Die 11 Rundfunkanstalten und der Beitragsservice des ARD, ZDF und Deutschlandradio (kurz: „Beitragsservice“) tun nach außen hin so, als wären sie Behörden und somit ermächtigt, staatlich-hoheitlich agieren und sich in die finanziellen Belange der Bürger und wirtschaftlich tätigenden Unternehmen einmischen zu dürfen.
Diese Selbstermächtigung geht auch so weit, dass sie Kommunen dazu veranlassen, sogar Haftbefehle gegen säumige Beitragszahler erwirken zu lassen. Nun hatte neulich ein deutsches Gericht endlich Tacheles gesprochen und den Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) als das bezeichnet, was er in Wahrheit ist, nämlich ein „Unternehmen“ und keine „Behörde“.
Dabei sind die meisten angegebenen Gründe des Gerichts auch auf alle anderen Rundfunkanstalten anwendbar, was möglicherweise zu einem öffentlichen Skandal ungeahnten Ausmaßes führen könnte…! Von Daniel Prinz.
In einem Beschluss vom 16. September 2016 hatte das Landgericht Tübingen ein Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig erklärt. Bereits zuvor hatte das Landgericht einen Vollstreckungsbescheid wegen diverser Formfehler für nichtig erklärt, da z.B. nicht ersichtlich sei, wer der tatsächliche Gläubiger ist: die Rundfunkanstalt oder der Beitragsservice.
Das ist ein Umstand, den man bei Vollstreckungsbescheiden anderer Rundfunkanstalten ebenfalls sehr häufig vorfindet. In seinem Beschluss vom letzten September hatte das Tübinger Landgericht nun dem noch eins drauf gesetzt und erklärt, dass der SWR überhaupt gar keine „Behörde“ sei. Zur Definition und zum Merkmal einer staatlichen Behörde heißt es in dem Beschluss u.a.:
„Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. (…) Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (…)
Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten.“
Es wird also deutlich, dass eine Behörde in den Organismus der Staatsverwaltung eingegliedert sein muss und typische Merkmale einer Behörde vorzuliegen haben. Anschließend wird das Landgericht bezogen auf den SWR dann sehr deutlich:
„Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit ‚Unternehmen’ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik ‚Der SWR’ führt als Menüpunkt ‚Unternehmen’, nicht ‚Behörde’ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht. (…) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.“ (GEZ besiegt: Alleinerziehende Mutter packt aus, wie sie an die Öffentlichkeit ging (Video))
Doch damit nicht genug. Die Liste geht noch weiter:
„Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von ‚Sponsoring’ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs’behörde’ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.“
Absolut richtig. Eine Institution, die Werbezeiten verkauft (und womöglich noch mit Filmrechten handelt), ist ein gewinnorientiertes Unternehmen! Auch im formellen Schriftverkehr tritt der SWR (so, wie andere Rundfunkanstalten) nicht als Behörde auf. Dazu heißt es aus Tübingen:
„Bei den Beitragsrechnungen wird der Unternehmensname nicht einmal erwähnt, auch hier ist nicht von einer Behörde die Rede.
Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (…). Die Gläubigerin bedient sich also insoweit also selbst nicht der Handlungsform einer Behörde, sondern der eines Unternehmens.“
Interessant wird die Klarstellung zur Rechtsform „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“, welches sonst gern als eines der Gegenargumente von den Rundfunkanstalten hervorgebracht wird. Dazu äußert sich das Landgericht korrekterweise wie folgt:
„Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt der Gläubigerin die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29).“
Dies ist ein sehr wichtiges Kernargument. Allein durch die Staatsferne bzw. der Gegenposition zum Staat kann bzw. sollte die Ausübung staatlicher Verwaltungsaufgaben nicht erlaubt sein! Der Beschluss untermauert dies dann zusätzlich noch:
„So ergibt sich auch aus § 9 a RStV – gleichlautend mit § 6 LMedienG für private Sender – dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird. (…) Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.“
Ist das nicht höchst interessant und spannend? Vor diesem Hintergrund müssen wir uns ernsthaft die Frage stellen, ob die Rundfunkanstalten tatsächlich „staatsfern“ sind oder in Wirklichkeit mit dem Staat unter einer Decke stecken? Für mich bleibt letztere die offensichtlich wahrscheinlichere Option.
