„Das EuGH-Urteil bestätigt, was die Freien Demokraten (FDP) seit Beginn der Flüchtlingskrise scharf kritisieren. Die Bundesregierung hat erst die überfällige Reform des Dublin-Systems verschleppt und sich dann in der Flüchtlingskrise des Rechtsbruchs schuldig gemacht“, sagte der stellvertretende EU-Parlamentspräsident Alexander Graf Lambsdorff (FDP) der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Donnerstag).
„Höchstrichterlich bestätigt ist jetzt: Kanzlerin Merkel hat 2015 die europäische Flüchtlingspolitik ruiniert, unsere Nachbarn brüskiert und Deutschland isoliert“, sagte Lambsdorff weiter.
Nun werde es „höchste Zeit für eine neue Europapolitik. Die Zeit der angeblich alternativlosen Alleingänge muss einer partnerschaftlichen Führung weichen, wie sie Helmut Kohl und Hans-Dietrich Genscher über Jahrzehnte erfolgreich praktiziert haben“, sagte Lambsdorff.
Nach Ansicht des FDP-Politikers hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) „die Hilferufe aus Athen, Rom und Madrid ignoriert und europäische Solidarität verweigert. Dann habe sie ohne Beratung mit den EU-Partnern eine Million Menschen nach Deutschland gerufen und sich dabei über geltendes Recht hinweggesetzt.“ (Flüchtlingskrise kein Thema im Bundestagswahlkampf – Südtirols Caritas mit doppeltem Migrantenzustrom konfrontiert)
Von den zuvor ignorierten EU-Nachbarn habe die Bundesregierung plötzlich „Solidarität eingefordert, die sie selbst jahrelang verweigert hat. Das hat die Partner zusätzlich vor den Kopf gestoßen, sogar Frankreich und Österreich erklärten öffentlich, die deutsche Linie nicht mehr zu unterstützen“, sagte Lambsdorff.
Verdummung durch die Mainstream-Medien?
War Merkels Refugee-Welcome-Politik, bei der über eine Million Flüchtlinge ins Land gelassen wurden, illegal? Die deutsche Mainstream-Presse verneint dies und bejubelt weiter ihre Kanzlerin.
Doch stimmt das überhaupt?
Beispielsweise schreibt die BILD dazu (Flüchtlingsberichterstattung der Medien: „Losungen der politischen Elite unkritisch übernommen“):
Der September 2015 war der Schicksalsmonat der Flüchtlingskrise. Tausende Menschen saßen im Budapester Bahnhof fest, als Angela Merkel entschied, die deutschen Grenzen zu öffnen. Die Kanzlerin setzte mit ihrem Entschluss das Dublin-Abkommen außer Kraft.
Am Mittwoch beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Merkels Entscheidung, die weitreichende Folgen hatte: Bis zu 13 000 Flüchtlinge pro Tag kamen nach Deutschland. Nach der Dublin-Regel ist aber genau der Staat für einen Asylbewerber zuständig, in dem dieser die EU-Zone betreten hat. Doch viele Asylbewerber stellten ihre Anträge nicht in Griechenland, Italien oder Kroatien, sondern in Österreich und Deutschland.
Und weiter:
Nun sollten die obersten EU-Richter klären: wie legal sind die Konsequenzen aus Merkels Entscheidung? Die Antwort: EU-Staaten dürfen sich freiwillig für aufgenommene Flüchtlinge zuständig erklären.
Ansonsten ist aber auch bei ungewöhnlich hohen Zuwanderungszahlen der Einreisestaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Az: C-490/16 und C 646/16). Das Gericht billigte damit indirekt Merkels Flüchtlingspolitik, hielt aber gleichzeitig an den Grundregeln der EU fest. Quelle
Der SPIEGEL legt nach:
Die Bundeskanzlerin darf sich freuen: Der Europäische Gerichtshof hat die „Wir schaffen das“-Politik von Angela Merkel und die Grenzöffnung des Sommers 2015 indirekt für rechtens erklärt. Ein EU-Land, so die Richter, darf Asylbewerber aus humanitären Gründen freiwillig aufnehmen – auch wenn es für deren Anträge eigentlich gar nicht zuständig ist. Von dieser sogenannten Eintrittsklausel hatte die Bundesregierung vor zwei Jahren Gebrauch gemacht, als die Situation Hunderttausender Kriegsflüchtlinge aus Syrien im Osten der EU untragbar zu werden drohte.
