Zeitplan „Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten“. Zentrales Melderegister unter der Kontrolle eines Inkassobüros („ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“).
Aus Presse- und Internetberichten geht hervor, dass demnächst von der Organisation „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ein Massen-Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern stattfinden soll. Ein ähnlicher Datenabgleich mit den Kfz-Meldestellen sei zu erwarten, ebenso hinsichtlich Gewerbetreibender und Betriebs-stätten. Das, was Behörden nicht gestattet ist, nämlich eine Art zentrales Melderegister, soll nun durch die massenhafte und flächendeckende Übermittlung von Meldedaten (plus Kfz-, Betriebsstätten- und Gewerbedaten) an eine quasi Inkasso-Organisation erfolgen.
Ein Gesamtabgleich der in der Organisation „ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags-service“ zusammengeführten Daten wird es ermöglichen festzustellen, wer wo mit wem wie lange wohnt bzw. gewohnt hat, wo und was die meisten BürgerInnen arbeiten, welche Betriebsstätten und Gewerbetreibende wieviele MitarbeiterInnen sowie welche und wieviele Kraftfahrzeuge haben, und dies bundesweit unter der Kontrolle einer Organisation, die weder amtlich noch Behörde ist.
Mit den Daten ist eine Art unerlaubte „Rasterfahndung“ nach den Bedürfnissen der vorgenannten nichtamtlichen Organisation möglich und aus meiner Sicht wahrscheinlich. Ein schon im Vorfeld als ungesetzlich erkennbarer Daten-GAU zeichnet sich ab.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits „1969 im Mikrozensusurteil entschieden, dass es hierzulande kein allgemeines Personenkennzeichen für die gesamte Bevölkerung geben darf. Die Richter kamen damals zu dem Schluss, dass der Staat statistische Erhebungen machen dürfe, dass er aber nicht das Recht habe, “den Menschen zwangs-weise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren” und ihn damit “wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist”. Denn es verstoße gegen die Menschenwürde, “Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen”. Das Urteil gilt als Vorläufer des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und es ist bis heute relevant.“
Die Regelungen des Staatsvertrags zur Datenerhebung und zur Zusammenführung der Daten betreffen alle BürgerInnen, die eine Wohnung in der BRD bewohnen und somit in den Melderegistern geführt sind. Einer Weitergabe der Daten der Haushalte aus dem Melderegister an die Landesrundfunkanstalten bzw. Beitragsservice „ARD1 ZDF Deutschlandradio“ muss widersprochen werden und eine Auskunftssperre sollte beantragt werden.
Die Regelungen der §§ 2,3,6 des Rundfunkstaatsvertrages führen für Haushalte zum Entstehen eines zentralen Melderegisters. Durch die Möglichkeiten einer vollständigen Datenerfassung, die auch die Datenverknüpfung ermöglicht, sehe ich mich in meinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Meine informationelle Selbstbestimmung wird dadurch eingeschränkt da es nicht möglich ist, über die Weitergabe und Verwendung meiner Daten selbst zu bestimmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Dezember 1983 zur Volkszählung entschieden, dass der Einzelne gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten durch das Grundgesetz geschützt ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83).
Durch die Einrichtung eines zentralen Melde-, Kfz- und Unternehmensregisters bei den Landesrundfunkanstalten bzw. Beitragsservice, also bei einer quasi Inkasso-Organisation, wird der Grundsatz der Dezentralität im Meldewesen durchbrochen. Die nach der Daten-erhebung mögliche Zusammenfassung und Auswertung der Daten über Wohnung, Betriebsstätte und Fahrzeuge ermöglicht die Erstellung eines unzulässigen Persönlichkeitsprofils.
Gegen die weitreichenden Möglichkeiten der Landesrundfunkanstalten bzw. Beitragsservice zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenverknüpfung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, gegen die bereits Klagen eingereicht wurden:
– Bayerischer Verfassungsgerichtshof, AZ: Vf. 8-VII-12,
– Bundesverfassungsgericht, AZ: 1BvR 2603/12,
– Bundesverfassungsgericht, AZ: 1BvR 1700/12.
Zur Abwehr der vorgenannten Grundgesetz widrigen Entwicklungen ist es erforderlich, von der Datenübermittlung aus den Melderegistern abzusehen. Für die hohen Rechtsgüter Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung ist Gefahr ist im Verzug. Die Gemeinden im Land dürfen nicht gezungen werden an einem ungesetzlichen zentralen Melderegister unter nichtamtlicher Kontrolle mitwirken zu müssen. Die Kommunen sind überdies, wie in der „Wirtschaftswoche“ am 17. 1. 2013 berichtet wurde, hinsichtlich der per „Beitragsbescheid“ übermittelten Forderungen von „ARD1 ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ teilweise mit verdreizehnfachten Kosten konfrontiert.
Quelle: MMnews vom 27.01.2013
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