Typische Merkmale eines Großunternehmens
Die typischen Merkmale eines Unternehmens sind beim SWR und den anderen Rundfunkanstalten also in Hülle und Fülle gegeben. Im Folgenden eine ergänzende Zusammenfassung:
- Es ist keine Beamtenstruktur ersichtlich, es gibt Freiberufler und Angestellte.
- Es ist von „Geschäftsleitern“ und „Geschäftsleitung“ die Rede.
- Die Rundfunkanstalten haben Tochterunternehmen und Beteiligungen.
- Sie verkaufen Werbezeiten (und handeln u.U. mit Filmrechten).
- Die Rundfunkanstalten haben eine Umsatzsteueridentifikationsnummer und sind in der US-amerikanischen Firmendatenbank Dun & Bradstreet registriert. So ist z.B. der Norddeutsche Rundfunk (NDR) dort mit der Handelsregisternummer 317202885 und dem SIC Branchen-/Tätigkeitscode 4832 (Rundfunkstation) gelistet.
- Unternehmenstypisch werden Geschäftsberichte, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften erstellt und durch Wirtschaftsprüfer testiert (siehe z.B. hier, hier oder hier).
- Die Tatsache, dass Rundfunkanstalten zudem Steuern auf Einkommen und Erträge zahlen (siehe z.B. hier), ist zusätzlich sogar nach geltendem Bundesrecht zweifelsfrei belegt, dass die Rundfunkanstalten (inter)national tätige Wirtschaftsunternehmen und somit gewerblich tätig sind
- Ein gewerblich tätiger Betrieb kann aber nicht gleichzeitig ein Hoheitsbetrieb sein bzw. mit solch einem zusammengefasst werden. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist dabei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht, um als gewerblicher Betrieb eingestuft zu werden (siehe § 4 KStG). Das ist ein sehr wichtiger Aspekt!
- Weder der Beitragsservice noch die Rundfunkanstalten haben eine ansonsten nach geltendem BRD-Recht eine erforderliche behördliche Inkassolizenz, welche ihnen die Eintreibung von irgendwelchen Geldern zumindest begrenzt erlauben würde.
- In vielen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen ist der jeweiligen Landesrundfunkanstalt deren Anwendung sogar untersagt (z.B. § 2 des baden-württembergischen oder des hamburgischen LVwVfG – in anderen Bundesländern mag dies ein anderer Paragraph oder gar nicht aufgeführt sein.).
Die Vergabe von D-U-N-S Unternehmen-ID’s durch Dun & Bradstreet geschieht übrigens seit 2003 explizit auf Anordnung der US-Regierung, um alle Geschäftspartner der US-Regierung eindeutig zu identifizieren und als Firmen zu registrieren und zu klassifizieren.
Dazu gehören Firmen, die Geschäfte mit der US-Regierung tätigen, als auch Firmen, die finanziell von ihr abhängig sind (s. Punkt 1.6 der D&B Richtlinien – upik.de). Weitere Hintergründe dazu können Sie hier nachlesen.
Und was ist mit dem Beitragsservice?
Ja, auch der Betrugsservice Beitragsservice ist keine Behörde. Er selbst bezeichnet sich als eine „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“. Als nicht rechtsfähig wäre der Beitragsservice wiederum aber eigentlich gar nicht in der Lage, Träger von irgendwelchen Rechten und Pflichten und somit zum Eintreiben von Forderungen berechtigt zu sein.
Wer nicht rechtsfähig ist, dürfte demnach keine Rechnungen ausstellen oder Gelder empfangen (es gibt aber ein „VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio“). Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nach geltendem Bundesrecht ihre Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes. Was denn also nun? Weder Fisch noch Fleisch?
