Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten seit 2007 unzulässig

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Das Ordnungswidrigkeitengesetz ist seit 2007 ungültig, so die Aussage des Rechtsanwaltes Torsten Ramm aus Herdecke. Ungültig und nichtig deshalb, da mit Zweitem Bundesbereinigungsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundes-justizministeriums über Art. 57 – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 – das gesamte Einführungsgesetz des Ordnungswidrigkeitengesetzes gestrichen worden ist. Das Einführungsgesetz enthielt zum einen die Formel des Inkrafttretens und des räumlichen Geltungsbereiches des Ordnungswidrigkeitendesetzes, also wann es in Kraft getreten ist und wo es örtlich anzuwenden ist.

Mit Wegfall dieser Normen ist das Ordnungswidrigkeitengesetz deshalb nicht mehr hinreichend bestimmt. Ein Gesetz ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn für den Bürger klar und deutlich erkennbar ist, wo und seit wann, ggf. bis wann das Gesetz gilt.

Diese Voraussetzungen sind nunmehr seit Streichung des gesamten Einführungsgesetzes nicht mehr gegeben. Der Bürger kann weder nachvollziehen, wann das Gesetz überhaupt in Kraft getreten ist noch wo es tatsächlich gilt und Anwendung finden soll.

Zwar gibt das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst einen Paragraphen her, aus dem ein Inkrafttreten hervorgehen sollte. Tatsächlich ist aber unter diesem Paragraphen nicht zu lesen, wann das Ordnungswidrigkeitengesetz in Kraft getreten ist.

Gesetze, die nicht in Kraft getreten sind, dürfen jedoch nicht angewendet werden, so Rechtsanwalt Ramm aus Herdecke. Das Gleiche gilt auch, wenn ein räumlicher Geltungsbereich, also “Wo gilt es denn?”, nicht vorhanden ist.

Die Richter bei den Gerichten interessiert dies jedoch anscheinend nicht die Bohne! Sie gehen auf etwaige Vorträge entweder erst gar nicht ein oder teilen kurz mit, das Gesetz sei gültig, ohne dies jedoch entsprechend ihrer gesetzlichen Begründungspflicht zu begründen! Sie begründen dies natürlich nicht, weil Sie es tatsächlich nicht können! Sie wissen, was Sie selbst einmal in Ihrem Studium gelernt haben – Sie kennen auch die entsprechende Rechtsprechung aus Ihrem Studium und aus der Zeit Ihres Referendariates!

Anstatt nun Ihrer beruflichen Pflicht nachzukommen, haben Sie vielmehr nur Angst um ihr persönliches Geldsäckerl und handeln entspr. auf vorgegebene Weisungen der jeweiligen Landesjustizministerien, die wiederum auf Weisung des Bundesjustizministerium handeln.

Diese Praktik ist in einem Rechtsstaat, der noch dazu eine Demokratie darstellen soll, in dem das Drei Gewalten Prinzip, gegenseitige Kontrolle der Judikative, Exekutive und Legislative, vorherrschen soll, natürlich sehr fraglich!

Wie kann ein unabhängiger Richter als Teil der Judikative nun Exekutiv abhängig sein? Was bedeutet eine derartige Abhängigkeit? Sie bedeutet zum Schutz des eigenen Geldsäckerls und der vermeintlichen Karriere, auf Weisung der Exekutive, diese wiederum angewiesen durch die Legislative, zu handeln!? Glauben mag dies in einer angeblichen rechtsstaatlichen Demokratie keiner! Dennoch ist es der Alltag und wird vom Deutschen Richterbund sogar auf deren Internetseiten unter <http://www.drb.de/cms/index.php?id=552 > bestätigt:

“Die Exekutive hält derzeit die Gerichte und Staatsanwaltschaften in vielfältiger Abhängigkeit. Über Einstellungen und “Beförderungen” von Richtern und Staatsanwälten entscheidet in vielen Bundesländern der Justizminister allein. Personal- und Sachmittel weist der Finanzminister zu und streicht sie wieder nach Haushaltslage. Der im Grundgesetz verbriefte Anspruch des Bürgers auf Justizgewährung, auf Zugang zur Justiz, ein faires Verfahren, eine zügige Entscheidung und die Möglichkeit eines Rechtsmittels beliebt dabei immer mehr auf der Strecke. Politische Einflüsse, Partei- und Kabinettsdisziplin hindern die Justizminister, die nötige Abhilfe zu schaffen. Eine offene Diskussion über die gesellschaftliche Stabilisierungsfunktion einer bedarfsgerecht ausgestatteten Justiz findet nicht statt.”

