Neu in unserem Vimeo-Kanal: Nazi-Wurzeln – Von der IG Farben zur EU (Video)

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Das Wort „Großraum“ bedeutet größerer Raum oder größeres Gebiet. Im Sommer 1941 hatte die Koalition des Öl-/Pharma-Kartells der IG Farben – Bayer, BASF, Hoechst – und ihrer politisch-militärischen Marionetten, den Nazis, Frankreich besetzt und bereits weite Teile Europas erobert.

Dies war der Zeitpunkt, an dem das Öl-/Pharma-Kartell der IG Farben begann, seine Nachkriegpläne zu enthüllen. Nachdem es die Machtergreifung der Nazis und den Aufbau ihrer Kriegsmaschinerie finanziert hatte – es lieferte fast 100% der Spreng- und Treibstoffe, des Gummis und anderen kriegswichtigen Materials –, konnte sich das Öl-/Pharma-Kartell jetzt auf eine exorbitante Rendite für seine Investitionen freuen. Die Fakten dazu sind detailliert in den Dokumenten über die Anhörung des Kongresses der USA zur IG Farben sowie in den Unterlagen des Kriegsverbrecherprozesses gegen dieses Kartell in Nürnberg dargestellt.

Das IG-Farben-Kartell erhielt seine Investitionen rückvergütet. In den ungefähr 20 von den Nazi-Truppen brutal unterworfenen Staaten bekam die IG Farben nahezu die gesamten chemischen, pharmazeutischen und petrochemischen Anlagen, den Bergbau sowie andere Industrien in die Hände – meistens ohne einen Pfennig dafür zu bezahlen. Hinter jedem Panzer, der in Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Polen, der Tschechoslowakei, Dänemark, Norwegen und anderen europäischen Ländern eindrang, marschierten die „Männer in Grau“, die Firmenvertreter der IG Farben ein, um ihr Beutegut zu ergreifen.

Diese skrupellose Plünderung ganzer Industrien und Länder wurde zum Muster für alle folgenden Raubüberfälle auf der Welt – bis in unsere Tage: Haliburton, zahlreiche multinationale Öl- und Pharma-Konzerne sowie andere „Investoren“ stellten während der Bush-Präsidentschaft sicher, dass sie im Verlauf des Irak-Krieges ihren „Return on Investment“ bekamen.

Zurück zum 2. Weltkrieg: Die IG-Farben-Terminologie einer Nachkriegs-Herrschaft über einen „Großraum“ meinte anfangs das Territorium Europas einschließlich Russland. Aber dieser Begriff war bewusst flexibel gehalten – nach den geplanten militärischen Siegen über Asien, Amerika und den Rest der Welt würde der „Großraum“ die gesamte Erde umfassen.

Diese militärischen Welteroberungs-Pläne und die folgende ökonomische Unterwerfung durch die Nazi-/IG-Farben-Koalition sind detailliert in den Dokumenten des Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesses gegen die Direktoren des IG-Farben-Konzerns nachzulesen.

Kopien der mehr als 40.000 Original-Dokumente dieses historischen Prozesses wurden über 6 Jahrzehnte lang in den Nationalen Archiven der USA vor der Öffentlichkeit versteckt gehalten. Im Jahr 2007 wurden sie endlich online veröffentlicht unter www.profit-over-life.org.

Die folgende eingehende Beschreibung der Nachkriegspläne der IG Farben wurde 1941 von Arno Sölter in einem Buch mit der Titel „Das Großraumkartell – Ein Instrument der industriellen Marktordnung im neuen Europa“ veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dieses Buches war nicht die Tat eines Einzelnen. Sölter leitete damals das offizielle „Zentralforschungsinstitut für nationale Wirtschaftsordnung und Großraumwirtschaft“ der Nazis in Dresden. Dieses „Institut“ war das offizielle wirtschaftliche Planungsbüro der Nazi-/IG-Farben-Koalition für das Nachkriegs-Europa (Anglo-amerikanische Geldbesitzer organisierten den Zweiten Weltkrieg).