Wenn der Beitragsservice sich selbst nach außen hin aber als „nicht rechtsfähig“ bezeichnet, so müssen wir auch hier zwingend davon ausgehen, dass er – wie auch die Rundfunkanstalten – arglistige Täuschung betreibt und in Wirklichkeit keine öffentlich-rechtliche und staatliche Einrichtung, sondern ebenfalls ein Unternehmen ist, was man zudem anhand folgender Aspekte erkennen kann:
- Der Beitragsservice hat eine Umsatzsteueridentifikationsnummer und wird bei Dun & Bradstreet mit der Registernummer 344474861 und dem SIC Branchen-/ Tätigkeitscode 7322 (Inkassodienste) als Firma geführt.
- Der Beitragsservice hat einen Geschäftsführer (aktuell Dr. Stefan Wolf).
- Die Service-Faxnummer ist eine gebührenpflichtige 0180-Nummer; Verdacht auf gewerbliche Einnahmen
- Als international registrierte Firma besitzt er – so, wie auch die Rundfunkanstalten – ebenfalls keine Inkassolizenz zur Forderung und zum Eintreiben von Geldern (nachprüfbar unter rechtsdienstleistungsregister.de). Wie denn auch, wenn man vorgeblich „nicht rechtsfähig“ ist…
- Dass der Beitragsservice jeden „Beitragspflichtigen“ dazu auffordert, die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag anfangs zu unterschreiben (= Zustimmung, Willensbekundung), ist hier das Merkmal als Unternehmen und der Charakter eines (aufgezwungenen) Vertrags und somit die Anwendung von Handelsrecht ein weiteres Mal eindeutig gegeben
In Bezug auf den rechtlich nicht souveränen Status der BRD bleiben dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten jedoch grundsätzlich auch nicht viel übrig, als (inter)nationales Handelsrecht (unter schwerer und eigentlich strafbarer Vortäuschung eines hoheitlichen Status) anzuwenden (Firmenverbund BRD: Täuschung, Lügen und Manipulation). Denn selbst nach geltendem (und nicht gültigem) BRD-Recht liegen hier viele Straftatbestände vor:
- Amtsanmaßung (§ 132 StGB)
- Betrug und versuchter Betrug (§ 263 StGB)
- Verstoß gegen die Privatautonomie
- Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und die Privatsphäre. Hinzu kommt Datenhehlerei (§ 259 StGB), da sich besagte Einrichtungen als Firmen von den Einwohnermeldestellen Daten der Bürger somit eigentlich illegal beschaffen.
- Die Schreiben und Bescheide sowie die daraus resultierenden Handlungen seitens des Beitragsservice und der Rundfunkanstalten erfüllen die Straftatbestände der Bedrohung, Nötigung, Erpressung, (versuchten) Diebstahls (gewerbsmäßig) und Raub, Rechtsbeugung, Anstiftung und Beihilfe zur Begehung von Straftaten sowie Urkundenfälschung (§§ 26, 27, 240, 241, 242, 243, 249, 253, 267, 339 StGB)
Gerade was auch den Datenschutz betrifft, hat sich das mutige Landgericht Tübingen in einem Folgebeschluss am 09.12.2016 u.a. wie folgt geäußert:
„(…) So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (– wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? –) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich. Die Gläubigerin verschafft sich die Kenntnisse, wer mit wem „hinter der Wohnungstür“ wohnt, weigert sich aber dann, das einer Verwaltung typische Auswahlermessen anzuwenden, sondern zieht die willkürliche Auswahl vor.“
Zu den o.g. Straftatbeständen müsste eigentlich noch der Straftatbestand des Hochverrats hinzukommen.
