle schädlicher Umwelteinwirkungen soweit beschränken müßte, daß von der Verunreinigung der Atmosphäre keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Menschen ausgeht.“

Aber nicht nur die in Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit des Menschen steht beim „Chemtrailing“ auf dem Spiel. Die Akteure der „Chemtrail-Industrie“ könnten sich unter Umständen auch wegen Luftverunreinigung nach § 325 Abs. 1 u. 2 StGB strafbar machen. Danach macht sich strafbar, wer beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe freisetzt und dadurch Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. Darüber hinaus werden durch die ausgebrachten Stoffe die Gewässer verunreinigt und deren Eigenschaften nachteilig verändert, so daß sich die Täter auch wegen Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB strafbar machen dürften (Flugzeugmechaniker erörtert Chemtrail-Aerosol-Sprühausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen (Videos)).

Da durch das Ausbringen der chemischen Stoffe im deutschen Luftraum auch der Boden in einer Weise verunreinigt wird, die geeignet ist, die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, und dies in erheblichem Umfang vorgenommen wird, dürften sich diejenigen, die diese Maßnahmen für Deutschland planen und/oder ausführen, auch wegen Bodenverunreinigung nach § 324 a Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 StGB strafbar machen.

Des weiteren könnten sich die Verantwortlichen unter Umständen wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 u. Nr. 5 StGB strafbar machen. Die versprühten Elemente Aluminium und Barium gehören zu den für den Menschen toxischen Metallen. Zu viel Barium kann zu Erbrechen, Durchfall, schweren Krämpfen und zu nachhaltigen Herzrhythmusstörungen führen. Hohe Konzentrationen von Aluminium sind krebserregend, fördern Osteoporose und können Alzheimer verursachen.

Die Hauptablagerungen nisten sich in der Leber und im Gehirn ein, was zu Orientierungslosigkeit und Demenz führen kann. Des weiteren lagert sich Aluminium in den Hoden ab, was Unfruchtbarkeit zur Folge haben kann. Auch werden die Atemorgane durch die versprühten Nanopartikel und Polymere geschädigt, was zu schweren, chronischen Atemwegserkrankungen führen kann. All diese Symptome haben sich in den letzten Jahren zu sogenannten Volkskrankheiten entwickelt. Da beim Ausbringen großer Mengen von chemischen Stoffen über viele Jahre hinweg auch der Tod von bereits vorerkrankten oder alten Menschen bewußt und billigend in Kauf genommen wird, könnte es sich vorliegend sogar um vorsätzliche Tötungsdelikte nach § 212 StGB handeln.

Wer das für völlig abwegig hält, sollte sich das Interview mit Joe Banister, einem ehemaligen Sonderermittler der Abteilung für Militärstrafverfolgung von der amerikanischen Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) ansehen.

Dieser bezeichnet Chemtrails als ein „laufendes Eugenik-Programm der US-Regierung“. In diesem Zusammenhang sollte auch die (vorgebliche) Aussage eines Wissenschaftlers und „Chemtrail- Insiders“ mit dem Tarnnamen „Deep Shield“ nachdenklich stimmen:

„the accepted Estimated Casualties (from WHO) is 2 billion over the course of 6 decades. e majority will be either the elderly, or those who are prone to respiratory problems. ese numbers are based on the current estimates of the general health of the population, the average age and the occurrence of respiratory problems as a health issue. All are estimates since there are no solid numbers to work with.”

Deutsche Übersetzung:

„Die Zahl der anerkannten, (durch die WHO) geschätzten Opfer beläuft sich in einem Zeitraum von 60 Jahren auf über 2 Milliarden. Bei den meisten handelt es sich entweder um ältere Menschen oder um Personen, die zu Atemwegserkrankungen neigen. Diese Zahlen basieren auf aktuellen Einschätzungen des allgemeinen Gesundheitszustandes der Bevölkerung, dem Durchschnittsalter und dem Auftreten von Atemwegsbeschwerden, die die Gesundheit beeinträchtigen. All dies sind Schätzungen, denn es gibt keine gesicherten Zahlen, die man zugrunde legen könnte.“

Obwohl diese von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angeblich geschätzte Zahl von „Chemtrail-Opfern“ in Zeitschriften und auf unzähligen Internetseiten weltweit veröffentlicht worden ist, ist die WHO dieser Behauptung meines Wissens nach bis heute nicht öffentlich entgegengetreten. Dies ist doch bezeichnend!

Die Akteure der „Chemtrail-Industrie“ wissen daher wohl nur zu genau, daß das Versprühen von metallischen Feinstäuben und anderen chemischen Stoffen, sei es auch „nur“ Schwefel, in rechtlicher Hinsicht unzulässig ist. Und sie werden wissen, daß das Versprühen von chemischen Wolken, würden sie es o en legen, bei der jeweils betroffenen Bevölkerung nicht gerade gut ankommen würde.

Sie wissen vermutlich auch, daß sie mit ihren Taten die Gesundheit der Menschen und sämtliche Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen stark beeinträchtigen.

Ich frage mich daher: Ist dieses Geheimprojekt für das Überleben der Menschheit wirklich von so essenzieller Bedeutung, daß damit die Vergiftung von Mensch und Umwelt in Kauf genommen werden muß? Was kann denn so gefährlich sein, daß sich Menschheit und Umwelt in einem Feldversuch mit schier unfaßbaren Ausmaßen wiederfinden müssen?

