PoliScan Surveillance: „Automatische Kennzeichenlesung mit höchster Performance“: Die Polizei Brandenburg speichert Kennzeichen aller Autos auf bestimmten Autobahnen.
Das hat die Polizei Berlin öffentlich bestätigt. Es ist umstritten, ob diese Auto-Vorratsdatenspeicherung legal ist. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht ähnliche Systeme kritisiert.
In Brandenburg werden Kfz-Kennzeichen nicht nur nach Verdächtigen gerastert, sondern auch auf Vorrat gespeichert. Gestern haben Polizei und Staatsanwaltschaft in Berlin zugegeben:
Das vom Tatverdächtigen genutzte Fahrzeug […] wurde am Tag des Verschwindens Rebeccas von einer Verkehrsüberwachungsanlage auf der Bundesautobahn 12 zwischen Berlin und Frankfurt/Oder, am Montag, den 18. Februar 2019, um 10.47 Uhr und am darauf folgenden Tag, Dienstag, den 19. Februar 2019, um 22.39 Uhr, festgestellt.
Schon 2012 hat netzpolitik.org enthüllt, dass in Brandenburg Kennzeichen-Scanner nicht nur nach vorher definierten Kennzeichen fahnden, sondern mit einen „Aufzeichnungsmodus“ auch sämtliche Kennzeichen speichern können.
Ein Jahr später hat netzpolitik.org die Standorte der vier stationären Geräte veröffentlicht, darunter auch das aktuell diskutierte auf der Autobahn 12. Dabei dürfte es sich um das Produkt PoliScan Surveillance der Wiesbadener Firma Vitronic handeln.
Laut Journalisten ist die Polizei Brandenburg jetzt „stinksauer“, weil ihre Kollegen in Berlin das nun erneut öffentlich bekannt gemacht haben.
Wie lange die damit erhobenen Kennzeichen gespeichert werden, konnte auf Anhieb niemand sagen (Ex-Regierungsberater: Deutschland wird „Überwachungsgesellschaft“ – EU-Kommission stellt Plan zur groß angelegten Überwachung durch KI vor)
Straßenabschnitte flächendeckend erfasst
Schon 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht eine „automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen“ nur unter strengen Auflagen erlaubt. Es ist strittig, ob das Brandenburger System mit diesen Vorgaben vereinbar ist. Vor wenigen Wochen hatte das oberste Gericht zwei weitere Aspekte von Kennzeichen-Scannern für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Auch die Landesdatenschutzbeauftragte Brandenburg prüft das System, seit vier Jahren. Sie geht davon aus, „dass die Kameras ständig Kennzeichen aufzeichnen und daher bestimmte Straßenabschnitte entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts flächendeckend erfasst werden.“ Die Prüfbehörde hatte Mängel gerügt und „eine andere Rechtsmeinung als die Polizei“ vertreten.
Die Prüfung war damals noch nicht abgeschlossen: „Eine abschließende Prüfung und Bewertung der technisch-organisatorischen Ausgestaltung des Systems steht daher noch aus.“ Ob diese Prüfung mittlerweile abgeschlossen ist, konnte ein Sprecher der Landesdatenschutzbeauftragten auf Anfrage nicht sagen.
Auf Anfrage von netzpolitik.org haben Polizei und Politik in Berlin auf Brandenburg verwiesen (Totale Überwachung: So will Google unsere Stimmungen, Bewegungen und unser Verhalten überwachen).
Datenschutzbeauftragte prüft Sachverhalt
Ein Sprecher der Landesdatenschutzbeauftragten Brandenburg teilte uns mit, dass sie den Sachverhalt prüfen und das Polizeipräsidium Brandenburg heute um eine Stellungnahme bitten.
Eine Kennzeichenerfassung kann entweder präventiv erfolgen, nach dem Polizeigesetz Brandenburg, oder zur Strafverfolgung, nach Strafprozessordnung (u. a. § 111, § 100h, § 163e). Je nach Rechtsgrundlage gelten unterschiedliche Aufbewahrungs- und Löschfristen.
