Bundestagswahl könnte für ungültig erklärt werden (Video)

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Bei der Bundestagswahl 2017 entstanden 46 Überhangmandate. Jedoch gilt: gibt es mehr als 15 Überhangmandate, ist die Wahl ungültig, siehe Urteil des Verfassungsgericht in Karlsruhe in der Grundsatzentscheidung vom 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316).

Das erklärt der Publizist von rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachartikeln Manfred C. Hettlage auf seiner Webseite www.manfredhettlage.de.

„Damit ist die Bundestagswahl vom 24. September 2017 ungültig“, wie er schreibt.

Was sind Überhang- und Ausgleichsmandate?

In Deutschland gibt es zum einen über die Erststimme eine Personenwahl. Wer in den 299 Wahlkreisen die meisten Stimme erhält, gewinnt und sitzt im Bundestag.

Dann gibt es die Zweitstimme, die man für eine Partei oder die Liste einer Partei gibt.

Einerseits müssen alle direkt gewählten Kandidaten in den Bundestag einziehen, andererseits die Verhältnisse der Zweitstimmen im Bundestag passend repräsentiert sein.

Jede Partei erhält im Bundestag so viele Sitze, wie es ihrem Zweistimmenergebnis entspricht. Auch die Wahlergebnisse in den einzelnen Bundesländern werden dabei herangezogen.

Daraus ergeben sich die Probleme:

Es kann sein, dass z.B. die CDU sehr viele Direktmandate bekommt, jedoch nicht so viele Zweitstimmen. Das heißt, Abgeordnete, die direkt gewählt wurden, werden alle in den Bundestag übernommen, obwohl die Verhältnisse der Zweitstimmen das nicht hergeben. Dabei entstehen sogenannte Überhangmandate.

Damit die Sitzverteilung im Bundestag letztendlich dem Ergebnis der Zweitstimmen entspricht, werden die Überhangmandate ausgeglichen.

  

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Das bedeutet: Nach der Wahl wird in einer ersten Runde die Sitzverteilung nach Zweitstimme und den Direktmandaten festgelegt.

In einer zweiten Runde wird die Abgeordnetenzahl so lange erhöht, bis alle Überhangmandate eingerechnet sind. Dafür erhalten alle anderen Parteien Ausgleichsmandate – abhängig von ihrem Wahlergebnis.

Die Bürger entscheiden nicht über die Ausgleichsmandate – das ist grob verfassungswidrig

Bei dieser Bundestagswahl gab es 46 Überhangmandate, die mit 65 zusätzlichen Ausgleichsmandaten ausgeglichen wurden. Jedoch entstanden bei der diesjährigen Bundestagswahl auch 19 Plätze (65 – 46), denen gar kein Überhang entgegen steht.

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Hettlage schreibt:

„Es gibt daher schlicht und einfach keinen Rechtsgrund, das abweichende Wahlergebnis auf der Seite der Verhältniswahl, also bei der Verteilung der Listenplätze auf die Parteien zu korrigieren, zu verbessern oder irgendwie ‚auszugleichen‘.“

Die Ausgleichsmandate können nicht durch die Wähler legitimiert werden, da sie erst nach der Wahl und nach der Abgabe aller Stimmzettel berechnet werden.

„Die Ausgleichsmandate kamen demnach ohne freie Entscheidung des Wahlvolkes zustande, wer, welches Ausgleichsmandat, für welche Partei, in welchem Bundesland erhalten soll – und das ist grob verfassungswidrig.“

Das Verfassungsgericht in Karlsruhe rügte Ausgleichsmandate in den Wahlprüfungs-Beschwerden AktenZ. 2 BvC 64/14 und AktenZ. 2 BvC 67/14) als verfassungswidrig. Denn: Abgeordnete werden grundsätzlich gewählt (Art. 20, Art. 28 und Art. 38 GG) – und nicht durch staatliche Instanzen zugeteilt.

Die Wahl ist ungültig

Manfred C. Hettlage weist weiterhin darauf hin, dass „drei Tage, nachdem das Verfassungsgericht eine weitere Wahlprüfungs-Beschwerde (2 BvC 64/14) in der Hauptsache nach § 24 BVerfGG 2 ‚a limine‘ vom Tisch gefegt hat“ bei der Bundestagswahl 46 Überhangsmandate entstanden.

Diese sind „verfassungswidrig, weil die höchstrichterliche gezogen Zulässigkeitsgrenze von 15 ‚Überhängen‘ turmhoch überschritten wurde. Ist aber der Überhang schon verfassungswidrig, wird auch der Ausgleich davon erfasst. Auch der nachgeschobene Mandatsausgleich von 65 Sitzen wird also in den Strudel der Verfassungswidrigkeit mit hineingezogen.“

  

Sein Fazit:

„Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist deshalb ungültig.“

Und: „Sie kann im Rahmen einer Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG zuerst vor dem Bundestag, nach Art. 41 Abs. 2 GG später vor dem Verfassungsgericht erfolgversprechend angegriffen und am Ende zu Fall gebracht werden. Doch wo kein Kläger, da kein Richter.“

Der Bundeswahlleiter schreibt auf der offiziellen Webseite der Bundestagswahl: „Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Bundestagswahl oder eine Europawahl ungültig ist oder im Wahlverfahren Rechte von Wählerinnen und Wählern oder von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern verletzt worden sind, ist eine Wahlprüfung beim Bundestag möglich.“ Das wäre möglich auf Grund von Art. 41 GG, § 13 Nr. 3, § 48BVerfGG, WPrüfG und / oder § 49 BWG (Bundestagswahl: Die Stimme abgeben (wählen) oder lieber behalten (nicht wählen)?).

Dr. Manfred C. Hettlage, Zeitungsredakteur, 2.2.1938, Königsberg/Ostpreussen. Abitur in München, Studium der Philosophie und Nationalökonomie in München und Fribourg/Suisse, Promotion 1967. 1978 Referent für den Bereich Wirtschaft, Mittelstand und Finanzen. 1981 Wirtschaftsredakteur der Wochenzeitung „Bayernkurier“.

Ab 2003 freier Publizist mit zahlreichen Veröffentlichungen in rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachzeitschriften.

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Literatur:

Deutsche Grenzen und Territorien von 1815 bis 1990: Eine völkerrechtlich-politologische Inventur von Gregor Schirmer

Die „BRD“-GmbH – 2. Auflage – 2013: Zur völkerrechtlichen Situation in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues Deutschland von Dr. Klaus Maurer

Whistleblower von Jan van Helsing

Video:

Quellen: PublicDomain/epochtimes.de am 16.10.2017

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