Ich komme mir vor wie bei der Stasi oder Gestapo
Durch den massenhaften und individuellen Abgleich wissen dann selbst nicht-staatliche Unternehmen wie der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten, wer mit wem zusammenwohnt. Da jetzt eindeutig klar sein sollte, dass es sich um vorgenannte Einrichtungen um gewerblich handelnde Großunternehmen handelt, dürften die Kommunen die Adressen und Daten sämtlicher Bürger nicht mehr an diese Firmen weitergeben, sofern man der Weitergabe seiner Daten widerspricht bzw. in der Vergangenheit widersprochen hat! Das heißt, auch die Kommunen haben sich bisher schwer strafbar gemacht.
Zudem bekräftigt sich mein Verdacht, wonach die Rundfunkanstalten zusammen mit dem Beitragsservice (und den „behördlichen“ Stellen wie Städte und Kommunen als Bindeglied) als eine riesengroße Datensammelstelle fungieren, um Standorte und Beziehungen von Personen zueinander („wer mit wem wohnt“) gebündelt zu erfassen und zwecks weiterer Analysen zu verwerten und diese Daten vielleicht gar auch an andere (nicht)staatliche Stellen weiterzureichen.
Dabei dürften diese Daten mit allen anderen Daten (z.B. von Geheimdiensten, sozialen Netzwerken im Internet, Finanzverwaltungen etc.) verknüpft werden. Man muss sich diese meiner Ansicht nach stark mafiöser Struktur (Charakter einer „Schutzgelderpressung“ wie es die Steuern auch sind) des Rundfunkapparats als eine von mehreren zentralen Datensammelstellen und Kontrollinstanzen vorstellen, die unabhängig voneinander, aber alle zusammen, wie ein großes Uhrwerk arbeiten.
Die Tatsache, dass bereits mindestens ein Beitragsverweigerer ins Gefängnis musste (Frau Sieglinde Baumert aus Thüringen) und die Rundfunkanstalten trotz öffentlichen Zurückruderns nach wie vor Haftbefehle über die Kommunen zwecks Abgabe einer Vermögensauskunft erlassen (wie hier bekannt wurde – die Dunkelziffer dürfte aber in die Zigtausende oder mehr gehen), werden bei vielen Menschen Erinnerungen an die Stasi und die Gestapo wach.
Das, was hier in Deutschland vollzogen wird, erinnert an eine Diktatur, die keinerlei Scham und Hemmungen hat, gegen gültiges Völkerrecht zu verstoßen und dabei noch die Chuzpé hat, auf andere Länder mit dem Finger zu zeigen – beispielsweise auf Russland.
Jan van Helsing berichtete mir diesbezüglich über ein Gespräch mit einer Steuerfahnderin aus Baden-Württemberg, die ihm im Interview für sein Whistleblower-Buch erklärte, dass sie und ihre Kollegen durchaus Gewissensbisse haben, wenn sie ihre Tätigkeit ausüben, weil sie eine rechtliche Absicherung von Seiten des Staates vermissen.
Sie berichtete auch von Polizeibeamten, die ernsthaft darüber nachdenken, ihren Dienst zu quittieren, da sie nicht für die hier beschriebenen Vollstreckungsbeamten verantwortlich gemacht werden wollen (Es ist Zeit für eine (R)evolution! – Wie Schattenregierungen die ganze Welt versklavt haben (Videos)).
Rückforderung aller gezahlten Beiträge!
Welche Konsequenzen wir jetzt aus den gewonnen Informationen ziehen müssen, sollte eigentlich jeder Frau und jedem Mann klar sein. Hier ist an mutige und nicht obrigkeitstreue Anwälte und Juristen appelliert, hieraus eine ordentliche Klage zu formulieren, die sich gewaschen hat und der sich Millionen geprellter Bürger dieses Landes als Nebenkläger anschließen können.
Vielleicht lässt sich solch eine Klage auch aus dem europäischen Ausland heraus initiieren, sollten sich BRD-Gerichte weigern, solch einen Fall anzunehmen. Ich bin aber kein Profi in dieser Hinsicht. Mögen sich daher Juristen und andere Fachleute in dieser Sache zusammensetzen.