Die jüngsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich auf Landespolizeigesetze, nicht die Strafprozessordnung. Welche Auswirkungen die Entscheidungen auf das Brandenburgische Polizeigesetz haben, wird derzeit geprüft. Auch der Innenausschuss des Landtags hat heute darüber diskutiert.
Piraten: „Völlig unverhältnismäßig“
Patrick Breyer, Spitzenkandidat der Piratenpartei bei der Europawahl, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Den gesamten Fahrzeugverkehr auf einer Strecke auf Vorrat zu speichern halte ich für eine völlig unverhältnismäßige Strafverfolgungsmaßnahme. Ich rate Betroffenen, rechtlich dagegen vorzugehen, um diese Frage vor Gericht klären zu lassen. Deutschland darf sich nicht die Praxis etwa von Dänemark oder Großbritannien zu eigen machen, die Bewegungen jedes Autofahrers aufzuzeichnen und bis zu zwei Jahre lang zu speichern.
Polizei: „Beifang“ im Aufzeichnungsmodus
Eine Sprecherin der Polizei Brandenburg hat geantwortet. Sie bestätigt, dass das Auto vom Kennzeichenerfassungssystem KESY protokolliert wurde. Das System besitzt einen Fahndungsmodus, das nach definierten Kennzeichen sucht, und einen Aufzeichnungsmodus, der sämtliche Kennzeichen erhebt und speichert.
Das Kennzeichen des verdächtigen Autos war zum Erhebungszeitraum nicht im System zur Fahndung ausgeschrieben. Aber ein Richterbeschluss in einem anderen Strafverfahren hat die Aufzeichnung sämtlicher Kennzeichen erlaubt.
Und weil diese Daten schon erhoben und gespeichert waren, konnten sie auch im Nachhinein abgefragt und an die Berliner Polizei übermittelt werden. Die Brandenburger Polizei Brandenburg sprach hier explizit von „Beifang“.
Die aktuellen Urteile des Bundesverfassungsgerichts hält die Polizei Brandenburg nicht für relevant, diese gelten demnach nur für Bayern bzw. Baden-Württemberg und Hessen. Das Urteil von 2008 habe das Polizeigesetz Brandenburg „gelobt“.
Datenschützerin: „Keine gravierenden Mängel“
Ein Sprecher der Landesdatenschutzbeauftragten hat sich erneut gemeldet. Nach der Datenschutzüberprüfung 2015 hat die Polizei die „Verfahrensdokumentation“ des Systems nachgeliefert. „Im Ergebnis ihrer Auswertung haben wir hinsichtlich der Umsetzung der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen – auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Vor-Ort-Prüfung – keine gravierenden Mängel festgestellt.“
Erneut betont die Behörde, dass es unterschiedliche Speicher- und Löschfristen für die erhobenen Daten gibt, je nach Rechtsgrundlage für die Datenerfassung. Eilfahndungen werden nach 24 Stunden gelöscht. Bei richterlichen Anordnungen von Beobachtung oder Observation hängt die Speicherfrist von der jeweiligen Dauer der Anordnung ab.
Darüber hinaus dürfen Strafverfolgungsbehörden erhobene Daten zum Zwecke künftiger Strafverfahren gem. § 484 StPO speichern. Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob die Daten zu löschen sind (sog. Aussonderungsprüfung). Die Prüffristen ergeben sich regelmäßig aus § 489 Abs. 4 StPO.
Werden Daten zum Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert, gelten für die weitere Verwendung die Vorgaben des Brandenburgischen Polizeigesetzes (§ 484 Abs. 4 StPO, i. V. m. § 37 ff BbgPolG).
Literatur:
Das Ende der Demokratie: Wie die künstliche Intelligenz die Politik übernimmt und uns entmündigt
Deep Web – Die dunkle Seite des Internets
The Dark Net: Unterwegs in den dunklen Kanälen der digitalen Unterwelt
…
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http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/
Quellen: PublicDomain/netzpolitik.org am 07.03.2018
mmnews.de/politik/ flugverbot-fuer-deutsche-nur-noch-3-flugreisen-pro-buerger-pro-jahr