Niedergelassene Ärzte, die für die Verschreibung von Medikamenten Geld oder Geschenke von Pharmaunternehmen annehmen, können nicht wegen Bestechlichkeit bestraft werden. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor.
In der Begründung heißt es, die Ärzte handelten weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen. Damit könnten sie nach geltendem Recht nicht belangt werden. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er Korruption im Gesundheitswesen für strafwürdig halte und deshalb neue Straftatbestände schaffe. Der Präsident der Bundesärztekammer, Montgomery, begrüßte die Entscheidung. (AZ: GSSt 2/11)
Quelle: Deutschlandradio vom 22.06.2012