Wohngeld ist eine Sozialleistung, auf die grundsätzlich alle finanzschwachen Bürger haben. Trotzdem bekommt nicht jeder Wohngeld, der sich für finanziell schwach hält. Es müssen Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Wohngeld bezogen werden kann.
Wer bekommt Wohngeld?
Anspruch haben grundsätzlich alle wirtschaftlich schwach gestellten Bürger. Ansprüche auf Wohngeld haben nicht nur Mieter. Auch Eigentümer von Immobilien können die Sozialleistung beantragen.
Bei Mietern wird die Sozialleistung als Mietzuschuss bezeichnet. Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum bekommen den Lastenzuschuss. Die Regelung ist im § 3 WoGG zu finden.
Weitere Infos: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld
Weitere Infos: https://www.vexcash.com/blog/wohngeld/
Weitere Infos: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140249,4
Weitere Infos: http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohngeld/
Mieter mit Anspruch auf Wohngeld
Der Kreis der berechtigten auf die soziale Leistung ist fest definiert. Gemietet muss eine Wohnung oder ein Zimmer sein. Auch ein Untermieter kann Wohngeld beantragen.
Auch ein Nutzer von Dauerwohnrecht mit Mietcharakter gilt als Mieter. Die Anmietung einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung kann auch bezuschusst werden. Auch Heimbewohner sind wohngeldberechtigt.
Wohngeldanspruch für Mieter besteht
– bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers
– bei einem Untermietverhältnis
– bei der Nutzung von Dauerwohnrecht
– bei Anmietungen von Genossenschafts- und Stiftungswohnungen
– für Heimbewohner
Lastenzuschuss für Immobilieneigentümer
Ansprüche haben Eigentümer von Wohnungen und Häusern. Auch Eigentümer landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen und teilweise Vollerwerbsstellen bekommen den Zuschuss. Erbbauberechtigte und Nutzer von Dauerwohnrechten mit Eigentumscharakter und auch Nießbrauchrecht und Wohnungsrecht können Zuschuss beantragen.
Bedingung für die Bezuschussung von Eigentümern ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird und dass die Kosten allein getragen werden.
Lastenzuschuss für Immobilieneigentümer besteht
– bei selbstbewohntem Eigentum
– für landwirtschaftliche Neben- und teilweise Vollerwerbsstellen
– für Erbbauberechtigte
– für Nutzer von Dauerwohnrechten mit Eigentümercharaker
– für Nießbrauchrechtsinhaber
Mindesteinkommen für Wohngeld muss gegeben sein
Wichtig für Wohngeldbezug ist, dass ein Grundeinkommen vorhanden ist. Das beträgt für eine Person 409 Euro zuzüglich individuellem Mehrbedarf. Der kann sich aus einer Schwangerschaft, Alleinerziehendenstatus oder Krankheit ergeben. Dazu wird die Monatsmiete zuzüglich Heizkosten addiert.
Das monatliche Grundeinkommen aller Haushaltsmitglieder bildet die Basis für die Berechnungen. Steuerpflichtige Einkünfte und einige steuerfreie Einnahmen gehören zum Grundeinkommen. Alle Einkünfte eines Jahres werden addiert. Danach wird der Gesamtbetrag durch zwölf geeilt.
Dieses Ergebnis bildet das monatliche Grundeinkommen. Das Grundeinkommen wird grundsätzlich aus allen monatlichen regelmäßigen Einkünften ermittelt.
Die Einkommensgrenze für Wohngeldbezug erhöht sich bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen.
Höchsteinkünfte für Wohngeldbezug
Die Kosten für Wohnraum sind individuell. Sie weichen in Städten und Gemeinden oft erheblich voneinander ab. Deshalb wurden Höchstbeträge für die Leistung von Wohngeld auf das monatliche Grundeinkommen individuell fixiert. Diese richten sich nach Mietstufen von I bis VI und bauen sich auf Basis der Wohngeldtabellen auf.
Die Ermittlung der Höhe des Wohngeldes
Bei der Berechnung des Wohngeldes werden das Mindesteinkommen und das Höchsteinkommen als Basis berücksichtigt. Dazu spielen auch regionale Mietpreise auf die Ermittlung mit ein. Bei den Einkünften werden außerdem Freibeträge berücksichtigt, die jeder Bezugsberechtigte individuell hat.
Der soziale Status und sich ergebende finanzielle Mehrbelastungen spielen hier eine Rolle. Alleinerziehende haben Freibeträge zu beanspruchen. Auch Kinder im Haushalt, die sich noch in der Ausbildung befinden, bewirken Freibeträge für Anspruchsberechtigte. Behinderte haben mit einer Behinderung bis zu 80 Prozent Anspruch auf einen Freibetrag von 100 Euro.
Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mehr als 80 Prozent beanspruchen einen Freibetrag von 125 Euro, wenn sie pflegebedürftig sind. Auch eine Unterhaltspflicht kann Freibeträge auslösen. Die Unterhaltspflicht und deren genaue Höhe muss für den Bezug von Wohngeld notariell beurkundet sein. In diesem Fall wird die Höhe der Unterhaltspflicht vom jährlichen Einkommen in Abzug gebracht.
Mehraufwendungen für die Lebensführung werden vom Einkommen in Abzug gebracht
Notwendige doppelte Haushaltsführungen und Beiträge zu Berufsständen werden bei der Berechnung des Wohngeldes als Mehraufwendungen akzeptiert.
Auch Arbeitsmittel sind anrechenbar. Bestehen keine Mehraufwendungen, können Pauschalbeträge in Abzug vom Gesamteinkommen gebracht werden. Hier gelten Regeln wie bei der Steuerpflichtermittlung.
Für jeden Bürger mit niedrigem Einkommen lohnt die Beantragung von Wohngeld. Die Anspruchsberechtigung ist individuell und die Prüfung lohnt.
Quellen: PublicDomain/PTV am 14.12.2017