Dieses Buch lieferte die Vorlage für das, was später zum Strukturmerkmal der Europäischen Union wurde – ein Organ der Kartell-Interessen, die einen Großraum als ihren Markt beanspruchen – und das Operieren jenseits jeder demokratischen Kontrolle.

Wir erinnern uns der Marktordnungsrangfolge Staat – Wirtschaftsgruppe – Kartell, die wir auch für den Großraum aufgestellt haben. Wir sehen in diesem Zusammenhang davon ab, die staatlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Handels- und Währungspolitik im Großraum zu behandeln, sondern wollen uns vielmehr mit dem Problem der europäischen Marktordnung von der Kartellseite her befassen und im Anschluss daran auch auf die Probleme der staatlichen Wirtschaftspolitik, wie sie sich zwangsläufig aus dem Marktordnungsgrundsätzen des totalen Großraumkartells ergeben, näher eingehen. Dem Großraumkartell unmittelbar übergeordnet wäre die Wirtschaftsgruppe, deren marktregelnde Aufgaben wir in einer „K a r t e l l s t e l l e“ zusammengefaßt sehen wollen. Die bisherigen Kartellreferate der Wirtschaftsgruppen würden demnach den Ausbau entsprechend ihren neuen Funktionen vornehmen müssen. Den Kartellstellen übergeordnet wäre die „Z e n t r a l k a r t e l l s t e l l e“. Diese würde auf Grund der ihr zugewiesenen Aufgaben einerseits der bisherigen Abteilung „Kartellaufsicht“ der Reichsgruppe Industrie, andererseits aber dem Kartellreferat bzw. den Fachreferenten des Reichswirtschaftsministeriums entsprechen.

Die Vereinigten Staaten von Europa: Geheimdokumente enthüllen: Die dunklen Pläne der Elite[Anmerkung: Die heutige EU-Kommission ist eine genaue Kopie dieser „Zentralkartellstelle“. Sie regiert im Namen der Kartell-Interessen und außerhalb jeglicher demokratischer Kontrolle]

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Aus der Praxis heraus müsste die Frage geklärt werden, welcher Art die Aufgabenabteilung zwischen diesen beiden Instanzen zu sein hätte, damit Doppelarbeit vermieden wird. Zweckmäßigerweise würde die sachliche Aufsicht der Kartellstellen bei dem Reichswirtschaftsministerium liegen, wohingegen die Aufgabe der Zentralkartellstelle der Reichsgruppe Industrie mehr in der Behandlung grundsätzlicher marktorganisatorischer, juristischer and zwischenstaatlicher Kartellfragen liegen würde. Allerdings würde die Reichsgruppe auch über sämtliche sachlichen Probleme auf dem laufenden gehalten werden müssen, da nur so eine wirkungsvolle Arbeit dieser Instanz gewährleistet ist. Wenn im nachfolgenden die Aufgaben der „Zentralkartellstelle“ behandelt werden, so werden die sachlichen und organisatorischen Probleme zusammenhängend, d.h. nicht aufgegliedert nach den beiden vorerwähnten Instanzen, behandelt.

Es ergibt sich naturnotwendig, daß auch in den außerdeutschen Wirtschafträumen des europäischen Großraums die Kartellaufsicht nach deutschem Muster eingeführt wird. Umfang und Gesicht der Organisation in anderen Ländern wird selbstverständlich je nach Grad der Industrialisierung unterschiedlich sein. Der nachfolgende Aufbau und die Darstellung über die Arbeitsweise der Kartellorganisation ist auf die deutschen Verhältnisse abgestellt.

