Wenn das Jobcenter die Hartz IV Leistungen nicht rechtzeitig überweist, entstehen für die Betroffenen häufig viele Probleme. Dadurch kann beispielsweise die Miete nicht rechtzeitig überwiesen werden, es fehlt Geld für Lebensmittel oder die Stromkosten können nicht an die Stadtwerke überweisen werden. Neben der unangenehmen Situation für den Betroffenen selbst, entstehen hierdurch auch weitere Kosten durch Rücklast-schriften oder gar Mahnungen.
Bundesweit wird gemeldet, dass vielfach Hartz IV Leistungen noch nicht auf den Konten sind. Besonders in Bremen soll es nach Angaben der Jobcenter-Geschäftsstellen zu Zeitverzögerungen bei den Überweisungen kommen. Schuld daran sei eine Umstellung der Software zur Bearbeitung von Geldleistungen auf das SEPA-Verfahren.
So heißt es in der Erklärung: „Leider ist es bei den Vorbereitungen dazu am Anfang dieser Woche bundesweit zu einem Ausfall der Sofware gekommen. Das Jobcenter rechnet damit, dass es auch in Bremen Leistungsfälle geben wird, die ihre Zahlung nicht erhalten werden.“ Derzeit werde „mit Hochdruck“ daran gearbeitet, die Zahlungen nachzuholen.
Pressemitteilung vom 29.08.2013 des Jobcenters Bremen.
Anstatt jedoch die Zahlungsausfälle mit Bargeldauszahlungen kompensiert werden, teilte das Jobcenter Bremen mit, dass am Freitag „keine persönlichen Vorsprachen ohne Termin in den Eingangszonen der Jobcenter-Geschäftsstellen und keine Bargeldaus-zahlungen möglich sind.“ Auch Vorsprachen bei den für Leistungen zuständigen Sachbearbeitern werden verschoben.
Falls es aus diesem Grund zu Rückbuchungen kommt und die Bank oder der Gläubiger erhöhte Gebühren verlangt, können diese unter Umständen beim Jobcenter zurück verlangt werden. Ein ebenfalls Betroffener hat dies jedenfalls schon einmal bei einem Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erkämpft. (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11, siehe auch hier).
01.10.2012: Jobcenter erstattet Rücklastschriftgebühren
Wenn das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zu spät auszahlt – leider passiert das immer wieder –, kann es dazu kommen, dass Rücklastschriftgebühren anfallen. In unserem Fall berechnete eine Versicherung im Mai 2011 Rücklastschriftkosten von 10 € und die Badenova gleich zweimal von 6,40 €, insgesamt 29,60 €. Wir beantragten für unsere Mandantschaft die Erstattung beim Jobcenter. Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitssklage beim SG Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11). Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Gebühren und zahlte 29,60 € aus.
Damit können nun auch andere Leistungsempfänger in vergleichbaren Situationen Kostenersatz vom Jobcenter verlangen, wenn durch verspätete Zahlung Folgekosten entstehen.
Quellen: gegen-hartz.de/hartz-iv.info vom 30.08.2013
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