Und weiter:
Allerdings: Der EuGH betont in den beiden Urteilen (Aktenzeichen C-490/16 und C-646/16) zugleich, dass die umstrittene Dublin-Verordnung gilt – egal, wie groß die Menschenmassen sind, die sich an den Grenzen drängeln. Quelle
Doch sehen das EuGh-Urteil die Medien im Ausland ganz anders. Beispielsweise in Österreich, in dem es ebenfalls eine heftige Diskussion hinsichtlich der Flüchtlingskrise gibt. Und das schon seit Monaten.
So titelt etwa die Kronen Zeitung:
Der EuGH betonte am Mittwoch, dass auch der außergewöhnliche Migrationsstrom in den Jahren 2015 und 2016 keinen Grund für ein Abgehen von der Dublin-Verordnung biete, wonach ein Flüchtling im ersten EU-Land, das er betritt, seinen Asylantrag stellen muss.
Das Innenministerium in Wien sieht sich durch das Urteil zur Gültigkeit der Dublin-Regeln auch bei einem Massenzustrom von Flüchtlingen „vollinhaltlich bestätigt“. Der Sprecher des Ministeriums, Karl-Heinz Grundböck, erklärte, die österreichischen Asylbehörden seien bei ihrem Vollzug davon ausgegangen, dass die Dublin-Verordnung gültig und anzuwenden ist.
Und weiter:
Konkret ging es um einen syrischen Staatsbürger und zwei afghanische Familien, die die Grenze zwischen Serbien und Kroatien überschritten hatten, obwohl sie keine gültigen Visa gehabt hatten. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere EU-Staaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen.
Der syrische Flüchtling stellte anschließend in Slowenien einen solchen Antrag, die Mitglieder der afghanischen Familie taten dies in Österreich. Sowohl Österreich als auch Slowenien waren aber der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist waren, sodass nach der Dublin-III-Verordnung die Behörden dieses EU-Landes ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen hätten. Quelle
Ja, was denn nun?
Verdummt uns die deutsche Mainstream-Presse, um Merkel „illegale“ Welcome-Refugee-Politik im Wahljahr weiterhin schmackhaft zu machen? Denn das oben genannte Beispiel hat doch eigentlich für die ganze EU Gültigkeit! Und damit auch für Deutschland.
Lesen Sie nachfolgend das dementsprechende EuGH-Urteil im Wortlaut und Sie könne sich Ihre eigene Meinung bilden – fernab von BILD, SPIEGEL & Co.
Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben
Diese Personen haben nämlich die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III- Verordnung illegal überschritten
Im Jahr 2016 überschritten ein syrischer Staatsangehöriger und die Mitglieder zweier afghanischer Familien die Grenze zwischen Kroatien und Serbien, obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen.
Der syrische Staatsangehörige stellte anschließend in Slowenien einen solchen Antrag, und die Mitglieder der afghanischen Familien taten dies in Österreich. Sowohl Slowenien als auch Österreich waren jedoch der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist seien, so dass nach der Dublin-III-Verordnung1 die Behörden dieses Mitgliedstaats ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen hätten.
Die Betroffenen fochten die Entscheidungen der slowenischen und der österreichischen Behörden gerichtlich an und machten geltend, ihre Einreise nach Kroatien könne nicht als illegal angesehen werden, so dass nach der Dublin-III-Verordnung die slowenischen und die österreichischen Behörden ihre Anträge zu prüfen hätten.
In diesem Kontext möchten der Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien) und der Verwaltungsgerichtshof Wien (Österreich) vom Gerichtshof wissen, ob die Einreise der Betroffenen als legal im Sinne der Dublin-III-Verordnung anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof möchte ferner wissen, ob die Haltung der kroatischen Behörden der Erteilung eines Visums durch diesen Mitgliedstaat gleichkommt.
In seinen heutigen Urteilen stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Visum im Sinne der Dublin-III-Verordnung eine „Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats“ ist, die „im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts“ im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird. Folglich nimmt der Begriff des Visums auf einen förmlichen Rechtsakt einer nationalen Verwaltung Bezug und nicht auf eine bloße Duldung, wobei das Visum nicht mit der Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verwechseln ist, da es gerade im Hinblick auf diese Gestattung verlangt wird.