Sind es die immer wieder von der NASA angekündigten Sonnenstürme, die dieses „Schutzschild“ erforderlich machen? Oder werden die Chemtrails entgegen der ENMOD-Konvention überwiegend als militärische Waffe eingesetzt, damit sich die derzeitige Machtelite in den gegenwärtigen und noch kommenden Krisenzeiten mit allen Mitteln an der Macht halten kann?

Es taucht aber auch noch eine andere wesentliche Frage auf. Einem mir vorliegenden Schreiben des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. vom 23. 7. 2004 ist zu entnehmen, daß Kondensstreifen das Klima erwärmen, und es infolgedessen kontraproduktiv wäre, mit Hilfe zusätzlicher Zirren oder zirrenähnlicher Wolken der Klimaerwärmung infolge der anthropogenen Emission von Treibhausgasen entgegenwirken zu wollen.

Erhöht das Versprühen von chemischen Wolken somit etwa die Temperatur auf der Erde? SRM-Maßnahmen werden doch diskutiert, um die Temperatur auf der Erde zu verringern. Fragen über Fragen, die uns – wenn überhaupt – nur die Verantwortlichen beantworten können.

All diese tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten dürften schließlich der Grund dafür sein, daß das „Chemtrailing“ unter strengster Geheimhaltung steht und in allen betroffenen Staaten zum Staatsgeheimnis erklärt worden ist.

Hinzu kommt, daß die Verantwortlichen für die Auswirkungen dieser Maßnahme keine Haftung übernehmen wollen. Die durch das „Chemtrailing“ entstehenden Risiken und Schäden sollen stattdessen sozialisiert, also durch Steuern oder Sozialabgaben der Allgemeinheit auferlegt werden.

Der Gesamtumfang der beispiellosen Gefahren dieser Technologie sollte es daher jedermann mehr als deutlich machen, daß diese voller Risiken, unverantwortlich und absolut unmoralisch ist – und gegen geltendes Recht verstößt.

Literatur:

S.O.S. Erde – Wettermanipulation möglich?

Chemische Kondensstreifen („Chemtrails“) über Deutschland: Der Grosse Bruder und die Umsetzung seines Berichts von IRON MOUNTAIN

HAARP ist mehr (Edition HAARP)

Quellen: PublicDomain/sauberer-himmel.de am 23.08.2019

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9 comments on “Kriegsführung gegen Erde und Menschen: Rechtliche Einordnung des „Chemtrailing“

  1. Ich halte unsere US-Vasallenpolitiker für zu ungebildet, größere Gefajrenausbringungen zu verstehen. Die Verstehen nur ja, Diätenerhöhung.

    Früher gab es Völker, die schmissen so eine Regierung aus dem Land.

  2. Da Chemtarails mit Wissen der verantwortlichen Regierungsmitglieder gesprüht werden sind diese auch dafür verantwortlich. Sollte jemals wieder das (Menschen.-) Recht, bzw. das Recht des gesunden Menschenverstandes in diesem Lande Einzug halten halten, werden sich diese , ich nenne sie hier mal „Lumpen“ dafür verantworten müssen….Allerdings ist das Vergehen so ungeheuerlich das ich mir keine angemessene Strafe dafür vorstellen kann….aber die Strafen sollten so rücksichtslos und erbarmungslos sein wie das was uns und dem Leben insgesamt dadurch angetan wird.

  3. Die Zerstörer machen das Wetter ganz gezielt, so wie es gerade ist. Es dient der Umsetzung Ihrer Ziele. Die neue NWO entsteht und wird vom Volk gewünscht, als Rettung aus der Not.

    Erst zerstören sie alles und bieten dann eine Erlösung /Rettung an. Die absolute
    Diktatur.

    Es gibt die Möglichkeiten Regen zu machen oder zu verhindern.
    Warum reden die Medien noch nicht über das Erschaffen von Regenwolken. Patente gibt es ja. Es ist noch nicht Schlimm genug.
    Man will die Klimareligion erschaffen.
    Alle unter einer Führung. Mit der heutigen Technik wird es für uns kein entkommen mehr geben.

    Wir müssen jetzt anfangen.
    Bei der nächsten Wahl Sand ins Getriebe werfen. AFD wählen.
    Dann, alle Hereingelockten friedlich mit Taschengeld nach Hause bringen.
    Globalisierung umkehren und eine dezentrale Wirtschaft neu errichten.

    Wir und nur wir sind es, auf die wir warten und hoffen.

  4. Überlegen, wer hat die Lufthohheit in der BRD? Wer weiß was im Hintergrund auch schon alles verkauft wurde und privatisiert und das hier dann das Handelsrecht gilt und weiterhin das GG bezieht sich ja auf Menschen und wenn man das mal weiterspinnt mit den Persoausweiß, das wir nur Personal sind etc. dann gelten diese Regeln nicht für uns und somit können die machen was Sie wollen, da wir nur Angestellte sind und die sind fein raus!;)
    Der Flugverkehr istr weiterhin sehr undurchsichtig, manche Tage sieht man nichts und manche extrem vorallem hört man es auch, achtet auch auf die Akustik.

  5. Da das Chemtrailing auf gewisse Gebiete beschränkt ist, „dropped and sprayed throughout the United States and England, Scot- land, Ireland, and Northern Europe”, dürfte diese Operation einen rassistischen Hintergrund haben.

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