Neben dieser Tatsache der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit kommt nun aber noch erschwerend hinzu, dass Richter nunmehr meinen, insbesondere Richter der Oberlandesgerichte, nunmehr selbst noch Legislative spielen zu müssen, indem sie sich nunmehr seit ein paar Jahren über Jahrhundert geltende Normen von Gesetzen, deren Inhalt eindeutig sind, an denen nichts zu rütteln ist, die Rechtsprechung auch noch bis Anfang dieses Jahrtausends hierzu gleichfalls eindeutig gewesen ist, hinweg setzen und “richterliche” Entscheidungen fällen, die völlig von dem eindeutigen Wortlaut dieser Normen abweichen und so auch zu keinem Zeitpunkt von dem Gesetzgeber gewollt worden sind.

Hintergründe hat dies natürlich mehrere! Zum einen ist es die immer einschleichende Ohnmacht der Justiz, die mit der Menge ihrer zu bewältigenden Arbeit nicht mehr klar kommt. Zum anderen ist es hier auch wieder die Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit durch die Exekutive und Legislative.

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Was kann nun der Bürger tun? Er kann, und er sollte sich gegen diese Willkür wehren, um weiterhin in einem freiheitlich demokratisch Land leben zu können und der immer mehr vorherrschenden Parteiendiktatur die Stirn zu bieten.

Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es gewohnheitsmäßig durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei angewendet wird. Es bleibt Unrecht, so Rechtsanwalt Ramm auch ein Urteil des BVerfG zitierend!

Im Falle der Verfolgung wegen angeblicher Ordnungswidrigkeiten auf Grundlage des nicht mehr gültigen OWiG sollte sich der Recht schaffende und bewusste Bürger wehren!

Rechtsanwalt Ramm rät in diesem Fall, Rechtssicherheit einzufordern, leider jedoch nur mit Widerspruch gegen die Ordnungsbescheide möglich und notfalls nach einhergehender erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung in die Rechtsbeschwerde bzw. in die Beschwerde auf Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zu gehen, wobei jedoch bei einer Rechtsbeschwerde oder Zulassung zur Rechtsbeschwerde die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist.

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Kommt man auch hier nicht zum Erfolg, so bleibt immer noch der Weg einer zivilrechtlichen Klage gegen die entscheidenden Personen, also dem Erlasser des Bescheides und die entscheidenden Richter wegen Schadensersatz, nämlich der Höhe des Bußgeldbescheides, der Verwaltungs- und Gerichtskosten in Frage! Denn nach Abschaffung der Staatshaftung im Jahre 1982 ist jeder “Staatsbedienstete”, also jeder Beamte wie auch Richter einschließlich deren Vorgesetzten für ihr Handeln persönlich mit ihrem gesamten privatem Vermögen haftbar, so auch durch ein Urteil des BGH, Oderwitz Urteil, bestätigt.

Natürlich soll die Nichtigkeit des OWiG nun nicht heißen, dass jeder machen kann, was er möchte, denn gewisse Regeln für ein soziales Unter- und Miteinander sollten selbstredend eingehalten werden!

Dies wiederum ändert aber nichts daran, dass in einem Rechtsstaat auch nur das Recht angewendet werden darf, welches wirklich gegeben ist! Notfalls muss halt hierfür und für die Wiederherstellung des Rechtsstaatsprinzipes gekämpft werden!

Doch liegt es an jedem selbst, sich dafür zu entscheiden, was richtig ist und was nicht!

Quellen: staseve.wordpress.com/News4Press.com/extremnews.com vom 31.05.2012

Anmerkung von StaSeVe: Seit 29.11.2007 haben wir reine Handelsgerichte, da auch das GVG aufgehoben wurde. Ausgenommen AHK-Befehl Nr. 35 in Bezug auf Schiedsgerichte bei Arbeitsgerichten.

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