Die Zentralkartellstelle

  1. Die Zentralkartellstelle ist oberste Marktordnungsinstanz; sie hat demnach
    • α) die letzten Entscheidungen in Fragen der fachgebietlichen Kartellaufsicht zu treffen;
    • β) mit den obersten Sachinstanzen (Wirtschafts- bzw. Handelspolitik, Preispolitik, Rohstoffpolitik usw.) enge Fühlung zu halten bzw. ihre fachgebietlichen Entscheidungen sowie ihre Weisungen grundsätzlicher Art an die unteren Organe mit den sachlichen Instanzen abzustimmen.
  2. Die Zentralkartellstelle unterhält die Verbindung mit den etwaigen Zentralkartellstellen der übrigen europäischen Länder und zwar einmal in der Behandlung wichtiger Grundsatzfragen und weiterhin bei der Entscheidung von Sachgebietsfragen über die sich das Großraumkartell bzw. die einzelnen Landeskartellstellen nicht einigen können.
  3. Dementsprechend ist die Zentralkartellstelle die Beschwerdeinstanz über die Entscheidungen der Kartellstellen. Ferner haben die Kartellstellen sich über ihre zuständige Zentralkartellstelle über etwaige Maßnahmen, Verstöße und dergleichen ausländischer Kartelle bzw. Kartellstellen zu beschweren.
  4. Das Kartellrecht, das zur Zeit in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich und unübersichtlich ist, wäre neuzugestalten und möglichst für den gesamten Großraum zu vereinheitlichen.

[Anmerkung: Mehr als sechs Jahrzehnte später setzt die EU-Kommission eine beinah genaue Kopie dieser Pläne um, mit dem Ziel, ein „einheitliches Kartellrecht“ einzuführen, das über das Leben von fast 500 Millionen Europäern bestimmt – ohne jegliche demokratische Kontrolle]

  1. Es müssten allgemeine Marktordnungsgrundsätze für den europäischen Großraum ausgearbeitet werden. Hinsichtlich der Marktordnungs- bzw. Kartelltechnik müssen ähnliche Grundregeln aufgestellt werden, wie sie nach den bekannten betriebswirtschaftlichen Erlassen des Reichswirtschaftsministeriums auch für das Rechnungswesen ausgearbeitet sind bzw. noch ausgearbeitet werden.

Der Turm zu Basel: BIZ - Die Bank der Banken und ihre dunkle Geschichte[Anmerkung: Einige Jahrzehnte später wurden aus den „Kartell-Erlassen“ der Nazi-/IG-Farben-Koalition „EU-Direktiven“, die nicht nur über Gesundheit und Leben der Menschen Europas bestimmen, sondern auch die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Länder erschöpfen]

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  1. Auch auf betriebswirtschaftlichem Gebiete muß eine Zusammenarbeit mit dem Auslande herbeigeführt werden, um einer gesunden Marktordnung (Betriebsvergleiche) vorzuarbeiten.
  2. Es wäre ein Musterorganisationsplan für ein Großraumkartell sowie eine einfache und übersichtliche Mustersatzung aufzustellen. Für eine schlagkräftige Kartellaufsicht ist ein zweckmäßig aufgebauter Kartellvertrag unumgänglich notwendig. Bedingt durch historische Entwicklung und durch die oft unzähligen Veränderungen der Vertragsbestimmungen sind viele Kartellverträge zu einem „Buch mit sieben Siegeln“ geworden. Künftig muss ein zweckmäßig gegliederter Grundvertrag abgeschlossen werden, zu dem über Einzelheiten, die laufenden Änderungen unterliegen, Ergänzungsverträge abgeschlossen werden.

[Anmerkung: Dieser „Grundvertrag“ wurde zum so genannten „Lissabon-Abkommen“ – ein „Ermächtigungs-Gesetz“, das der EU-Kommission quasi-diktatorische Vollmachten einräumt. Aus gutem Grund lässt das Kartell kein demokratisches Referendum über diesen „Grundvertrag“ zu, befürchtet es doch seine Ablehnung. Die Menschen des einzigen Landes, das darüber abstimmte, sandten ein schallendes „Nein“ an die „Zentralkartellstelle“ – die EU-Kommission in Brüssel.]