Wir müssen nicht weniger fordern, als dass:
- dieser Zwangs-Rundfunkbeitrag sofort abgeschafft und gegen ein freiwilliges Pay-TV ersetzt wird. Der Zwang, die Lügenmedien auch noch zu finanzieren, muss umgehend aufhören.
- sämtliche jemals gezahlten Rundfunkbeiträge der letzten Jahrzehnte an die Menschen zurückgezahlt werden – ohne Abzug! Da dürften einige zig Milliarden Euro zusammenkommen. Als Wiedergutmachung für all die Erpressungen und geduldeten Repressalien sind obendrauf rückwirkend Zinsen auf die gezahlten Beiträge zu entrichten.
Die Summen sind entweder als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlungen bis zur vollständigen Abgeltung zu leisten, entweder als Zahlungen auf Bankkonten oder in Form von Barschecks bzw. Bargeld für all jene, die kein Bankkonto besitzen.
Sie denken, dies sei verrückt bzw. aussichtslos? Wenn wir alle so denken, dann ja, und dann erreichen wir auch nichts. Aber irgendwo müssen wir anfangen uns friedlich zu wehren und uns unsere Rechte wieder zurückholen! Denn tun wir dies nicht jetzt, wird man uns auch noch die allerletzten Privilegien wegnehmen.
Mittlerweile verweigern es knapp 5 Millionen Haushalte in Deutschland, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Es ist also nicht so, dass nichts passiert und alle Bürger passiv bleiben. Bis Jahresende 2017 könnte sich die Zahl durchaus noch verdoppeln, wenn es bei diesem Trend bleiben sollte.
Das oben angeführte Beispiel des Firmenstatus’ anhand der Rundfunkanstalten ließe sich übrigens auch teilweise auf andere BRD-„Behörden“ ausweiten…
Wenn Sie sich nun fragen, woher denn das ganze Geld für die Rückerstattung kommen soll, dann sei Ihnen gesagt, dass das die falsche Frage ist (genauso, wie die Frage nach einem bezahlbaren Grundeinkommen überflüssig ist). Woher kommt denn das viele Geld für den Kauf von Kriegswaffen oder die üppigen Gehälter für unsere Politschauspieler? Woher kommen plötzlich die Milliarden Euros für die Millionen von Migranten, von denen der Großteil hier nie im Leben arbeiten wird? Woher kommt „Geld“, und warum zahlen wir überhaupt so etwas wie „Steuern und Abgaben“ unser ganzes Leben lang? Wo geht der Großteil dieser Steuern tatsächlich hin?
In meinem Bestseller „Wenn das die Deutschen wüssten… dann hätten wir morgen eine (R)evolution!“ decke ich die brisanten Hintergründe auf, die uns alle von Geburt an versklavt haben, und Geld bzw. Steuern ist nur eine der wichtigen Komponenten dabei…
Quellen: PublicDomain/Daniel Prinz für PRAVDA TV am 07.03.2017
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In der Schweiz werden wir auch für alles Mögliche und Unmögliche abgezockt, das einer Lüge entstanden ist. wie dem Klimawandel. Habe umgehend reklamiert.
Selbst wenn man ein Anrecht hätte, aber geht mal z.B. zu Unilever, Microsoft oder Thyssenkrupp und fordert da mal was zurück. Das wird ein ganz schönes Gelächter.
kann sein aber erste Schritt ist GEZ nicht bezahlen !!! und oben steht wie man sich wehren kann
Leider wird vermutlich das Urteil des LG Tübingen von einer höheren Instanz wieder kassiert werden (jedenfalls war das bisher fast immer so), um das Deutsche Staatsfernsehen weiter betreiben zu können.
Wer bezahlt die GEZ-Gebühren für die einsitzenden “Damen und Herren“ der Justizvollzugsanstalten? Keine Frage…der Deutsche Staat…also wir alle, die Steuerzahler!