Polizeien dürfen Straftaten von erheblicher oder länderübergreifender Bedeutung in der „Falldatei Rauschgift“ beim BKA abspeichern. In der Datei landeten auch Kiffer, die einen Joint geraucht hatten. Das und viele weitere Mängel haben Datenschützer aus Bund und Ländern festgestellt.
In der „Falldatei Rauschgift“ (FDR) haben die Bundesdatenschutzbeauftragte und die Datenschutzbeauftragten der Länder zahlreiche rechtswidrige Fälle gefunden, die nicht in der Datenbank hätten landen dürfen.
Die Datenschützer, die die beim BKA angelegte Datenbank das erste Mal gemeinsam kontrollierten, fanden Einträge zu Bagatellfällen wie dem Konsum eines Joints. Auch die Daten des Gastgebers einer Privatparty wurden gespeichert, in dessen Toilette Gäste Drogen konsumiert hatten (Cannabis: Kein Anstieg des Konsums von Jugendlichen durch Legalisierung).
Ein Apotheker wurde registriert, nachdem ein Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte. Dies berichtet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, in einer Pressemitteilung.
Ein Joint als Straftat von länderübergreifender und erheblicher Bedeutung?
Eigentlich ist die FDR dazu da, um weitere Straftaten zu verhindern und zukünftige Ermittlungen zu erleichtern. Gespeichert werden dürfen aber nur Straftaten mit „länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung“. Jede Speicherung muss nach dem Gesetz einzeln geprüft und in einer sogenannten Negativprognose begründet werden (Zahl der Todesfälle aufgrund einer Marihuana-Überdosis im ganzen Jahr konstant – bei null).
Bei einer Vielzahl von Einträgen fehlten die geforderten Negativprognosen, in denen begründet werden soll, warum mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. In etlichen Fällen wurde nicht überprüft, ob Daten nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen gelöscht werden müssen. Häufig fehlten die dafür notwendigen Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft. In der Praxis wurden die Vorgaben des BKA-Gesetzes (§8 BKAG) aber nicht immer umgesetzt.
Die FDR ist Teil der beim Bundeskriminalamt geführten INPOL-Datenbank, einem bundesweiten Informationssystem. Sie enthielt im vergangenen Jahr Informationen zu Drogendelikten von rund 680.000 Personen. In ihr speichern das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die Polizeibehörden der Länder (Warum ist Cannabis verboten? Die wahren Gründe sind schlimmer, als ihr denkt).
Datenschützer fordern Nachbesserung und Einhaltung der Regeln
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, erklärt:
Die Polizei soll und muss die Drogenkriminalität effektiv bekämpfen können. Dabei muss aber auch in der täglichen Ermittlungsarbeit auf den Datenschutz geachtet werden. Die erste gemeinsame Kontrolle durch Datenschützer im Bund und in den Ländern zeigt, dass personenbezogene Daten einer Vielzahl von Menschen ohne Begründung bundesweit abrufbar sind. Die Kriminalämter müssen hier nachbessern und auch Daten löschen.
In einer gemeinsamen Entschließung fordert die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) deshalb, die beanstandeten Mängel zu beheben. Auch in anderen Verbunddateien der Polizei müssen diese grundlegenden Regeln für die Speicherung eingehalten werden (Test von Gehirnaktivität: Erstaunlich – Kiffen macht nicht müde, sondern … (Videos)).
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Literatur:
Der Cannabis Anbau : Alles über Botanik, Anbau, Vermehrung, Weiterverarbeitung und medizinische Anwendung sowie THC-Messverfahren von Lark-Lajon Lizermann
Haschisch Anno 1855: Das narkotische Genussmittel Hanf und der Mensch (Edition Rauschkunde) von Ernst von Bibra
Die Behandlung mit Cannabis und THC: Medizinische Möglichkeiten, Rechtliche Lage, Rezepte, Praxistipps von Franjo Grotenhermen
Quellen: PublicDomain/netzpolitik.org am 10.11.2016
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