  1. Auch für die Produktions- und Absatzstatistik der Kartelle müssen einheitliche und zweckmäßige Gliederungsschemata aufgestellt werden. Die Absatzstatistik muß so aufgebaut werden, daß jederzeit eine Lenkung des Absatzes nach der Dringlichkeit des Verbrauchs erfolgen kann.
  2. Es muß ein Zentralkartellregister angelegt werden, das nicht nur die deutschen, sondern auch die internationalen Teilnehmer der Großraumkartelle umfaßt. Das Kartellregister hat nicht nur die Art der Absprachen zu enthalten, sondern Angaben über Rohstoffbeschaffung, Betriebstätten, Produktionsverhältnisse und dergleichen. Das Register muß gewissermaßen das Spiegelbild eines Großraumkartells sein.
  3. Die Zentralkartellstelle hätte die Herausgabe einer Zeitschrift „Das Großraumkartell“ zu veranlassen, in der von hoher Warte sämtliche Grundsatzfragen der europäischen Marktordnung, Verordnungen und dergleichen zu behandeln wären.

Die Nazi-Wurzeln der "Brüsseler EU"[Anmerkung: Dieser Punkt wurde ebenfalls von der Brüsseler EU angepasst. Sie gibt das „Official Journal of the European Union“ (Amtsblatt der Europäischen Union) als ihr „Gesetzblatt“ heraus. Keine Vorschrift oder Direktive kann Gesetzeskraft erlangen, bevor sie nicht in diesem Blatt veröffentlicht ist.]

Bei den fettgedruckten und in Klammern gesetzten Texten handelt es sich um hinzugefügte Kommentare.

  • Das Original-Buch „Das Großraumkartell – Ein Instrument der industriellen Marktordnung im neuen Europa“ von Arno Sölter aus der Nazi-Zeit kann hier eingesehen werden. Für private Zwecke und für Ausbildungszwecke ist ein kostenloser Download erlaubt.
  • Wie das Öl-/Pharma-Kartell sicherstellte, dass der Nazi-/IG-Farben-Plan zur Vorlage für die EU wurde, kann hier nachgelesen werden.

Man könnte meinen, Arno Sölter wäre einer jener Nazi-Triebtäter, die mit dem Ende des „Tausendjährigen Reichs“ 1945 spurlos von der Bildfläche verschwanden.

Weit gefehlt. Die Dienste des Nazi-Kartell-Architekten Sölter für den dritten Versuch der Unterwerfung Europas unter die Kartell-Interessen standen hoch im Kurs. 1962, fünf Jahre nach der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) – dem Vorläufer der Brüsseler EU – machte sich Arno Sölter bereits wieder einen Namen als Kartell-Stratege im Rahmen der EWG. Unter dem Titel „Vertriebsbindungen im gemeinsamen Markt unter wirtschaftlichem und EWG-kartellrechtlichen Aspekt“ veröffentlichte Sölter seine alten und neuen „Großraum-Kartell-Konzepte“ im Heft 4/1962 der Zeitschrift „Kartellrundschau“ des Carl Heymanns Verlages.

Video:

Angesichts solch nahtloser Übergänge von den Europa-Strategen des dritten Reichs zu den Architekten der Brüsseler EU kann der quasi-diktatorische Charakter des Brüsseler EU-Konstrukts niemanden mehr verwundern (Die Nazi-Wurzeln der „Brüsseler EU“ (Video) und Nazi-Größen planten 4. Reich, das der Struktur der EU entspricht).

Literatur:

Die Nazi-Wurzeln der „Brüsseler EU“ von August Kowalczyk

VERKAUFTE DEMOKRATIE: Weg frei in die Sklaverei? von Milorad Krstic

Die Vereinigten Staaten von Europa: Geheimdokumente enthüllen: Die dunklen Pläne der Elite von Oliver Janich

Quellen: PublicDomain/dr-rath-foundation.org

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