1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
www.curia.europa.eu
Unter diesen Umständen kann die Gestattung der Einreise eines Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Landes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht als Visum eingestuft werden, auch wenn sie auf außergewöhnliche, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichnete Umstände zurückzuführen ist.
Überdies ist das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als „illegal“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen.
Zu der den Mitgliedstaaten nach dem Schengener Grenzkodex2 zustehenden Befugnis, Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen zu gestatten, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Gestattung nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt und nicht für das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten.
Würde die Einreise eines Drittstaatsangehörigen, die ein Mitgliedstaat unter Abweichung von den für ihn grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen aus humanitären Gründen gestattet, nicht als illegales Überschreiten der Grenze angesehen, würde dies zudem bedeuten, dass dieser Mitgliedstaat nicht für die Prüfung eines von dem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der Dublin-III-Verordnung unvereinbar, die dem Mitgliedstaat, der die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Unionsgebiet zu verantworten hat, die Zuständigkeit für die Prüfung eines von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuweist. Ein Mitgliedstaat, der beschlossen hat, einem Drittstaatsangehörigen, der kein Visum besitzt und nicht vom Visumzwang befreit ist, aus humanitären Gründen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, kann daher nicht seiner Zuständigkeit enthoben werden.
Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass ein „illegales Überschreiten einer Grenze“ auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet.
Ferner stellt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die durch die Dublin-III-Verordnung geschaffenen Mechanismen, auf die Richtlinie 2001/553 und auf Art. 78 Abs. 3 AEUV fest, dass nicht ausschlaggebend ist, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist.
Der Gerichtshof hebt ebenfalls hervor, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden kann, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von der „Eintrittsklausel“ Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.
Schließlich weist er darauf hin, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn infolge der
2 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. 2006, L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung.
3 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12).
www.curia.europa.eu
Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Quelle (und Orginalurteil)
DER STANDARD aus Österreich macht es noch einmal deutlich:
Mit seiner Entscheidung, das Durchwinken von Flüchtlingen als „illegale Einreisen“ zu werten, hat der Europäische Gerichtshof die bestehenden Dublin-Regeln verfestigt.
Es ist ein Urteil über die europäische Flüchtlingspolitik in einer Ausnahmesituation, die sich – so die Bemühungen der EU-Entscheidungsträger – nicht wiederholen soll. Und doch hat es Einfluss auf den Umgang mit Asylwerbern hier und heute.
Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, das Höchstgericht der EU, die lang erwartete Entscheidung zu den Grenzübertritten beim Durchwinken der großen Fluchtbewegung 2015/16 über den Balkan veröffentlicht.
Im Fall eines Syrers, der in Slowenien Asyl beantragt hatte, sowie zweier Afghaninnen, die das in Österreich getan, aber auf ihrem Weg Kroatien durchquert hatten, urteilte der EuGH: Das Verlassen Kroatiens sei „illegal“ im Sinn der Dublin-III-Verordnung gewesen.
Die Erlaubnis, weiterzureisen, habe auch unter den „außergewöhnlichen, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichneten Umständen“ kein mit einem Visum gleichzusetzendes Aufenthaltsrecht begründet. Daher seien die Dublin-III-Regeln, laut denen das Land für ein Verfahren zuständig ist, in dem ein Asylsuchender in die EU eingereist ist, anzuwenden: Der Syrer und die Afghaninnen müssen nach Kroatien zurück (Die Flüchtlingslüge 2017 – Und es wiederholt sich doch (Video)).
…
Es ist allerdings anzunehmen, dass zurückgeschickte Flüchtlinge wieder versuchen werden, über die Grenze zurück nach Slowenien und Österreich zu kommen. Denn dies geschah in den vergangenen Monaten bereits dauernd. Der Hintergrund: Obwohl Kroatien und Slowenien bereit sind, Flüchtlinge aufzunehmen, wollen die allermeisten von ihnen nicht in diesen Staaten bleiben. Quelle
Literatur:
Die Asyl-Industrie von Udo Ulfkotte
Merkels Flüchtlinge: Die schonungslose Wahrheit über den deutschen Asyl-Irrsinn! von Ali Sperling
Völkerwanderung. Kurze Erläuterung der aktuellen Migrationskrise (Edition Sonderwege bei Manuscriptum) von Václav Klaus
Mekka Deutschland: Die stille Islamisierung von Udo Ulfkotte
Quellen: PublicDomain/epochtimes.de/guidograndt.de am 27.07.2017
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